Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Schadensersatzklage eines Anlegers gegen die Porsche Automobil Holding S.E. Hintergrund sind Pressemitteilungen der Porsche Automobil Holding S. E. im Zeitraum von März bis Oktober 2008. Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe mit ihrer Pressemitteilung vom 10.3.2008 ihre Übernahmeabsicht betreffend die Volkswagen AG zunächst wahrheitswidrig dementiert und mit einer weiteren am 26.10.2008 eine entsprechende Absicht wahrheitswidrig behauptet.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das LG hat zutreffend festgestellt, dass eine Haftung der Porsche Automobil S.E. nach §§ 37b, 37c WpHG nicht in Betracht kommt. Eine Pressemitteilung erfüllt weder die Anforderungen einer "Insiderinformation" im Sinne der Vorschriften noch ist die Beklagte als Emittentin der VW-Aktien einzuordnen. Die Haftung der Beklagten aus einer Gesetzesanalogie zu §§ 37b, 37c WpHG ist ausgeschlossen, da der Gesetzgeber eine abschließende Regelung treffen wollte.
Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Anlegers. Die Schwelle für die Annahme einer sittenwidrigen Handlung liegt ausgesprochen hoch und es ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Vortrag des Klägers zu den Pressemitteilungen vom 10.3.2008 und 26.10.2008 genügt nicht zur Annahme der Voraussetzungen für eine Haftung aus § 826 BGB. In der Pressemitteilung vom 10.3.2008 ging es ersichtlich nur darum, Spekulationen über die Absicht einer 75-prozentigen Beteiligung der Beklagten an Volkswagen entgegenzutreten. Die Beklagte durfte bei Veröffentlichung der Mitteilung gerade davon habe ausgehen, dass ihr Schweigen möglicherweise als Bestätigung der bereits im Markt vorhandenen Gerüchte gewertet worden wäre. Die weitere Pressemitteilung vom 26.10.2008 war nicht inhaltlich falsch.
Im Übrigen fehlt hinreichender Vortrag des Klägers dazu, dass der Vorstand der Beklagten die beiden Pressemitteilungen allein im eigennützigen Interesse und nicht in demjenigen der Beklagten herausgegeben hat. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte auch gewusst habe, dass die beanstandeten Pressemitteilungen Entscheidungen für die Durchführung von Leerverkäufen verursachen würden. Auch hat der Kläger nicht ausreichend konkret dargelegt, dass bereits auf einem Treffen der Eigentümerfamilie Porsche am 18./19.10.2008 eine Entscheidung der Beklagten gefallen war, eine 75-prozentige Beteiligung an Volkswagen anzustreben.
Der als sog. Day-Trader tätige Kläger hat ferner nicht dargetan, dass die Pressemitteilungen der Beklagten vom 10.3. und 26.10.2008 ursächlich für die Eröffnung seiner Short-Position am 24.10.2008 waren seien. Schließlich hat der Kläger auch einen Schaden nicht mit der erforderlichen Substanz dargelegt, da er zu erkennen gegeben hat, den durch den erforderlichen Deckungskauf eingetretenen Verlust durch Gegengeschäfte ausgeglichen zu haben.
Der vom Kläger gestellte Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits wegen des derzeit vor dem LG Stuttgart anhängigen Strafverfahrens gegen ehemalige Porsche-Vorstände war zurückzuweisen. Auch eine rechtskräftige Feststellung der Strafbarkeit der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Beklagten wegen vorsätzlicher Marktmanipulation in dem Strafverfahren vor dem LG Stuttgart hätte keinen Einfluss auf die zivilrechtlichen Ansprüche des Klägers, die der entschiedene Rechtsstreit zum Gegenstand hat.