Der Sachverhalt:
Der Kläger wurde im Streitjahr 2013 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Ehegatten sind privat krankenversichert. Zur Erlangung ihres Basisversicherungsschutzes gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a S. 3 EStG hatten sie Beiträge i.H.v. rd. 1.800 € bzw. 1.600 € entrichten. Gleichzeitig erhielten die Ehegatten im Streitjahr eine Beitragserstattung i.H.v. rd. 600 € bzw. rd. 500 €.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass sich die vom Kläger getragenen Krankheitskosten im Streitjahr steuerlich nicht auswirken können. Sie sind weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Es können nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und letztlich der Vorsorge dienen. Daher hat der BFH bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (etwa BFH 1.6.2016, X R 43/14). Zwar wird bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht - wie beim Selbstbehalt - bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, vielmehr sich der Versicherte bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob er sie selbst tragen will, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändert aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trägt, um den Versicherungsschutz "als solchen" zu erlangen.
Die getragenen Krankheitskosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Offen bleiben kann, ob die Krankheitskosten nicht bereits im Veranlagungszeitraum 2012 abgeflossen sind. Jedenfalls überschreiten sie nicht die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG i.H.v. 1.849 €. § 33 EStG differenziert bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Krankheitskosten und anderen Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind; der Wortlaut ist insoweit eindeutig. Der hiernach vorzunehmende Abzug einer zumutbaren Belastung auch bei Krankheitskosten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger i.H.v. 40.033 € beträgt die zumutbare Belastung 1.849 €, sodass hier die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG nicht überschritten wurde. Infolgedessen kann es der erkennende Senat dahinstehen lassen, ob überhaupt eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG in den Fällen bejaht werden kann, in denen der Steuerpflichtige auf die ihm zustehende Erstattung der Krankheitskosten verzichtet.
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