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Kein Sonderausgabenabzug fiktiver Kirchensteuern im Billigkeitswege

FG Münster 15.9.2015, 5 K 257/15

Ein Steu­er­pflich­ti­ger, der kei­ner Kir­che an­gehört, ist nicht aus Bil­lig­keitsgründen zum Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für fik­tive Kir­chen­steu­er­beträge be­rech­tigt. Eine steu­er­li­che Begüns­ti­gung von Kir­chen­beiträgen an an­er­kannte Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten ist sach­lich ge­recht­fer­tigt, zu­mal die Kir­chen Zwecke ver­folg­ten, die als förde­rungswürdig im steu­er­li­chen Sinne an­zu­se­hen sind.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Wirt­schaftsprüfer und Steu­er­be­ra­ter, gehört kei­ner Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft an und er­zielte im Streit­jahr 2002 Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb, selbständi­ger und nicht­selbständi­ger Tätig­keit so­wie aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Das Fi­nanz­amt ver­an­lagte den Kläger zur Ein­kom­men­steuer. Da sich der Kläger hier­durch ge­genüber Kir­chen­mit­glie­dern be­nach­tei­ligt sah, be­an­tragte er, die Ein­kom­men­steuer aus Bil­lig­keitsgründen in­so­weit nied­ri­ger fest­zu­set­zen, als ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug i.H.v. 9% der ver­an­lag­ten Ein­kom­men­steuer berück­sich­tigt wird. Die­sen An­trag lehnte das Fi­nanz­amt ab, da der Ge­setz­ge­ber nur die an­er­kann­ten Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten begüns­ti­gen wolle.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Dem Fi­nanz­amt wa­ren bei der Ab­leh­nung des Bil­lig­keits­an­trags keine Er­mes­sens­feh­ler un­ter­lau­fen. Erst recht stand dem Kläger kein An­spruch auf die be­gehrte ab­wei­chende Fest­set­zung der Ein­kom­men­steuer aus Bil­lig­keitsgründen zu.

Nach § 163 S. 1 AO können Steu­ern nied­ri­ger fest­ge­setzt wer­den und ein­zelne Be­steue­rungs­grund­la­gen bei der Fest­set­zung der Steu­ern un­berück­sich­tigt blei­ben, wenn die Er­he­bung der Steuer nach Lage des ein­zel­nen Falls un­bil­lig wäre. Sach­lich un­bil­lig ist die Fest­set­zung ei­ner Steuer, wenn sie zwar äußer­lich dem Ge­setz ent­spricht, aber den Wer­tun­gen des Ge­setz­ge­bers im kon­kre­ten Fall der­art zu­wi­derläuft, dass die Er­he­bung der Steuer als un­bil­lig er­scheint. So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßli­chen Wil­len des Ge­setz­ge­bers an­ge­nom­men wer­den kann, dass der Ge­setz­ge­ber die im Bil­lig­keits­wege zu ent­schei­dende Frage - wenn er sie als re­ge­lungs­bedürf­tig er­kannt hätte - i.S.d. be­ab­sich­tig­ten Bil­lig­keitsmaßnahme ent­schie­den hätte.

Im Ge­gen­satz zu kir­chen­an­gehöri­gen Steu­er­pflich­ti­gen hatte der Kläger we­der Kir­chen­steu­ern noch ver­gleich­bare Zah­lun­gen ge­leis­tet. Ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug setzt nach dem Ge­setz al­ler­dings Auf­wen­dun­gen vor­aus. Un­abhängig da­von ist eine steu­er­li­che Begüns­ti­gung von Kir­chen­beiträgen an an­er­kannte Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten sach­lich ge­recht­fer­tigt, zu­mal die Kir­chen Zwecke ver­folg­ten, die als förde­rungswürdig im steu­er­li­chen Sinne an­zu­se­hen sind. Selbst wenn ein sol­cher Son­der­aus­ga­ben­ab­zug sach­lich nicht ge­recht­fer­tigt und da­mit ver­fas­sungs­wid­rig wäre, könnte der Kläger eine Gleich­stel­lung nicht im Bil­lig­keits­wege durch Ab­zug fik­ti­ver Kir­chen­steu­ern er­rei­chen.

Link­hin­weis:

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