deen

Auslandsengagements

Kein Sonderausgabenabzug von auf die Tätigkeit in Österreich entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen

Der Aus­schluss des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs für So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge ei­nes so­wohl im In­land als auch in Öster­reich täti­gen Ar­beit­neh­mers, so­weit die Beiträge im Zu­sam­men­hang mit den in Öster­reich steu­er­pflich­ti­gen und da­mit im In­land steu­er­freien Einkünfte ste­hen, ist uni­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den.

Der BFH ent­schied mit Ur­teil vom 13.04.2021 (Az. I R 19/19) über einen Fall, in dem ein im In­land un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­ger Ar­beit­neh­mer für einen inländi­schen Ar­beit­ge­ber so­wohl im In­land als auch im Aus­land tätig war. Die Be­steue­rung des Ar­beits­lohns er­folgte je­weils im Tätig­keits­staat. Da eine sol­che Auf­tei­lung so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich nicht vor­ge­se­hen ist, wur­den So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge für das ge­samte Streit­jahr an den inländi­schen So­zi­al­ver­si­che­rungsträger ge­zahlt. Nach Auf­fas­sung des BFH ist es uni­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den, dass die Beiträge, die mit nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Öster­reich steu­er­freien ausländi­schen Einkünf­ten zu­sam­menhängen, im In­land we­der als Son­der­aus­ga­ben noch im Rah­men des Pro­gres­si­ons­vor­be­halts zu berück­sich­ti­gen sind. Der BFH ver­mochte hierin kei­nen Ver­stoß ge­gen die uni­ons­recht­li­che Ar­beit­neh­mer­freizügig­keit zu se­hen. Auf­grund der be­ste­hen­den EuGH-Recht­spre­chung sah der BFH eine Vor­lage zum EuGH je­doch für nicht er­for­der­lich an.

Hin­weis: Durch die Nicht­berück­sich­ti­gung des auf die Tätig­keit im Aus­land ent­fal­len­den Teils der So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge als Son­der­aus­ga­ben hat der Steu­er­pflich­tige et­waige wei­tere Einkünfte mit einem höheren in­di­vi­du­el­len Steu­er­satz zu berück­sich­ti­gen als wenn alle So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge zum Son­der­aus­ga­ben­ab­zug zu­ge­las­sen wor­den wären.

nach oben