Der BFH entschied mit Urteil vom 13.04.2021 (Az. I R 19/19) über einen Fall, in dem ein im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer für einen inländischen Arbeitgeber sowohl im Inland als auch im Ausland tätig war. Die Besteuerung des Arbeitslohns erfolgte jeweils im Tätigkeitsstaat. Da eine solche Aufteilung sozialversicherungsrechtlich nicht vorgesehen ist, wurden Sozialversicherungsbeiträge für das gesamte Streitjahr an den inländischen Sozialversicherungsträger gezahlt. Nach Auffassung des BFH ist es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beiträge, die mit nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich steuerfreien ausländischen Einkünften zusammenhängen, im Inland weder als Sonderausgaben noch im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind. Der BFH vermochte hierin keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit zu sehen. Aufgrund der bestehenden EuGH-Rechtsprechung sah der BFH eine Vorlage zum EuGH jedoch für nicht erforderlich an.
Hinweis: Durch die Nichtberücksichtigung des auf die Tätigkeit im Ausland entfallenden Teils der Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben hat der Steuerpflichtige etwaige weitere Einkünfte mit einem höheren individuellen Steuersatz zu berücksichtigen als wenn alle Sozialversicherungsbeiträge zum Sonderausgabenabzug zugelassen worden wären.