Der Sachverhalt:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Überprüfung einer nach einem regulären Delisting angebotenen Barabfindung im Spruchverfahren auch nach der Entscheidung des BGH vom 8.10.2013, II ZB 26/12 ("Frosta"), noch fortzuführen ist.
Die Hauptversammlung stimmte dem Beschlussvorschlag am 16.7.2009 zu. Auf Antrag des Vorstands der GeneScan widerrief die Frankfurter Wertpapierbörse mit am 11.11.2009 bekannt gemachter Entscheidung die Börsenzulassung der GeneScan mit Wirkung vom 11.2.2010 und stellte den amtlichen Handel ein. In der Folge fand nurmehr sporadischer Handel mit Aktien der GeneScan im allgemeinen Freiverkehr der Börse Stuttgart statt. Die Antragsteller halten die angebotene Barabfindung i.H.v. 577 € für unangemessen niedrig und strengten ein Spruchverfahren an.
Das LG wies die Anträge als unzulässig ab. Nach der Frosta-Entscheidung des BGH sei für eine Fortführung des Spruchverfahrens kein Raum. Die Beschwerden der Antragsteller hatten vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Spruchverfahren ist unstatthaft. Der freiwillige Rückzug einer Aktiengesellschaft von der Börse durch den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Börsenhandel (Delisting) eröffnet kein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung. Dies gilt auch für Spruchverfahren, die - wie im Streitfall - bereits vor dem Zeitpunkt der Frosta-Entscheidung des BGH (8.10.2013) rechtshängig gemacht wurden.
Der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten berührt grundsätzlich nicht den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit des Aktionärs aus Art. 14 Abs. 1 GG. Ein - im Spruchverfahren auf seine Angemessenheit überprüfbares - Abfindungsangebot des Mehrheitsaktionärs an die Minderheitsaktionäre zum Erwerb ihrer Aktien ist für diesen Fall daher verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus einfachem Recht ("Frosta"-Entscheidung des BGH unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung - "Macrotron"). Die vom BGH in der Frosta-Entscheidung zum Downgrading angeführten Erwägungen greifen unterschiedslos auch für den Fall des regulären Delistings; eine Unterscheidung wäre insoweit nach den Erwägungen des BVerfGE verfassungsrechtlich auch nicht veranlasst. Der Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes ist beim Delisting daher nicht eröffnet.
Auch bereits vor der Frosta-Entscheidung des BGH rechtshängige Spruchverfahren sind unstatthaft und nicht fortzuführen. Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen nicht entgegen. Insbesondere sind die Grundsätze des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots nicht verletzt. Die verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung sind nicht ohne weiteres auf eine Aufgabe früherer Rechtsprechung zu übertragen. Die Aufgabe der früheren Macrotron-Rechtsprechung durch die Frosta-Entscheidung des BGH ist unmittelbare Folge der Entscheidung des BVerfGE und findet in ihr eine hinreichende Begründung. Sie hält sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung, nachdem die Reichweite der Macrotron-Rechtsprechung bereits zuvor obergerichtlich umstritten war.
Soweit die Beschwerdeführer im Vertrauen auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung schützenswerte Dispositionen getroffen haben, beschränken sich diese im Streitfall auf die Verauslagung von Rechtsverfolgungskosten zur Bestreitung des Spruchverfahrens. Diesem Vertrauen hat das LG durch seine Billigkeitserwägungen im Rahmen der Kostenentscheidung hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin vorliegend im Anschluss an das Delisting ein Squeeze-Out durchgeführt, das am 12.5.2011 wirksam wurde. Durch den Squeeze-Out erlangten alle verbleibenden Aktionäre erneut einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, deren Höhe derzeit in einem Spruchverfahren überprüft wird. Sämtliche Beschwerdeführer sind als Antragsteller an diesem Spruchverfahren beteiligt.
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