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Kein steuerlicher Abzug von Studienkosten bei Stipendium

FG Köln 20.5.2016, 12 K 562/13

Eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung der für ein Stu­dium an­fal­len­den Kos­ten als (vor­weg­ge­nom­mene) Wer­bungs­kos­ten kommt nur in­so­weit in Be­tracht, als der Stu­die­rende hierfür Auf­wen­dun­gen zu tra­gen hat. Wer­den die anläss­lich des Stu­di­ums an­fal­len­den Kos­ten durch ein Sti­pen­dium er­stat­tet, sind im Er­geb­nis keine Auf­wen­dun­gen i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG zu tra­gen, da der Stu­die­rende durch die Aus­ga­ben wirt­schaft­lich nicht be­las­tet wird.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Rechts­an­walt. Für sein Auf­bau­stu­dium zum Mas­ter of Laws in den USA er­hielt er ein Sti­pen­dium des Deut­schen Aka­de­mi­schen Aus­lands­diens­tes (DAAD). Von den Kos­ten für das Aus­lands­stu­dium i.H.v. ins­ge­samt rd. 30.000 € wur­den ihm vom DAAD 22.000 € er­stat­tet.

Der Kläger machte in sei­ner Steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2010 gleich­wohl die ge­sam­ten Kos­ten als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit gel­tend. Er stellte sich auf den Stand­punkt, dass die Sti­pen­di­ums­leis­tun­gen des DAAD steu­er­lich wie Un­ter­halts­zah­lun­gen der El­tern zu be­han­deln seien und die Stu­di­en­kos­ten des­halb in vol­lem Um­fang ab­zieh­bar blie­ben. Das Fi­nanz­amt sah dies an­ders und berück­sich­tigte die Stu­di­en­kos­ten nur in­so­weit als Wer­bungs­kos­ten, wie sie nicht vom DAAD er­stat­tet wur­den.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten gel­tend ge­mach­ten Kos­ten für das Mas­ter­stu­dium (L.LM.) in den USA zu Recht um die sei­tens des DAAD er­hal­te­nen Sti­pen­di­ums­leis­tun­gen gekürzt.

Die Kos­ten für das im An­schluss an das zweite ju­ris­ti­sche Staats­ex­amen des Klägers anknüpfende Mas­ter­stu­dium können grundsätz­lich als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten im Rah­men der Einkünfte aus § 19 EStG berück­sich­tigt wer­den. Die Ab­sol­vie­rung des L.LM.-Stu­di­ums wird für die vom Kläger ak­tu­ell im In­land ausgeübte Tätig­keit in ei­ner in­ter­na­tio­nal aus­ge­rich­te­ten Rechts­an­walts­kanz­lei re­gelmäßig er­war­tet und ist hierfür von Vor­teil. Denn der Kläger er­warb da­mit als Ju­rist zusätz­li­che Kennt­nisse im in­ter­na­tio­na­len Recht, ver­tiefte seine Eng­lisch­kennt­nisse im Be­reich der ju­ris­ti­schen Fach­spra­che und er­warb darüber hin­aus eine Zu­satz­qua­li­fi­ka­tion (L.LM.).

Ein Ab­zug der für das Stu­dium an­ge­fal­le­nen Kos­ten kommt je­doch nur in­so­weit in Be­tracht, als der Kläger hierfür Auf­wen­dun­gen zu tra­gen hatte (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). So­weit dem Kläger die anläss­lich des Stu­di­ums an­ge­fal­le­nen Kos­ten durch das Sti­pen­dium steu­er­frei er­stat­tet wor­den sind, hatte er im Er­geb­nis keine Auf­wen­dun­gen i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG zu tra­gen, da er durch die Aus­ga­ben wirt­schaft­lich nicht be­las­tet war. Denn die Mehr­auf­wen­dun­gen des Klägers wur­den durch das Sti­pen­dium ab­ge­gol­ten, wel­ches er sei­tens des A hierfür zweck­ge­rich­tet und un­ter den sich aus den "All­ge­mei­nen Be­din­gun­gen für deut­sche Sti­pen­dia­ten" des A er­ge­be­nen Auf­la­gen er­hal­ten hat.

Der DAAD hat in­so­fern auch an­ders, als wenn der Kläger die für das Stu­dium er­for­der­li­chen Mit­tel von sei­nen El­tern oder an­de­ren An­gehöri­gen im Rah­men ei­ner -bei Über­schrei­ten der Frei­beträge (schen­kung­steuer)steu­er­pflich­ti­gen- Schen­kung er­hal­ten hätte, die Mit­tel in Erfüllung sei­ner Sat­zungs­zwe­cke gewährt. Eine auf die­sem Weg er­fol­gende sat­zungsmäßige Sti­pen­di­ums­leis­tung stellt keine frei­ge­bige Zu­wen­dung dar. An­ders als im Fall, dass der Kläger die Auf­wen­dun­gen mit ei­ge­nen, ggf. zu­vor ge­schenkt er­hal­te­nen oder ge­lie­he­nen Mit­teln be­gleicht, ist im Streit­fall da­her keine Min­de­rung der Leis­tungsfähig­keit im Um­fang der durch den A im Rah­men des Sti­pen­di­ums über­nom­me­nen Kos­ten ein­ge­tre­ten mit der Folge, dass der Kläger in die­ser Höhe kei­nen (vor­weg­ge­nom­me­nen) Wer­bungs­kos­ten­ab­zug gel­tend ma­chen kann.

Vor die­sem Hin­ter­grund kann da­hin­ste­hen, ob die vom Kläger - un­strei­tig nach § 3 Nr. 44 EStG steu­er­frei - er­hal­te­nen Sti­pen­di­ums­leis­tun­gen nach § 22 Nr. 1 S. 1, S. 3 Buchst. b EStG bzw. § 22 Nr. 3 EStG steu­er­bar sind. Denn ei­nes Rück­grif­fes auf die Norm des § 3c Abs. 1 EStG für die Kürzung des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs be­darf es nicht, so­weit dem Kläger kein Auf­wand we­gen der Kos­ten des Stu­di­ums ent­stan­den ist.

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