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Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem Geschäftsbereich

BFH 22.10.2015, IV R 17/12

Ob die veräußer­ten Wirt­schaftsgüter in ih­rer Zu­sam­men­fas­sung ei­ner sich von der übri­gen ge­werb­li­chen Tätig­keit des Veräußer­ers deut­lich ab­he­ben­den Betäti­gung die­nen und als Be­triebs­teil die für die An­nahme ei­nes Teil­be­triebs er­for­der­li­che Selbständig­keit be­sit­zen, ist nach dem Ge­samt­bild der Verhält­nisse zu ent­schei­den. Maßgeb­lich sind da­bei die Verhält­nisse beim Veräußerer und nicht beim Empfänger.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­trieb im Streit­jahr 2006 Streit­jahr einen Groß- und Ein­zel­han­del mit Getränken. Da­bei wur­den ne­ben Getränke­ab­holmärk­ten auch Gas­tro­no­mie­be­triebe bzw. Ver­an­stal­tun­gen im Be­reich der Gas­tro­no­mie be­lie­fert. Die Ver­wal­tung und das La­ger des Un­ter­neh­mens be­fan­den sich auf einem von der na­hezu per­so­nen­iden­ti­schen Be­sitz­ge­sell­schaft A-GmbH & Co. KG an­ge­pach­te­ten Grundstück; dort be­fand sich zunächst auch die Leer­gut­la­ge­rung und -sor­tie­rung.

Im April 2004 er­warb die Kläge­rin ein wei­te­res Grundstück (X.) und ver­wen­dete es fortan für die Leer­gut­la­ge­rung und -sor­tie­rung des Ge­samt­be­triebs. Für den Be­reich "Gas­tro­no­mie" wa­ren spe­zi­ell her­ge­rich­tete LKW mit He­bebühnen vor­han­den. Die Fah­rer der LKW wa­ren zwar dem Gas­tro­no­mie­be­reich zu­ge­ord­net, die Voll­gut-Kom­mis­sio­nie­rung und Be­la­dung der LKW er­folgte aber durch Per­so­nen, die so­wohl für die Be­lie­fe­rung des Groß- und Ein­zel­han­dels als auch des Be­reichs "Gas­tro­no­mie" ein­ge­setzt wa­ren. Auch die Leer­gut­sor­tie­rung er­folgte ohne Un­ter­schied für den Ge­samt­be­reich. Es war auch keine je­weils ei­genständige Buchführung für die Un­ter­neh­mens­be­rei­che ein­ge­rich­tet und eine die Ei­genständig­keit ermögli­chende in­terne Or­ga­ni­sa­tion und Ver­wal­tung wa­ren nicht klar er­kenn­bar.

Im April 2006 ver­kaufte die Kläge­rin den Be­reich "Gas­tro­no­mie" für rund 2,7 Mio. €. Bis auf die Aus­hilfs­fah­rer wur­den die dem Be­reich "Gas­tro­no­mie" zu­ge­ord­ne­ten 15 Ar­beit­neh­mer vom Er­wer­ber über­nom­men. Nicht veräußert wurde al­ler­dings das Grundstück X. Die­ses wurde viel­mehr wei­ter­hin für die Leer­gut­sor­tie­rung und -la­ge­rung im ver­blei­ben­den Ge­schäfts­be­reich der Kläge­rin ge­nutzt. Auf­grund der Veräußerung er­zielte die Kläge­rin einen Veräußerungs­ge­winn i.H.v. 1,8 Mio. €, den sie im Rah­men ih­rer Fest­stel­lungs­erklärung für das Streit­jahr als sol­chen aus der Veräußerung ei­nes Teil­be­triebs nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG an­setzte und im Rah­men der Ge­wer­be­steu­er­erklärung nicht in den Ge­winn aus Ge­wer­be­be­trieb ein­be­zog.

Nach ei­ner Be­triebsprüfung war das Fi­nanz­amt der An­sicht, es sei kein Teil­be­trieb i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG veräußert wor­den, weil das Grundstück X. eine we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage dar­stelle und un­ter­warf den lau­fen­den Ge­winn der Ge­wer­be­steuer. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Der von der Kläge­rin durch die Veräußerung ih­res Ge­schäfts­be­reichs "Gas­tro­no­mie" er­zielte Ge­winn war Be­stand­teil des Ge­wer­be­er­trags, da die Kläge­rin kei­nen Teil­be­trieb i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG veräußert hatte. Dies folgte dar­aus, dass der veräußerte Ge­schäfts­be­reich "Gas­tro­no­mie" nicht mit der für die An­nahme ei­nes Teil­be­triebs er­for­der­li­chen Selbständig­keit aus­ge­stat­tet war.

Ob die veräußer­ten Wirt­schaftsgüter in ih­rer Zu­sam­men­fas­sung ei­ner sich von der übri­gen ge­werb­li­chen Tätig­keit des Veräußer­ers deut­lich ab­he­ben­den Betäti­gung die­nen und als Be­triebs­teil die für die An­nahme ei­nes Teil­be­triebs er­for­der­li­che Selbständig­keit be­sit­zen, ist nach dem Ge­samt­bild der Verhält­nisse zu ent­schei­den, und zwar nach den Verhält­nis­sen beim Veräußerer und nicht beim Empfänger. Bei die­ser Ge­samtwürdi­gung sind die von der Recht­spre­chung her­aus­ge­ar­bei­te­ten Ab­gren­zungs­merk­male - etwa räum­li­che Tren­nung vom Haupt­be­trieb, ei­ge­ner Wir­kungs­kreis, ge­son­derte Buchführung, ei­ge­nes Per­so­nal, ei­gene Ver­wal­tung, ei­ge­nes An­la­ge­vermögen, un­gleich­ar­tige be­trieb­li­che Tätig­keit, ei­ge­ner Kun­den­stamm und eine die Ei­genständig­keit ermögli­chende in­terne Or­ga­ni­sa­tion - zu be­ach­ten.

Ob zi­vil­recht­lich un­ter dem As­pekt des sa­chen­recht­li­chen Be­stimmt­heits­grund­sat­zes ein zur Veräußerung vor­ge­se­he­ner Teil des Ge­samt­be­triebs de­fi­niert wer­den kann, ist für den steu­er­recht­li­chen Be­griff des Teil­be­triebs ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin nicht von Be­deu­tung. In­fol­ge­des­sen hatte das FG zu­tref­fend die Er­kennt­nis ge­won­nen, dass es sich bei dem veräußer­ten Ge­schäfts­be­reich "Gas­tro­no­mie" nicht um einen mit der er­for­der­li­chen Selbständig­keit aus­ge­stat­te­ten Teil­be­trieb ge­han­delt hat.

Die Tren­nung er­folgte nicht durchgängig: Eine per­so­nelle Tren­nung war nach den Fest­stel­lun­gen des FG etwa für die Leer­gut­sor­tie­rung so­wie die Kom­mis­sio­nie­rung und Be­la­dung der LKW nicht ge­ge­ben. Auch wur­den die Un­ter­neh­mens­be­rei­che bis auf die ge­nann­ten punk­tu­el­len Be­rei­che or­ga­ni­sa­to­ri­sch ein­heit­lich geführt. Hinzu kam im Rah­men der Ge­samt­abwägung, dass der Un­ter­neh­mens­be­reich "Gas­tro­no­mie" nicht räum­lich vom Rest des Un­ter­neh­mens ge­trennt und eine ei­genständige Ver­wal­tung der Un­ter­neh­mens­be­rei­che nicht klar er­kenn­bar war.

Link­hin­weis:

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