Der Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2006 Streitjahr einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken. Dabei wurden neben Getränkeabholmärkten auch Gastronomiebetriebe bzw. Veranstaltungen im Bereich der Gastronomie beliefert. Die Verwaltung und das Lager des Unternehmens befanden sich auf einem von der nahezu personenidentischen Besitzgesellschaft A-GmbH & Co. KG angepachteten Grundstück; dort befand sich zunächst auch die Leergutlagerung und -sortierung.
Im April 2006 verkaufte die Klägerin den Bereich "Gastronomie" für rund 2,7 Mio. €. Bis auf die Aushilfsfahrer wurden die dem Bereich "Gastronomie" zugeordneten 15 Arbeitnehmer vom Erwerber übernommen. Nicht veräußert wurde allerdings das Grundstück X. Dieses wurde vielmehr weiterhin für die Leergutsortierung und -lagerung im verbleibenden Geschäftsbereich der Klägerin genutzt. Aufgrund der Veräußerung erzielte die Klägerin einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 1,8 Mio. €, den sie im Rahmen ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr als solchen aus der Veräußerung eines Teilbetriebs nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ansetzte und im Rahmen der Gewerbesteuererklärung nicht in den Gewinn aus Gewerbebetrieb einbezog.
Nach einer Betriebsprüfung war das Finanzamt der Ansicht, es sei kein Teilbetrieb i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG veräußert worden, weil das Grundstück X. eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle und unterwarf den laufenden Gewinn der Gewerbesteuer. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Der von der Klägerin durch die Veräußerung ihres Geschäftsbereichs "Gastronomie" erzielte Gewinn war Bestandteil des Gewerbeertrags, da die Klägerin keinen Teilbetrieb i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG veräußert hatte. Dies folgte daraus, dass der veräußerte Geschäftsbereich "Gastronomie" nicht mit der für die Annahme eines Teilbetriebs erforderlichen Selbständigkeit ausgestattet war.
Ob die veräußerten Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung einer sich von der übrigen gewerblichen Tätigkeit des Veräußerers deutlich abhebenden Betätigung dienen und als Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden, und zwar nach den Verhältnissen beim Veräußerer und nicht beim Empfänger. Bei dieser Gesamtwürdigung sind die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungsmerkmale - etwa räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, eigener Wirkungskreis, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm und eine die Eigenständigkeit ermöglichende interne Organisation - zu beachten.
Ob zivilrechtlich unter dem Aspekt des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes ein zur Veräußerung vorgesehener Teil des Gesamtbetriebs definiert werden kann, ist für den steuerrechtlichen Begriff des Teilbetriebs entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von Bedeutung. Infolgedessen hatte das FG zutreffend die Erkenntnis gewonnen, dass es sich bei dem veräußerten Geschäftsbereich "Gastronomie" nicht um einen mit der erforderlichen Selbständigkeit ausgestatteten Teilbetrieb gehandelt hat.
Die Trennung erfolgte nicht durchgängig: Eine personelle Trennung war nach den Feststellungen des FG etwa für die Leergutsortierung sowie die Kommissionierung und Beladung der LKW nicht gegeben. Auch wurden die Unternehmensbereiche bis auf die genannten punktuellen Bereiche organisatorisch einheitlich geführt. Hinzu kam im Rahmen der Gesamtabwägung, dass der Unternehmensbereich "Gastronomie" nicht räumlich vom Rest des Unternehmens getrennt und eine eigenständige Verwaltung der Unternehmensbereiche nicht klar erkennbar war.
Linkhinweis:
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