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Kein Übungsleiterfreibetrag für Versichertenberaterin

FG Berlin-Brandenburg 1.7.2015, 7 K 7230/13

Eine eh­ren­amt­li­che Ver­si­cher­ten­be­ra­te­rin der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung ist keine Be­treue­rin i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG. Der Tätig­keit ei­ner sol­chen Be­ra­te­rin fehlt es an der not­wen­di­gen pädago­gi­schen Aus­rich­tung, da mit ihr keine um­fas­sende Persönlich­keits­ent­wick­lung be­ab­sich­tigt und sie nicht in einen struk­tu­rier­ten Aus­bil­dungs­gang ein­ge­bet­tet ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darum, ob Ent­schädi­gun­gen nach § 41 SGB IV Auf­wands­er­satz i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG dar­stel­len. Die Kläge­rin er­zielte Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit als Ru­he­stands­be­am­tin der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung. Da­ne­ben war sie bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Bund als Ver­si­cher­ten­be­ra­te­rin und Mit­glied in einem Wi­der­spruchs­aus­schuss tätig. Für diese Tätig­kei­ten wur­den der Kläge­rin im Streit­jahr Ent­schädi­gun­gen nach § 41 SGB IV i.H.v. rd. 7.800 € ge­zahlt, wo­von rd. 7.000 € auf die Tätig­keit als Ver­si­cher­ten­be­ra­te­rin und rd. 800 € auf die Tätig­keit als Mit­glied ei­nes Wi­der­spruchs­aus­schus­ses ent­fal­len.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2012 erklärte die Kläge­rin diese Ent­schädi­gun­gen als steu­er­freie Ein­nah­men. Im Zu­sam­men­hang mit der Tätig­keit für die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund ent­stan­den der Kläge­rin Auf­wen­dun­gen für ein Ar­beits­zim­mer, Kon­toführungs­gebühren, Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand und Te­le­kom­mu­ni­ka­tion i.H.v. ins­ge­samt rd. 1.400 €.

Das Fi­nanz­amt ging da­von aus, dass die Ein­nah­men von der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Bund auf eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit i.S.d. § 18 EStG zurück­ge­hen, auf die zwar die Re­ge­lung des § 3 Nr. 26 a EStG, je­doch nicht die Re­ge­lung des § 3 Nr. 26 EStG an­wend­bar sei. Dem­ent­spre­chend er­mit­telte es einen ent­spre­chen­den Ge­winn aus selbständi­ger Tätig­keit, wo­bei er so­wohl auf der Ein­nah­men- als auch auf der Aus­ga­ben­seite den Frei­be­trag nach § 3 Nr. 26 a EStG i.H.v. je­weils 500 € ab­zog. Ge­gen die­sen Be­scheid wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Für die Tätig­keit der Kläge­rin als Ver­si­che­rungs­be­ra­te­rin ist kein Frei­be­trag nach § 3 Nr. 26 EStG zu gewähren.

Nach die­ser Vor­schrift sind Ein­nah­men aus ne­ben­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten als Übungs­lei­ter, Aus­bil­der, Er­zie­her, Be­treuer oder ver­gleich­ba­ren ne­ben­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten, aus ne­ben­be­ruf­li­chen künst­le­ri­schen Tätig­kei­ten oder der ne­ben­be­ruf­li­chen Pflege al­ter, kran­ker oder be­hin­der­ter Men­schen im Dienst oder im Auf­trag ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öff­ent­li­chen Rechts i.H.v. ins­ge­samt 2.100 € im Jahr steu­er­frei. Von den ge­nann­ten Tat­be­stands­merk­ma­len kommt für die von der Kläge­rin ausgeübte Tätig­keit al­len­falls das Merk­mal "Be­treuer" in Be­tracht.

Laut Ge­setz­ge­bungs­ma­te­ria­lien soll es sich da­bei nicht um den Be­treuer i.S.d. Be­treu­ungs­rechts, son­dern um den­je­ni­gen han­deln, der durch einen di­rek­ten pädago­gi­sch aus­ge­rich­te­ten persönli­chen Kon­takt zu den von ihm be­treu­ten Men­schen dem Kern­be­reich des eh­ren­amt­li­chen En­ga­ge­ments zu­zu­rech­nen ist. Diese Per­so­nen­gruppe habe eine solch große Be­deu­tung für eh­ren­amt­li­che Ar­beit im Ju­gend- und Sport­be­reich, dass auch im Rah­men der ge­setz­li­chen For­mu­lie­rung diese Stel­lung deut­li­cher wer­den müsse. Dem fol­gend sind Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen und Li­te­ra­tur ein­hel­lig der Auf­fas­sung, dass der Be­treuer i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG eine pädago­gi­sche Aus­rich­tung ha­ben muss.

Die von der Kläge­rin ausgeübten Tätig­kei­ten ha­ben eine sol­che pädago­gi­sche Aus­rich­tung nicht. Kenn­zeich­nend für pädago­gi­sche Tätig­kei­ten ist, dass sie eine um­fas­sende Persönlich­keits­ent­wick­lung be­ab­sich­ti­gen, oder dass sie in einen struk­tu­rier­ten Aus­bil­dungs­gang ein­ge­bet­tet sind. Daran fehlt es bei den von der Kläge­rin ausgeübten Tätig­kei­ten. Zwar dient die Tätig­keit als Ver­si­cher­ten­be­ra­te­rin auch der In­for­ma­ti­ons­ver­mitt­lung, je­doch ist da­mit we­der eine um­fas­sende Persönlich­keits­ent­wick­lung be­ab­sich­tigt, noch ist sie in einen struk­tu­rier­ten Aus­bil­dungs­gang ein­ge­bet­tet. Je­den­falls liegt der Schwer­punkt der Tätig­keit der Kläge­rin in ei­ner im wei­tes­ten Sinne be­ra­ten­den Tätig­keit für recht­li­che und fi­nan­zi­elle In­ter­es­sen der Ver­si­cher­ten, die ty­pi­sie­rend den rechts- und wirt­schafts­be­ra­ten­den Tätig­kei­ten und nicht den pädago­gi­schen Tätig­kei­ten zu­zu­ord­nen sind.

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