Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darum, ob Entschädigungen nach § 41 SGB IV Aufwandsersatz i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG darstellen. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Ruhestandsbeamtin der Deutschen Rentenversicherung. Daneben war sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als Versichertenberaterin und Mitglied in einem Widerspruchsausschuss tätig. Für diese Tätigkeiten wurden der Klägerin im Streitjahr Entschädigungen nach § 41 SGB IV i.H.v. rd. 7.800 € gezahlt, wovon rd. 7.000 € auf die Tätigkeit als Versichertenberaterin und rd. 800 € auf die Tätigkeit als Mitglied eines Widerspruchsausschusses entfallen.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Einnahmen von der Deutschen Rentenversicherung Bund auf eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG zurückgehen, auf die zwar die Regelung des § 3 Nr. 26 a EStG, jedoch nicht die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG anwendbar sei. Dementsprechend ermittelte es einen entsprechenden Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, wobei er sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG i.H.v. jeweils 500 € abzog. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Für die Tätigkeit der Klägerin als Versicherungsberaterin ist kein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zu gewähren.
Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts i.H.v. insgesamt 2.100 € im Jahr steuerfrei. Von den genannten Tatbestandsmerkmalen kommt für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit allenfalls das Merkmal "Betreuer" in Betracht.
Laut Gesetzgebungsmaterialien soll es sich dabei nicht um den Betreuer i.S.d. Betreuungsrechts, sondern um denjenigen handeln, der durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihm betreuten Menschen dem Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements zuzurechnen ist. Diese Personengruppe habe eine solch große Bedeutung für ehrenamtliche Arbeit im Jugend- und Sportbereich, dass auch im Rahmen der gesetzlichen Formulierung diese Stellung deutlicher werden müsse. Dem folgend sind Verwaltungsanweisungen und Literatur einhellig der Auffassung, dass der Betreuer i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG eine pädagogische Ausrichtung haben muss.
Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten haben eine solche pädagogische Ausrichtung nicht. Kennzeichnend für pädagogische Tätigkeiten ist, dass sie eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigen, oder dass sie in einen strukturierten Ausbildungsgang eingebettet sind. Daran fehlt es bei den von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten. Zwar dient die Tätigkeit als Versichertenberaterin auch der Informationsvermittlung, jedoch ist damit weder eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigt, noch ist sie in einen strukturierten Ausbildungsgang eingebettet. Jedenfalls liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin in einer im weitesten Sinne beratenden Tätigkeit für rechtliche und finanzielle Interessen der Versicherten, die typisierend den rechts- und wirtschaftsberatenden Tätigkeiten und nicht den pädagogischen Tätigkeiten zuzuordnen sind.
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