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Rechtsberatung

Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null

Ar­beit­neh­mer er­wer­ben bei an­ge­ord­ne­ter Kurz­ar­beit Null in die­sem Zeit­raum keine Ur­laubs­an­sprüche gemäß § 3 BurlG.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düssel­dorf ent­schied mit Ur­teil vom 12.3.2021 (Az. 6 Sa 824/20), dass Ar­beit­neh­mer bei an­ge­ord­ne­ter Kurz­ar­beit Null in die­sem Zeit­raum keine Ur­laubs­an­sprüche gemäß § 3 Bun­des­ur­laubs­ge­setz er­wer­ben. Dem­ent­spre­chend sei der Jah­res­ur­laub nur an­tei­lig in dem gekürz­ten Um­fang zu gewähren. Für je­den vollen Mo­nat der Kurz­ar­beit Null sei der Ur­laub um 1/12 zu kürzen.

Er­ho­lungs­ur­laub be­zwe­cke, sich zu er­ho­len. Dies setze - so das LAG - eine Ver­pflich­tung zur Tätig­keit vor­aus. Da während der Kurz­ar­beit die bei­der­sei­ti­gen Leis­tungs­pflich­ten je­doch auf­ge­ho­ben seien, wer­den Kurz­ar­bei­ter wie vorüber­ge­hend teil­zeit­be­schäftigte Ar­beit­neh­mer be­han­delt. De­ren Er­ho­lungs­ur­laub sei eben­falls an­tei­lig zu kürzen.

Hin­weis: Nach Auf­fas­sung des LAG ent­spricht dies eu­ropäischem Recht. Laut EuGH ent­stehe während Kurz­ar­beit Null der eu­ropäische Min­dest­ur­laubs­an­spruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richt­li­nie 2003/88/EG nicht. Das deut­sche Recht ent­halte dazu keine güns­ti­gere Re­ge­lung. We­der exis­tiere dies­bezüglich eine spe­zi­elle Re­ge­lung für Kurz­ar­beit noch er­gebe sich et­was an­de­res aus den Vor­schrif­ten des Bun­des­ur­laubs­ge­set­zes. Ins­be­son­dere sei Kurz­ar­beit Null nicht mit Ar­beits­unfähig­keit zu ver­glei­chen. Daran ändere sich auch da­durch nichts, dass die Kurz­ar­beit durch die Corona-Pan­de­mie ver­an­lasst sei.

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