Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 12.3.2021 (Az. 6 Sa 824/20), dass Arbeitnehmer bei angeordneter Kurzarbeit Null in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erwerben. Dementsprechend sei der Jahresurlaub nur anteilig in dem gekürzten Umfang zu gewähren. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen.
Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen. Dies setze - so das LAG - eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten jedoch aufgehoben seien, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt. Deren Erholungsurlaub sei ebenfalls anteilig zu kürzen.
Hinweis: Nach Auffassung des LAG entspricht dies europäischem Recht. Laut EuGH entstehe während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass die Kurzarbeit durch die Corona-Pandemie veranlasst sei.