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Kein Verbot von Werbeblocker-Software

LG München I 27.5.2015, 37 O 11673/14 u.a.

Das An­ge­bot und der Ver­trieb ei­ner Wer­be­blo­cker-Soft­ware stel­len keine wett­be­werbs­wid­rige Be­hin­de­rung von Me­di­en­un­ter­neh­men dar. Es liegt auch keine Be­tei­li­gung des An­bie­ters des Wer­be­blo­ckers an ei­ner ur­he­ber­rechts­wid­ri­gen Ver­wer­tungs­hand­lung der In­ter­net­nut­zer vor und auch ein Ver­stoß ge­gen das Kar­tell­recht schei­det aus.

Der Sach­ver­halt:
Bei den Kläge­rin­nen han­delte es ich um zwei deut­sche Me­di­en­un­ter­neh­men. Streit­ge­genständ­lich war ein Soft­ware-Pro­gramm, das der Nut­zer im In­ter­net kos­ten­los her­un­ter­la­den kann. Es blo­ckiert die An­zeige von Wer­bung im In­ter­net. In­ter­net­sei­ten­be­trei­ber können sich al­ler­dings ge­genüber den be­klag­ten An­bie­ter des Wer­be­blo­ckers ver­trag­lich zur Ein­hal­tung be­stimm­ter Kri­te­rien für sog. "ak­zep­ta­ble Wer­bung" ver­pflich­ten, so dass de­ren Web­sei­ten über sog. "Weiße Lis­ten" frei­ge­schal­tet wer­den und dort Wer­bung trotz ak­ti­vier­ten Wer­be­blo­ckers er­scheint. Für die­ses "Whi­te­lis­ting" for­dern die Be­klag­ten von ih­ren Ver­trags­part­nern teil­weise ein um­satz­abhängi­ges Ent­gelt.

Das Ge­schäfts­mo­dell der Be­klag­ten wurde von den Kläge­rin­nen un­ter ver­schie­de­nen Ge­sichts­punk­ten des Wett­be­werbs­rechts, Ur­he­ber­rechts und Kar­tell­rechts an­ge­grif­fen. Das LG hat eine Rechts­ver­let­zung ver­neint. Die Ent­schei­dun­gen sind al­ler­dings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das An­ge­bot und der Ver­trieb der Wer­be­blo­cker-Soft­ware stel­len keine wett­be­werbs­wid­rige Be­hin­de­rung der Kläge­rin­nen dar. Schließlich sind es die In­ter­net­nut­zer, die auf­grund ei­ner au­to­no­men und ei­genständi­gen Ent­schei­dung den Wer­be­blo­cker in­stal­lie­ren und hier­durch die An­zeige der Wer­bung ver­hin­dern würden.

Außer­dem liegt keine Be­tei­li­gung der Be­klag­ten an ei­ner ur­he­ber­rechts­wid­ri­gen Ver­wer­tungs­hand­lung der In­ter­net­nut­zer vor. Denn die bloße Nut­zung des An­ge­bots der Kläge­rin­nen, die ihre In­halte kos­ten­los im In­ter­net öff­ent­lich zugäng­lich ma­chen, stellt keine ur­he­ber­rechts­wid­rige Ver­wer­tungs­hand­lung durch den ein­zel­nen Sei­ten­be­su­cher dar, auch wenn der Web­sei­ten­be­trei­ber mit der Ver­wen­dung des Wer­be­blo­ckers nicht ein­ver­stan­den ist.

Letzt­lich liegt auch kein Ver­stoß ge­gen das Kar­tell­recht vor, denn es ist zu­min­dest der­zeit nicht von ei­ner missbräuch­li­chen Aus­nut­zung ei­ner markt­be­herr­schen­den Stel­lung durch die Be­klag­ten an­zu­neh­men. Da­bei muss auf den Markt der In­ter­net­nut­zer ab­ge­stellt wer­den, also auf die Ver­brei­tung des streit­ge­genständ­li­chen Wer­be­blo­ckers un­ter den In­ter­net­nut­zern in Deutsch­land. Ent­schei­dend ist so­mit, dass die Kläge­rin­nen trotz des Ver­triebs des Wer­be­blo­ckers durch die Be­klag­ten im­mer noch eine hin­rei­chende Zahl von In­ter­net­nut­zern mit der auf ih­ren Web­sei­ten ge­zeig­ten Wer­bung er­rei­chen könn­ten.

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