Der Sachverhalt:
Bei den Klägerinnen handelte es ich um zwei deutsche Medienunternehmen. Streitgegenständlich war ein Software-Programm, das der Nutzer im Internet kostenlos herunterladen kann. Es blockiert die Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber den beklagten Anbieter des Werbeblockers vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für sog. "akzeptable Werbung" verpflichten, so dass deren Webseiten über sog. "Weiße Listen" freigeschaltet werden und dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint. Für dieses "Whitelisting" fordern die Beklagten von ihren Vertragspartnern teilweise ein umsatzabhängiges Entgelt.
Die Gründe:
Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software stellen keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerinnen dar. Schließlich sind es die Internetnutzer, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch die Anzeige der Werbung verhindern würden.
Außerdem liegt keine Beteiligung der Beklagten an einer urheberrechtswidrigen Verwertungshandlung der Internetnutzer vor. Denn die bloße Nutzung des Angebots der Klägerinnen, die ihre Inhalte kostenlos im Internet öffentlich zugänglich machen, stellt keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung durch den einzelnen Seitenbesucher dar, auch wenn der Webseitenbetreiber mit der Verwendung des Werbeblockers nicht einverstanden ist.
Letztlich liegt auch kein Verstoß gegen das Kartellrecht vor, denn es ist zumindest derzeit nicht von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagten anzunehmen. Dabei muss auf den Markt der Internetnutzer abgestellt werden, also auf die Verbreitung des streitgegenständlichen Werbeblockers unter den Internetnutzern in Deutschland. Entscheidend ist somit, dass die Klägerinnen trotz des Vertriebs des Werbeblockers durch die Beklagten immer noch eine hinreichende Zahl von Internetnutzern mit der auf ihren Webseiten gezeigten Werbung erreichen könnten.