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Steuerberatung

Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

BFH v. 12.3.2019 - IX R 34/17

Der Hin­zu­rech­nungs­be­trag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erhöht nicht den Ge­samt­be­trag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). Die Hin­zu­rech­nung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG fin­det auch statt, wenn sich die er­stat­tete Zah­lung im Zah­lungs­jahr nicht steu­er­min­dernd aus­ge­wirkt hat.

Der Sach­ver­halt:
Im Streit­fall wurde den Klägern für das Streit­jahr 2012 in den Vor­jah­ren ge­zahlte Kir­chen­steuer er­stat­tet, da sich auf­grund ei­ner für diese Jahre durch­geführ­ten Außenprüfung das zu ver­steu­ernde Ein­kom­men ge­min­dert hatte. Die Kläger gin­gen da­von aus, dass der sich hier­aus er­ge­bende Er­stat­tungsüber­hang aus Kir­chen­steuer i.H.v. 166.744 € mit einem Ver­lust­vor­trag aus den Vor­jah­ren zu ver­rech­nen sei. Das Fi­nanz­amt lehnte dies ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klag ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ist ein Er­stat­tungsüber­hang bei der ge­zahl­ten Kir­chen­steuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) dem Ge­samt­be­trag der Einkünfte hin­zu­zu­rech­nen.

Ein­kom­men­steu­er­recht­lich ist die ge­zahlte Kir­chen­steuer als Son­der­aus­gabe ab­zugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Son­der­aus­ga­ben min­dern nicht be­reits den Ge­samt­be­trag der Einkünfte, son­dern erst das Ein­kom­men (§ 2 Abs. 4 EStG). Die Er­stat­tung von in Vor­jah­ren ge­zahl­ter Kir­chen­steuer wird vor­ran­gig mit Kir­chen­steu­er­zah­lun­gen des­sel­ben Jah­res ver­rech­net. Ent­steht da­bei ein Kir­chen­steuer-Er­stat­tungsüber­hang, führt dies nach ei­ner seit 2012 gel­ten­den Neu­re­ge­lung zu einem "Hin­zu­rech­nungs­be­trag" (§ 10 Abs. 4b EStG). Bis­lang un­geklärt war, ob der Hin­zu­rech­nungs­be­trag - ver­gleich­bar mit ei­ner Ein­kunfts­art - den Ge­samt­be­trag der Einkünfte erhöht und folg­lich dann durch einen Ver­lust­vor­trag, der nach der ein­schlägi­gen ge­setz­li­chen Re­ge­lung (§ 10d Abs. 2 EStG) vom Ge­samt­be­trag der Einkünfte ab­zu­zie­hen ist, aus­ge­gli­chen wer­den kann.

Eine da­hin ge­hende Ver­lust­ver­rech­nung ist ab­zu­leh­nen. Denn der Kir­chen­steuer-Er­stat­tungsüber­hang ist wie die ur­sprüng­li­che ge­zahlte Kir­chen­steuer als - ne­ga­tive - Son­der­aus­gabe zu berück­sich­ti­gen. Durch die Hin­zu­rech­nung kann es da­her - wie im Streit­fall - dazu kom­men, dass Ein­kom­men­steuer ge­zahlt wer­den muss, ob­wohl der Ge­samt­be­trag der Einkünfte nach Ver­lust­aus­gleich 0 € beträgt. Es kommt dann zu ei­ner Be­steue­rung al­lein des Vor­teils aus der Er­stat­tung von (früheren) Ab­zugs­beträgen. Dies gilt auch dann, wenn sich die er­stat­te­ten Kir­chen­steu­ern im Zah­lungs­jahr letzt­lich nicht steu­er­min­dernd aus­ge­wirkt ha­ben, da der mit § 10 Abs. 4b EStG ver­folgte Ver­ein­fa­chungs­zweck ver­fehlt würde, wenn dies in je­dem Ein­zel­fall er­mit­telt wer­den müsste.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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