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Kein vorläufiger Steuerrechtsschutz bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen

FG Köln 1.9.2015, 9 V 1376/15

Das FG Köln hat vorläufi­gen Rechts­schutz im Zu­sam­men­hang mit der Nach­be­las­tung von Um­satz­steuer bei der Rück­ab­wick­lung des Re­verse-Charge-Ver­fah­rens in den sog. Bauträgerfällen ab­ge­lehnt. Die Recht­spre­chung zu die­sen die Über­tra­gung der Steu­er­schuld­ner­schaft bei Bau­leis­tun­gen be­tref­fen­den Fällen ist un­ter den Fi­nanz­ge­rich­ten un­ein­heit­lich.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die Aus­set­zung der Voll­zie­hung von nach § 27 Abs. 19 S. UStG geänder­ten Um­satz­steu­er­be­schei­den; der An­trag­stel­ler be­zwei­felt die Ver­fas­sungsmäßig­keit des § 27 Abs. 19 UStG und be­ruft sich auf Ver­trau­ens­schutz gem. § 176 Abs. 2 AO.

Der An­trag­stel­ler er­brachte in den Jah­ren 2011 bis 2013 Bau­leis­tun­gen ge­genüber zwei Bauträgern, die ei­gene Grundstücke zum Zweck des Ver­kaufs be­bau­ten. Ent­spre­chend der da­ma­li­gen Ver­wal­tungs­auf­fas­sung gin­gen alle Be­tei­lig­ten übe­rein­stim­mend da­von aus, dass die Bauträger als Leis­tungs­empfänger die auf die Bau­leis­tun­gen ent­fal­lende Um­satz­steuer an das Fi­nanz­amt ab­zuführen hat­ten. Nach­dem diese Er­lass­lage auf­grund des BFH-Ur­teils vom 22.8.2013 (V R 37/10) nicht mehr maßgeb­lich war, be­an­trag­ten die Bauträger die Er­stat­tung der für Bau­leis­tun­gen des An­trag­stel­lers be­zahl­ten Um­satz­steuer.

In­fol­ge­des­sen änderte das Fi­nanz­amt die be­standskräfti­gen Um­satz­steu­er­be­scheide des An­trag­stel­lers für die Streit­jahre 2011 bis 2013 und erhöhte die fest­ge­setzte Um­satz­steuer um ins­ge­samt über 60.000 €. Da­bei be­rief es sich auf eine Neu­re­ge­lung, die der Ge­setz­ge­ber als Re­ak­tion auf das Ur­teil des BFH zur Ver­mei­dung von Steu­er­ausfällen in das Um­satz­steu­er­ge­setz auf­ge­nom­men hat (§ 27 Abs. 19 UStG). Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung der geänder­ten Um­satz­steu­er­be­scheide ab.

Das FG lehnte den An­trag eben­falls ab.

Die Gründe:
Das öff­ent­li­che In­ter­esse an ei­ner ge­ord­ne­ten Haus­haltsführung so­wie an dem Voll­zug ei­nes ord­nungs­gemäß zu­stande ge­kom­me­nen Ge­set­zes über­wiegt das In­ter­esse des An­trag­stel­lers, das al­lein darin be­steht, die be­reits ge­zahlte Um­satz­steuer - im Er­geb­nis - vorläufig wie­der er­stat­tet zu be­kom­men.

Die Voll­zie­hungs­aus­set­zung al­ler nach § 27 Abs. 19 UStG geänder­ten Um­satz­steu­er­be­scheide hätte die fak­ti­sche Außer­kraft­set­zung die­ser for­mell ord­nungs­gemäß er­folg­ten Ge­set­zesände­rung und da­mit eine er­heb­li­che Brei­ten­wir­kung zur Folge. Die Leis­tun­gen ei­nes gan­zen Wirt­schafts­zwei­ges würden im Er­geb­nis über meh­rere Jahre nicht der Um­satz­steuer un­ter­wor­fen, ob­wohl der um­satz­steu­er­li­che Tat­be­stand un­strei­tig erfüllt ist.

Dem hier­durch für den öff­ent­li­chen Haus­halt ent­ste­hen­den fis­ka­li­schen Ri­siko von meh­re­ren Mil­li­ar­den € ste­hen im Streit­fall keine nicht wie­der gut­zu­ma­chen­den Nach­teile des An­trag­stel­lers ent­ge­gen. Bei die­ser Be­ur­tei­lung war ins­be­son­dere zu berück­sich­ti­gen, dass der An­trag­stel­ler nach der ge­setz­li­chen Re­ge­lung in § 27 Abs. 19 S. 3 und 4 UStG die Möglich­keit ge­habt hätte, die Steu­er­erhöhung ihm ge­genüber zu ver­hin­dern, in­dem er den Bauträgern die Um­satz­steuer nachträglich in Rech­nung ge­stellt und die ent­spre­chen­den Zah­lungs­an­sprüche an den Fis­kus ab­ge­tre­ten hätte.

Hin­ter­grund:
Auch das FG Düssel­dorf hat mit Be­schluss vom 31.8.2015 (1 V 1486/15) den An­trag ei­nes Bau­un­ter­neh­mens auf Gewährung einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes im Zu­sam­men­hang mit der Nach­be­las­tung von Um­satz­steuer im sog. Re­verse-Charge-Ver­fah­ren ab­ge­lehnt. Da­ge­gen ha­ben das FG Müns­ter (Be­schluss vom 12.8.2015, 15 V 2153/15 U) und das FG Ber­lin-Bran­den­burg (Be­schluss vom 3.6.2015, 5 V 5026/15) in ver­gleich­ba­ren Fällen un­ter Ver­trau­ens­schutz­ge­sichts­punk­ten vorläufi­gen Rechts­schutz gewährt.

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