Im Streitfall vermietete die Klägerin zwei Wohnungen zu Wohnzwecken. In den Mietverträgen war geregelt, dass sich die Miete aus einer Grundmiete und neben Betriebskosten auch Heizungsbetriebskosten für Heizung und Warmwasser zusammensetzt. Für die anfallenden Betriebs- und Heizkosten waren Vorauszahlungen zu leisten, die jährlich abgerechnet wurden. Die Klägerin tauschte die bestehende Heizungsanlage aus und machte für den Erwerb und die Installation der Heizungsanlage den Abzug der darauf entfallenden Vorsteuer geltend. Laut Urteil das BFH vom 07.12.2023 (Az. V R 15/21) ist ein Vorsteuerabzug wegen des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs der Kosten zur steuerfreien Vermietung jedoch abzulehnen.
Ein anderes Ergebnis könne sich dann ergeben, wenn eine neben der Vermietung umsatzsteuerlich gesondert zu betrachtende „Betriebsleistung“ erbracht werde, deren Entgelt in den vom Mieter zu tragenden Betriebskosten nach § 556 BGB zu sehen sei. Zwar könnten demnach die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten gesondert neben der Miete trägt. Hierunter fallen jedoch keine Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten des Mietgegenstands, worunter aber die Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage zu fassen seien. Da diese Kosten nicht als Betriebskosten umgelegt werden können, sei der erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit der steuerfreien Vermietung gegeben.