Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte mit Kaufvertrag vom 20.2.2015 von C. das Inventar eines Gastronomiebetriebs zu einem Kaufpreis von 40.000 € zzgl. 7.600 € USt erworben. Laut Inventarliste wurde die gesamte Einrichtung in Keller, Gastraum, Küche und Terrasse veräußert. Der C. betrieb neben dem Gastronomiebetrieb noch eine Pizzeria in der Stadt. Der Kläger erwarb daneben noch einen Fernseher, Lavagrill, Thermomix, Nudelkocher, Kühlvitrine, Weinkühler, Saftpresse, Internetkamera, Pokertisch als Neuware von Dritten hinzu.
Das Finanzamt ließ die Vorsteuer aus dem Kaufvertrag allerdings nicht zum Abzug zu, da eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege. Der Kläger war der Ansicht, es handele sich nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, da er nur einzelne Gegenstände des Gastronomiebetriebs erworben habe. Der Vorbesitzer C. betreibe an anderer Stelle ein weiteres Lokal, das er auch fortführe und habe einzelne Gegenstände dorthin mitgenommen.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger war nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Kaufvertrag berechtigt, weil es sich dabei um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt.
Der Kläger hat den übertragenen Geschäftsbetrieb tatsächlich fortgeführt. Er hat sowohl den Standort als auch den Namen unverändert übernommen und auch am Gastronomiebetrieb/Bistrokonzept keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Dass er unmittelbar nach Erwerb nach den Empfehlungen des Ordnungsamtes einige Renovierungsarbeiten vorgenommen hatte, blieb unschädlich. Hierdurch wurde weder die Art der ausgeübten Tätigkeit wesentlich verändert, noch kam es zu einer wesentlichen Unterbrechung der Tätigkeit.
Der EuGH hat zum Umfang des übertragenen Vermögens entschieden, dass die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter, wie etwa eines Warenbestandes, nicht ausreichend ist, um als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Ob die erforderliche "Gesamtheit" hingegen sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen umfassen muss, ist im Hinblick auf die Art der übertragenen bzw. fortgeführten Tätigkeit zu beurteilen. Der BFH hat entschieden, dass jedenfalls dann kein hinreichendes Ganzes übertragen worden ist, wenn der bisherige Pächter (Veräußerer) einer Gaststätte lediglich die ihm gehörenden Teile des Inventars (im Streitfall Kücheneinrichtung nebst Geschirr und sonstigen Küchenartikeln) an den Erwerber veräußert und dieser zur Fortführung der Gaststätte noch einen Pachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer über die Räumlichkeiten sowie das im Eigentum des Verpächters stehende Inventar abschließt und diese ebenfalls zum Betrieb der Gaststätte erforderlich sind.
Der Senat ist der Ansicht, dass ein hinreichendes Ganzes - und sind nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter - übertragen worden waren, das die Fortführung der Tätigkeit ermöglicht hat. Der Kläger hat - anders als im BFH-Urteil v. 4.2.2015 (Az.: XI R 42/13) - nahezu das gesamte bewegliche und unbewegliche Inventar/Ladeneinrichtung vom Veräußerer erworben und konnte mit diesen Gegenständen das Unternehmen fortführen. Es waren die komplette Einrichtung des Bistros sowie sämtliche zum Betrieb erforderlichen Geräte und Einbauten/Möbel umfasst. Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass bereits der bloße Neuabschluss eines Mietvertrages über das Ladenlokal - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - zum Nichtvorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen führt (so wohl kumulativ begründet FG Düsseldorf Urteil v. 27.3.2015, Az.: 5 K 2502/12 U).
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