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Steuerberatung

Kein Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage bei Wohnraumvermietung

Um­fasst die Wohn­raumüber­las­sung zum ver­trags­gemäßen Ge­brauch auch die Ver­sor­gung mit Wärme und Warm­was­ser, sind die Kos­ten für den Er­werb und die In­stal­la­tion ei­ner Hei­zungs­an­lage grundsätz­lich Kos­ten­ele­mente der um­satz­steu­er­freien Ver­mie­tung, so dass ein Vor­steu­er­ab­zug nicht möglich ist.

Worum geht es?

Im Streit­fall ver­mie­tete die Kläge­rin zwei Woh­nun­gen zu Wohn­zwe­cken. In den Miet­verträgen war ge­re­gelt, dass sich die Miete aus ei­ner Grund­miete und ne­ben Be­triebs­kos­ten auch Hei­zungs­be­triebs­kos­ten für Hei­zung und Warm­was­ser zu­sam­men­setzt. Für die an­fal­len­den Be­triebs- und Heiz­kos­ten wa­ren Vor­aus­zah­lun­gen zu leis­ten, die jähr­lich ab­ge­rech­net wur­den. Die Kläge­rin tauschte die be­ste­hende Hei­zungs­an­lage aus und machte für den Er­werb und die In­stal­la­tion der Hei­zungs­an­lage den Ab­zug der dar­auf ent­fal­len­den Vor­steuer gel­tend.

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Das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug steht einem Un­ter­neh­mer nur aus Ein­gangs­leis­tun­gen für sein Un­ter­neh­men zu. Aus­ge­schlos­sen sind hier­bei Leis­tun­gen, die für steu­er­freie Aus­gangs­umsätze ver­wen­det wer­den. Strei­tig ist, ob der Er­werb der neuen Hei­zungs­an­lage in di­rek­tem und un­mit­tel­ba­rem Zu­sam­men­hang zu der steu­er­freien Ver­mie­tungs­leis­tung steht oder als Ein­gangs­leis­tung ei­ner ge­trennt zu be­ur­tei­len­den und zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­den Wärme- und Warm­was­ser­lie­fe­rung zu qua­li­fi­zie­ren ist.

Nach ständi­ger Ver­wal­tungs­auf­fas­sung han­delt es sich bei der Lie­fe­rung von Wärme und Warm­was­ser vom Ver­mie­ter an den Mie­ter in der Re­gel um eine Ne­ben­leis­tung der steu­er­freien Woh­nungs­ver­mie­tung (vgl. Ab­schn. 4.12.1 Abs. 5 UStAE). An­ders hat der EuGH mit Ur­teil vom 16.04.2015 (Rs. C‑42/14, Wo­js­kowa Agen­cja Mies­zka­niowa w Wars­za­wie, DStR 2015, S. 888, kurz „WAM“) ent­schie­den: Un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen, zu de­nen die ver­brauchs­abhängige Ab­rech­nung zählt, könne die Lie­fe­rung von Wärme und Warm­was­ser eine ei­genständige, von der Woh­nungs­ver­mie­tung un­abhängige Lie­fe­rung dar­stel­len. Folgt man die­ser Auf­fas­sung, könnte dem Ver­mie­ter so­mit der Vor­steu­er­ab­zug aus den Ein­gangs­leis­tun­gen für die Wärme- und Warm­was­ser­lie­fe­run­gen zu gewähren sein.

Entscheidung des BFH

Laut Ur­teil das BFH vom 07.12.2023 (Az. V R 15/21, DStR 2024, S. 606) ist ein Vor­steu­er­ab­zug we­gen des di­rek­ten und un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hangs der Kos­ten zur steu­er­freien Ver­mie­tung je­doch ab­zu­leh­nen: Schul­det der Ver­mie­ter von Wohn­raum zum ver­trags­gemäßen Ge­brauch auch die Ver­sor­gung mit Wärme und war­mem Was­ser, ste­hen Kos­ten des Ver­mie­ters für eine neue Hei­zungs­an­lage in dem Streit­fall im di­rek­ten und un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit der steu­er­freien Ver­mie­tung, weil es sich da­bei nicht um Be­triebs­kos­ten han­delt, die der Mie­ter ge­son­dert zu tra­gen hat.

Ein an­de­res Er­geb­nis könnte sich hin­ge­gen er­ge­ben, wenn eine ne­ben der Ver­mie­tung um­satz­steu­er­lich ge­son­dert zu be­trach­tende „Be­triebs­leis­tung“ er­bracht werde, de­ren Ent­gelt in den vom Mie­ter zu tra­gen­den Be­triebs­kos­ten nach § 556 BGB zu se­hen sei.

Zwar könn­ten dem­nach die Ver­trags­par­teien ver­ein­ba­ren, dass der Mie­ter Be­triebs­kos­ten ge­son­dert ne­ben der Miete trägt. Hier­un­ter fal­len je­doch keine In­stand­hal­tungs- und In­stand­set­zungs­kos­ten des Miet­ge­gen­stands, wor­un­ter aber die Kos­ten für die Er­neue­rung der Hei­zungs­an­lage zu fas­sen seien. Da diese Kos­ten nicht als Be­triebs­kos­ten um­ge­legt wer­den können, sei der er­for­der­li­che di­rekte und un­mit­tel­bare Zu­sam­men­hang mit der steu­er­freien Ver­mie­tung ge­ge­ben.

Hin­weis: Auch aus dem erst­ma­li­gen Er­werb ei­ner Hei­zungs­an­lage kommt da­mit kein Vor­steu­er­ab­zug in Be­tracht, da ent­spre­chend auch Ab­schrei­bun­gen auf die Hei­zungs­an­lage nicht als Be­triebs­kos­ten auf den Mie­ter um­ge­legt wer­den könn­ten.

Was bedeutet das für die Praxis?

Der BFH stützt seine Ent­schei­dung im We­sent­li­chen auf das deut­sche Miet­recht, nach dem die Wei­ter­gabe der Kos­ten ei­ner neuen aus­ge­tausch­ten Hei­zungs­an­lage im Streit­fall aus­ge­schlos­sen war. Da­mit brauchte er sich mit „WAM“ nicht mehr de­tail­liert zu be­fas­sen. Viel­mehr seien die strei­ti­gen Vor­steu­er­beträge di­rekt durch die steu­er­freie Ver­mie­tung ent­stan­den. Eine EuGH-Vor­lage hielt der BFH da­her für ent­behr­lich. Eine un­mit­tel­bare deut­li­che Aus­sage zur um­satz­steu­er­li­chen Ein­ord­nung der Ab­rech­nun­gen an die Mie­ter fehlt.

In der Pra­xis er­ge­ben sich im Zu­sam­men­hang mit steu­er­freien Ver­mie­tungs­leis­tun­gen und da­mit in Ver­bin­dung ste­hen­den wei­te­ren Leis­tun­gen ei­nes Ver­mie­ters häufig Ab­gren­zungs­pro­bleme. Das vor­lie­gende BFH-Ur­teil enthält in­so­fern eine Ent­schei­dungs­hilfe, als dass Ein­gangs­leis­tun­gen, die nicht als Be­triebs­kos­ten auf den Mie­ter ab­gewälzt wer­den dürfen, grundsätz­lich der Ver­mie­tung und nicht den zusätz­lich er­brach­ten Wärme-, Was­ser-, oder Strom­lie­fe­run­gen zu­zu­ord­nen sind.

Ab­zu­war­ten bleibt die aus­ste­hende Ent­schei­dung des BFH zur Be­hand­lung der Lie­fe­rung des in ei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­lage er­zeug­ten Stroms durch den Ver­mie­ter an seine Mie­ter (Re­vi­si­ons­ver­fah­ren anhängig un­ter Az. XI R 8/21). Das FG Nie­der­sach­sen hatte ent­schie­den, dass es sich da­bei im Re­gel­fall nicht um eine un­selbstständige Ne­ben­leis­tung der steu­er­freien Ver­mie­tung han­delt (Ur­teil vom 25.02.2021, Az. 11 K 201/19, EFG 2021, S. 883) und dies eben­falls mit der EuGH-Recht­spre­chung begründet.

Ad­mi­nis­tra­tiv ge­se­hen wäre es für kleine Ver­mie­ter nach­tei­lig, wenn ver­brauchs­abhängige Ne­ben­kos­ten um­satz­steu­er­pflich­tig wären, es sei denn sie sind Klein­un­ter­neh­mer. Es wäre er­for­der­lich, auf um­satz­steu­er­lich rich­tige Ein­gangs­rech­nun­gen (Um­satz­steu­er­aus­weis und wei­tere Pflicht­merk­male) zu den er­brach­ten Leis­tun­gen zu ach­ten und deut­lich kom­ple­xere Steu­er­erklärun­gen ein­zu­rei­chen. Vor­teile wären, wie im Streit­fall, we­gen des Vor­steu­er­ab­zugs aus An­la­gen­in­ves­ti­tio­nen denk­bar.

Hin­weis: Da­von ab­zu­gren­zen ist die letzte Ent­schei­dung des BFH zur Mit­ver­mie­tung von Be­triebs­vor­rich­tun­gen, die ent­ge­gen dem ge­setz­li­chen Wort­laut in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nach Auf­fas­sung des BFH eine um­satz­steu­er­li­che Ne­ben­leis­tung zur Ver­mie­tung dar­stel­len kann (siehe auch un­ser Um­satz­steuer News­let­ter vom 12.09.2023).

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