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Steuerberatung

Kein Wechsel von degressiver zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer

BFH 29.5.2018, IX R 33/16

Ein Wech­sel von der in An­spruch ge­nom­me­nen de­gres­si­ven AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG zur AfA nach der tatsäch­li­chen Nut­zungs­dauer gem. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG ist nicht möglich. Der Steu­er­pflich­tige ent­schei­det sich bei Wahl der de­gres­si­ven AfA be­wusst, die Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudes in 50 der Höhe nach fest­ge­leg­ten Jah­res­beträgen gel­tend zu ma­chen. Diese Ver­ein­fa­chung tritt nur ein, wenn die Wahl über die ge­samte Dauer der Ab­schrei­bung bin­dend ist.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist Ei­gentüme­rin ei­nes Grundstücks. Das Grundstück ist be­baut mit einem 1994 für den Be­trieb ei­nes Au­to­hau­ses er­rich­te­ten Gebäude (Werk­statt und Ver­kaufsräume) und Außen­an­la­gen. Die Kläge­rin ver­mie­tet das Grundstück seit Fer­tig­stel­lung des Gebäudes an das von ih­rem Ehe­mann als Ein­zel­kauf­mann be­trie­bene Au­to­haus. Im Jahr 2009 er­rich­tete die Kläge­rin auf dem Grundstück einen An­bau an das be­ste­hende Werk­statt­gebäude und über­dachte einen Teil der Freifläche. Dafür wandte sie Her­stel­lungs­kos­ten von ins­ge­samt rd. 85.000 € auf.

In den Jah­ren von 1994 bis 2008 machte die Kläge­rin bei ih­ren Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung de­gres­sive Ab­set­zun­gen für Ab­nut­zung (AfA) gem. § 7 Abs. 5 EStG auf die Gebäude­her­stel­lungs­kos­ten gel­tend. Diese be­lie­fen sich ur­sprüng­lich auf rd. 585.000 €. Der am 1.1.2009 noch nicht ab­ge­schrie­bene Gebäude­rest­wert be­lief sich auf rd. 255.000 €. In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr machte die Kläge­rin AfA i.H.v. rd. 33.500 € gel­tend. Auf Nach­frage kor­ri­gierte sie den Be­trag auf rd.34.000 €. Ent­ge­gen der bis­he­ri­gen An­nah­men be­trage die vor­aus­sicht­li­che Ge­samt­nut­zungs­dauer des Gebäudes nicht 50, son­dern nur 25 Jahre. Der am 1.1.2009 noch nicht ab­ge­schrie­bene Gebäude­rest­wert von rd. 255.000 € müsse um die im Streit­jahr an­ge­fal­le­nen Her­stel­lungs­kos­ten von rd. 85.000 € auf rd. 340.000 € erhöht und auf die rest­li­chen zehn Jahre gleichmäßig ver­teilt wer­den (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG).

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte dem­ge­genüber als AfA nur 1,25 % der um die nachträgli­chen Her­stel­lungs­kos­ten erhöhten ur­sprüng­li­chen Be­mes­sungs­grund­lage (585.000 € + 85.000 € = 670.000 € x 1,25 % = ge­run­det rd. 8.370 €) und führte zur Erläute­rung aus, eine kürzere als die bis­lang an­ge­nom­mene vor­aus­sicht­li­che Nut­zungs­dauer sei nicht dar­ge­legt wor­den.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:

Nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG können bei Gebäuden, die der Er­zie­lung von Einkünf­ten die­nen und nach dem 31.12.1924 fer­tig­ge­stellt wor­den sind, jähr­lich 2 % der An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den. Beträgt die tatsäch­li­che Nut­zungs­dauer des Gebäudes we­ni­ger als 50 Jahre, können an­stelle die­ser Ab­set­zun­gen die der tatsäch­li­chen Nut­zungs­dauer ent­spre­chen­den AfA vor­ge­nom­men wer­den (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG). Bei Gebäuden, die der Steu­er­pflich­tige auf­grund ei­nes vor dem 1.1.1995 ge­stell­ten Bau­an­trags her­ge­stellt hat, können ab­wei­chend von Abs. 4 de­gres­sive Ab­schrei­bun­gen vor­ge­nom­men wer­den: in den ers­ten acht Jah­ren je­weils 5 %, in den dar­auf fol­gen­den sechs Jah­ren je­weils 2,5 % und in den dar­auf fol­gen­den 36 Jah­ren je­weils 1,25 % (§ 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG). Ein späte­rer Wech­sel von der in An­spruch ge­nom­me­nen de­gres­si­ven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zur AfA nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG ist nicht möglich.

Bis­lang hatte der BFH of­fen ge­las­sen, ob ein Wech­sel von der de­gres­si­ven AfA zur AfA nach der tatsäch­li­chen Nut­zungs­dauer (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG) möglich ist. Bei Gebäuden mit ei­ner tatsäch­li­chen Nut­zungs­dauer von we­ni­ger als 50 Jah­ren kann die AfA da­nach ent­spre­chend die­ser verkürz­ten Nut­zungs­dauer vor­ge­nom­men wer­den. Die von der Kläge­rin er­strebte Kom­bi­na­tion von de­gres­si­ver AfA und AfA nach der tatsäch­li­chen Nut­zungs­dauer ist nicht möglich. § 7 Abs. 5 EStG ty­pi­siert die Nut­zungs­dauer ei­nes Gebäudes und dient da­mit der Rechts­ver­ein­fa­chung. Bei Wahl der de­gres­si­ven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG erübrigt sich die Fest­stel­lung der tatsäch­li­chen Nut­zungs­dauer des Gebäudes. Der Steu­er­pflich­tige ent­schei­det sich bei Wahl der de­gres­si­ven AfA be­wusst, die Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudes in 50 der Höhe nach fest­ge­leg­ten Jah­res­beträgen gel­tend zu ma­chen. Die Ver­ein­fa­chung tritt nur ein, wenn die Wahl über die ge­samte Dauer der Ab­schrei­bung bin­dend ist. Die Wahl der de­gres­si­ven AfA ist des­halb im Grund­satz unabänder­lich.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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