Der Sachverhalt:
Der M. war bis zu seinem Tod im Mai 2000 Gesellschafter der klagenden GmbH. Das Besitzunternehmen einschließlich der Anteile der Klägerin gingen durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Witwe des M (H.) über. Im Januar 2005 wurden die Anteile an der Klägerin in das Vermögen der neu gegründeten M-KG überführt. Von Mai 1989 bis Juli 2002 war für die Klägerin und das Besitzunternehmen eine gemeinsame "Kasse II" neben den sich aus der Buchführung ergebenden Kassen geführt worden. Danach erfolgte für die "Kasse II" keine Beleg- und Kassenführung. Die aus nicht in der Buchführung erfassten Leistungen wurden teils zu betrieblichen, teils zu privaten Zwecken verwendet. Ab September 1993 wurden zudem auf den Namen eines Angestellten der Klägerin zwei Postsparbücher geführt, auf die im Zeitraum 1993 bis 1998 nicht versteuerte Betriebseinnahmen eingezahlt worden waren.
Nach Anhängigkeit der nach erfolglosem Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Klage verlegte die Klägerin ihren Sitz aus dem Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes K. in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes S. Das FG wies die Klage ab. Es war der Ansicht, dass das Finanzamt S. anstelle des Finanzamtes K. in den anhängigen Rechtsstreit eingetreten sei. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Das Urteil des FG verletzte § 63 FGO. Das FG durfte über die Klage gegenüber dem nicht passiv prozessführungsbefugten Finanzamt S. nicht zur Sache entscheiden.
Die Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde ist eine Sachurteilsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens, deren fehlerhafte Beurteilung durch das FG einen Verfahrensmangel darstellt. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. § 63 FGO bestimmt, welche Behörde am finanzgerichtlichen Verfahren als Beklagter zu beteiligen ist. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist die Verpflichtungsklage regelmäßig gegen diejenige Behörde zu richten, die den beantragten Verwaltungsakt unterlassen oder abgelehnt hat. Das gilt nur dann nicht, wenn vor dem Ergehen der Einspruchsentscheidung eine andere Behörde örtlich zuständig geworden ist oder an Stelle der zuständigen Behörde berechtigterweise eine andere Behörde den beantragten Verwaltungsakt abgelehnt hat. Ein solcher Sachverhalt lag hier aber nicht vor.
Wird nach Erhebung der Klage eine andere Finanzbehörde für den Steuerfall zuständig, bleibt die prozessuale Stellung der beklagten Behörde hiervon grundsätzlich unberührt. Ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel findet jedoch statt, wenn der Zuständigkeitswechsel auf einem behördlichen Organisationsakt beruht; in diesem Fall tritt das nunmehr zuständige Finanzamt als neuer Beklagter in den anhängigen Rechtsstreit ein. Letzteres gilt jedoch nicht, wenn der Zuständigkeitswechsel durch eine Veränderung der steuerlich bedeutsamen Verhältnisse des Klägers bedingt ist. Und so lagen die Dinge im vorliegenden Fall. Hier hat die behördliche Zuständigkeit nämlich gem. § 20 Abs. 1, Abs. 2 AO deshalb gewechselt, weil die Klägerin ihren Sitz im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens verlegt hatte. Die Beteiligtenstellung des Finanzamtes K., das die durch die Klägerin beantragte Änderung abgelehnt hatte, blieb unberührt.
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