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Steuerberatung

Kein Werbungskostenabzug bei Auslandsstudium ohne inländischen Hausstand

FG Münster 24.1.2018, 7 K 1007/17 E

Eine an ei­ner deut­schen Hoch­schule ein­ge­schrie­bene Stu­den­tin kann für Zeiträume von Aus­lands­se­mes­tern und Aus­lands­prak­tika keine Auf­wen­dun­gen für die dor­tige Un­ter­kunft und Ver­pfle­gung gel­tend ma­chen, wenn sie im In­land kei­nen ei­ge­nen Haus­stand un­terhält.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ab­sol­vierte nach ei­ner vor­an­ge­gan­ge­nen an­de­ren Aus­bil­dung einen Ba­che­lor­stu­di­en­gang und in des­sen Rah­men zwei Aus­lands- und ein Aus­lands­pra­xis­se­mes­ter. Während der Aus­lands­auf­ent­halte blieb sie an ih­rer inländi­schen FH ein­ge­schrie­ben und be­suchte ein­mal pro Mo­nat ihre El­tern. In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte die Kläge­rin die Auf­wen­dun­gen für Woh­nung und Ver­pfle­gung während der Aus­lands­auf­ent­halte als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nicht an.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Streit­frage zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu Recht nicht an­er­kannt.

Nach Ab­schluss ei­ner Erst­aus­bil­dung können zwar Auf­wen­dun­gen für eine zweite Aus­bil­dung (Be­rufs­aus­bil­dung oder Stu­dium) grundsätz­lich als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den. Vor­aus­set­zung für den Ab­zug der Woh­nungs­kos­ten so­wie der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen in Be­zug auf die Aus­lands­auf­ent­halte der Kläge­rin ist vor­lie­gend aber, dass die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung vor­lie­gen.

Dies wäre der Fall, wenn die Kläge­rin außer­halb des Or­tes ih­rer ers­ten Tätig­keitsstätte einen ei­ge­nen Haus­stand un­ter­hal­ten und auch am Ort der ers­ten Tätig­keitsstätte ge­wohnt hätte. Die er­ste Tätig­keitsstätte der Kläge­rin lag während der Auf­ent­halte im Aus­land und nicht mehr an der inländi­schen FH. Eine Uni­ver­sität ist nicht nur im Fall ei­nes vollständi­gen Aus­lands­stu­di­ums, son­dern auch im Fall ei­nes Aus­lands­se­mes­ters als er­ste Tätig­keitsstätte des Stu­den­ten an­zu­se­hen. Im Aus­land be­fand sich auch der ein­zige ei­gene Haus­stand der Kläge­rin, da die rei­nen Be­suchs­auf­ent­halte in der Woh­nung der El­tern kei­nen ei­ge­nen Haus­stand der Kläge­rin begründet ha­ben.

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