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Kein Abzug von Zahlungen zum Ausgleich einer Betriebsrente nach altem Versorgungsausgleichsrecht

FG Münster 22.6.2016, 7 K 727/14 E

Eine Aus­gleichs­zah­lung an den ge­schie­de­nen Ehe­gat­ten zur Ab­gel­tung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs ei­ner Be­triebs­rente ist steu­er­lich nicht ab­zugsfähig, wenn der Ver­sor­gungs­aus­gleich nach der vor dem 1.9.2009 gel­ten­den Rechts­lage vor­ge­nom­men wurde.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger und seine Ehe­frau ließen sich im Jahr 2010 schei­den und tra­fen hin­sicht­lich des Ver­sor­gungs­aus­gleichs bzgl. der Be­triebs­rente einen Ver­gleich, der eine Ab­fin­dungs­zah­lung i.H.v. 35.000 €, zahl­bar in fünf Jah­res­ra­ten, vor­sah. Auf­grund ei­ner Überg­angs­re­ge­lung fand für den Ver­sor­gungs­aus­gleich noch das bis zum 31.8.2009 gel­tende Ver­sor­gungs­aus­gleichs­recht An­wen­dung.

Der Kläger machte die im Streit­jahr 2012 an seine ge­schie­dene Ehe­frau ge­zahlte er­ste Rate i.H.v. 7.000 € als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit, hilfs­weise als Son­der­aus­ga­ben gel­tend. Das Fi­nanz­amt lehnte dies je­doch ab.

Das FG wies die Klage ab. Die Sa­che ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che und hin­sicht­lich ak­tu­ell noch anhängi­ger Re­vi­si­ons­ver­fah­ren zur früheren Rechts­lage zu­ge­las­sen und wird dort un­ter dem Az. X R 20/16 geführt.

Die Gründe:
Die Zah­lung des Klägers der ers­ten Rate an seine ge­schie­dene Ehe­frau führt we­der zu Wer­bungs­kos­ten noch zu Son­der­aus­ga­ben.

Ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für eine Aus­gleichs­zah­lung bzgl. ei­ner Be­triebs­rente wäre nur dann in Be­tracht ge­kom­men, wenn die Rente ohne die Zah­lung zwi­schen dem Kläger und sei­ner ge­schie­de­nen Ehe­frau ge­teilt wor­den und sein Ren­ten­an­spruch da­mit gekürzt wor­den wäre. Eine sol­che in­terne Tei­lung, die nach den neuen Re­ge­lun­gen in §§ 10 ff. Ver­sAus­glG grundsätz­lich vor­ge­se­hen ist, setzt nach der früheren Rechts­lage al­ler­dings vor­aus, dass die Ver­sor­gungs­zu­sage des Ar­beit­ge­bers eine sol­che Tei­lung ausdrück­lich zulässt.

Da die Ver­ein­ba­run­gen des Klägers mit sei­nem Ar­beit­ge­ber zu ei­ner Tei­lung der Rente im Schei­dungs­fall keine Re­ge­lun­gen ent­hal­ten, konnte der Kläger le­dig­lich einen schuld­recht­li­chen Ver­sor­gungs­aus­gleich (§ 2 VAHRG i.V.m. §§ 1587f ff. BGB) durchführen. Er hätte da­her in je­dem Fall die Ren­ten­bezüge in vol­lem Um­fang ver­steu­ern müssen.

Der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug ist nur in den in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ausdrück­lich ge­nann­ten Fällen zulässig. Die Ver­ein­ba­rung ei­ner Zah­lung zur Ablösung künf­ti­ger An­sprüche, wie sie vom Kläger ge­trof­fen wurde, wird hier­von je­doch nicht er­fasst. Ein sol­cher Vor­gang ist viel­mehr ei­ner Vermögensaus­ein­an­der­set­zung gleich­zu­stel­len. Dem­ent­spre­chend muss die ge­schie­dene Ehe­frau des Klägers die Aus­gleichs­zah­lun­gen auch nicht ver­steu­ern.

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