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Steuerberatung

Kein zeitliches Wahlrecht bei der Rechnungsberichtigung

Niedersächsisches FG v. 23.1.2020 - 11 K 153/19

Die zeit­li­che Rück­wir­kung ei­ner Rech­nungs­be­rich­ti­gung auf den Zeit­punkt der ur­sprüng­li­chen Rech­nungs­stel­lung ist für den Un­ter­neh­mer zwin­gend. Dem Un­ter­neh­mer steht in­so­weit kein zeit­li­ches Wahl­recht in Be­zug auf den Zeit­punkt der Rech­nungs­kor­rek­tur zu.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über den Vor­steu­er­ab­zug aus Ein­gangs­rech­nun­gen des A. Die Kläge­rin wurde mit Ge­sell­schafts­ver­trag gegründet und in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens ist die Her­stel­lung und der Ver­trieb ge­nau in Pro­duk­ti­ons­pro­zesse ein­ge­pass­ter spe­zi­el­ler Förder- und Sor­tie­rele­mente im Be­reich An­la­gen- und Förder­tech­nik. In den Um­satz­steu­er­erklärun­gen für die Jahre 2005 bis 2009 machte die Kläge­rin Vor­steuer aus Ein­gangs­rech­nun­gen ei­nes Un­ter­neh­mens A gel­tend. Die Rech­nun­gen wur­den etwa mtl. ge­stellt und be­han­del­ten ver­schie­dene Tätig­kei­ten wie In­ge­nieur- oder Pla­nungs­leis­tun­gen.

In den Jah­ren 2009 bis 2011 führte das Fi­nanz­amt bei der Kläge­rin eine Be­triebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 durch. Da­nach war das Fi­nanz­amt der An­sicht, dass ein Vor­steu­er­ab­zug aus den Ein­gangs­rech­nun­gen des Un­ter­neh­mens A nicht in Be­tracht komme. Das Fi­nanz­amt ging da­bei da­von aus, dass es sich bei den be­tref­fen­den Rech­nun­gen um bloße Schein­rech­nun­gen ge­han­delt habe und die be­tref­fen­den Leis­tun­gen nicht er­bracht wor­den seien und berück­sich­tigte die Vor­steuer aus den be­tref­fen­den Rech­nun­gen nicht in den Um­satz­steu­er­be­schei­den der ge­nann­ten Jahre. In ih­rer Um­satz­steu­er­erklärung für das Streit­jahr erklärte die Kläge­rin zunächst Vor­steu­er­beträge aus Rech­nun­gen von an­de­ren Un­ter­neh­mern. An­schließend be­an­tragte sie un­ter Vor­lage kor­ri­gier­ter Rech­nun­gen die Berück­sich­ti­gung wei­te­rer Vor­steuer. Die­sen An­trag lehnte das Fi­nanz­amt un­ter Hin­weis auf die nicht ord­nungs­gemäßen Leis­tungs­be­schrei­bun­gen in den je­wei­li­gen Rech­nun­gen ab.

In den Jah­ren 2015 und 2016 führte das Fi­nanz­amt bei der Kläge­rin eine Be­triebsprüfung für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 2010 bis 2013 durch. Im Zuge des­sen be­an­tragte die Kläge­rin Vor­steuer aus er­neut be­rich­tig­ten Ein­gangs­rech­nun­gen des A zu­zu­las­sen. Das Fi­nanz­amt kam nach Ab­schluss der Be­triebsprüfung zu dem Er­geb­nis, dass ein Ab­zug nicht möglich sei, so­fern keine rei­nen Mon­ta­ge­ar­bei­ten vor­lie­gen würden. Es han­dele sich um Schein­rech­nun­gen, de­nen keine nach­ge­wie­sene tatsäch­li­che Leis­tung des Sub­un­ter­neh­mers A. zu­grunde liege.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin kann die von ihr gel­tend ge­machte wei­tere Vor­steuer aus den Ein­gangs­rech­nun­gen der A nicht be­an­spru­chen.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Un­ter­neh­mer die ge­setz­lich ge­schul­dete Steuer für Lie­fe­run­gen und sons­tige Leis­tun­gen, die von einem Un­ter­neh­mer für sein Un­ter­neh­men aus­geführt wor­den sind als Vor­steuer ab­zie­hen. Die Ausübung des Vor­steu­er­ab­zugs setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG vor­aus, dass der Un­ter­neh­mer eine nach den §§ 14, 14a UStG aus­ge­stellte Rech­nung be­sitzt.

Zwi­schen den Be­tei­lig­ten ist un­strei­tig, dass die ur­sprüng­li­chen Rech­nun­gen des Sub­un­ter­neh­mers A nicht die Vor­aus­set­zun­gen der §§ 14, 14a UStG erfüll­ten. Die Kläge­rin hat in ih­rer Kla­ge­begründung in­so­weit ausdrück­lich aus­geführt, dass die ur­sprüng­li­chen Rech­nun­gen des A un­vollständig wa­ren. Un­abhängig von der Frage der Er­tei­lung ei­ner ord­nungs­gemäßen Rech­nung kann die Kläge­rin den Vor­steu­er­ab­zug aber je­den­falls nicht im Streit­jahr 2011 be­an­spru­chen.

Nach der Recht­spre­chung des EuGH, der sich der BFH an­ge­schlos­sen hat, ist § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG richt­li­ni­en­kon­form aus­zu­le­gen. Glei­ches gilt für § 31 Abs. 5 UStDV. Eine Be­rich­ti­gung nach die­ser Vor­schrift wirkt da­her auf den Zeit­punkt zurück, in dem die Rech­nung ur­sprüng­lich aus­ge­stellt wurde. An sei­ner früheren Recht­spre­chung, wo­nach die Vor­steuer aus ei­ner be­rich­tig­ten Rech­nung erst im Be­steue­rungs­zeit­raum der Be­rich­ti­gung ab­ge­zo­gen wer­den konnte, hält der BFH in­folge der EuGH-Recht­spre­chung ausdrück­lich nicht mehr fest.

Die von der Kläge­rin im Kla­ge­ver­fah­ren er­neut vor­ge­leg­ten be­rich­tig­ten Rech­nun­gen las­sen je­weils das Da­tum der Ur­sprungs­rech­nun­gen er­ken­nen. Diese stam­men durch­weg aus den Jah­ren 2003 bis 2009, wo­bei für die Jahre 2003 bis etwa Mitte 2005 noch die Rechts­vorgänge­rin der Kläge­rin Adres­sat war. Ent­spre­chend der zi­tier­ten Recht­spre­chung des EuGH und des BFH kommt ein Vor­steu­er­ab­zug auf­grund der Rück­wir­kung der Rech­nungs­be­rich­ti­gung dem­ent­spre­chend nur in den Ver­an­la­gungs­zeiträumen 2005 bis 2009 in Be­tracht.

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