Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen des A. Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb genau in Produktionsprozesse eingepasster spezieller Förder- und Sortierelemente im Bereich Anlagen- und Fördertechnik. In den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2009 machte die Klägerin Vorsteuer aus Eingangsrechnungen eines Unternehmens A geltend. Die Rechnungen wurden etwa mtl. gestellt und behandelten verschiedene Tätigkeiten wie Ingenieur- oder Planungsleistungen.
In den Jahren 2009 bis 2011 führte das Finanzamt bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 durch. Danach war das Finanzamt der Ansicht, dass ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen des Unternehmens A nicht in Betracht komme. Das Finanzamt ging dabei davon aus, dass es sich bei den betreffenden Rechnungen um bloße Scheinrechnungen gehandelt habe und die betreffenden Leistungen nicht erbracht worden seien und berücksichtigte die Vorsteuer aus den betreffenden Rechnungen nicht in den Umsatzsteuerbescheiden der genannten Jahre. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin zunächst Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern. Anschließend beantragte sie unter Vorlage korrigierter Rechnungen die Berücksichtigung weiterer Vorsteuer. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf die nicht ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibungen in den jeweiligen Rechnungen ab.
In den Jahren 2015 und 2016 führte das Finanzamt bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 durch. Im Zuge dessen beantragte die Klägerin Vorsteuer aus erneut berichtigten Eingangsrechnungen des A zuzulassen. Das Finanzamt kam nach Abschluss der Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass ein Abzug nicht möglich sei, sofern keine reinen Montagearbeiten vorliegen würden. Es handele sich um Scheinrechnungen, denen keine nachgewiesene tatsächliche Leistung des Subunternehmers A. zugrunde liege.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachte weitere Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen der A nicht beanspruchen.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die ursprünglichen Rechnungen des Subunternehmers A nicht die Voraussetzungen der §§ 14, 14a UStG erfüllten. Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass die ursprünglichen Rechnungen des A unvollständig waren. Unabhängig von der Frage der Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung kann die Klägerin den Vorsteuerabzug aber jedenfalls nicht im Streitjahr 2011 beanspruchen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, ist § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG richtlinienkonform auszulegen. Gleiches gilt für § 31 Abs. 5 UStDV. Eine Berichtigung nach dieser Vorschrift wirkt daher auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. An seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung abgezogen werden konnte, hält der BFH infolge der EuGH-Rechtsprechung ausdrücklich nicht mehr fest.
Die von der Klägerin im Klageverfahren erneut vorgelegten berichtigten Rechnungen lassen jeweils das Datum der Ursprungsrechnungen erkennen. Diese stammen durchweg aus den Jahren 2003 bis 2009, wobei für die Jahre 2003 bis etwa Mitte 2005 noch die Rechtsvorgängerin der Klägerin Adressat war. Entsprechend der zitierten Rechtsprechung des EuGH und des BFH kommt ein Vorsteuerabzug aufgrund der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung dementsprechend nur in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2009 in Betracht.
Die zeitliche Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung ist für den Unternehmer zwingend. Dem Unternehmer steht insoweit kein zeitliches Wahlrecht in Bezug auf den Zeitpunkt der Rechnungskorrektur zu.