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Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung

FG Hamburg 18.2.2015, 4 K 49/14

Ein teil­wei­ser Ver­zicht auf die Er­he­bung von Stun­dungs­zin­sen nach § 234 Abs. 2 AO kommt nicht in Be­tracht, wenn der Steu­er­an­spruch sechs Tage vor Ab­lauf der gewähr­ten Stun­dung erfüllt wird. Dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Übermaßver­bot wird durch die Be­schränkung des Zins­ver­zichts auf die Fälle der vor­zei­ti­gen Til­gung mehr als einen Mo­nat vor Fällig­keit des ge­stun­de­ten Steu­er­an­spruchs aus­rei­chend Rech­nung ge­tra­gen.

Der Sach­ver­halt:
Das Fi­nanz­amt gewährte auf An­trag der Kläge­rin eine Stun­dung der am 10.1.2011 fälli­gen Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lung für IV/2010 i.H.v. rd. 26 Mio. € bis zum 14.3.2011. Die Kläge­rin zahlte die ge­stun­de­ten Beträge be­reits am 7.3.2011 an das Fi­nanz­amt. Auf­grund der gewähr­ten Stun­dung setzte das Fi­nanz­amt Stun­dungs­zin­sen i.H.v. 261.621 € fest, die für die Dauer der gewähr­ten Stun­dung vom 11.1.2011 bis zum 14.3.2011 er­ho­ben wur­den. Mit ih­rer Klage be­gehrte die Kläge­rin nach er­folg­lo­sem An­trag beim Fi­nanz­amt den Er­lass an­tei­li­ger Stun­dungs­zin­sen i.H.v. 26.162 € nach § 234 Abs. 2 AO aus sach­li­chen Bil­lig­keitsgründen.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Ab­leh­nung des Er­las­san­trags war er­mes­sens­feh­ler­frei.

Beim Ver­zicht auf Stun­dungs­zin­sen nach § 234 Abs. 2 AO han­delt es sich um eine Er­mes­sens­ent­schei­dung, die nur ei­ner ein­ge­schränk­ten ge­richt­li­chen Überprüfung un­ter­liegt. Eine Ver­pflich­tung des Fi­nanz­amts zum Er­lass der Stun­dungs­zin­sen durch das Ge­richt kommt nur bei ei­ner Er­mes­sens­re­du­zie­rung "auf Null" in Be­tracht. Das Fi­nanz­amt hat die Ab­leh­nung des Er­las­san­trags vor­lie­gend je­doch zu­tref­fend auf die Ver­wal­tungs­vor­schrift in Nr. 1 Abs. 2 AEAO zu § 234 AO gestützt, nach der auf Stun­dungs­zin­sen nach § 234 Abs. 2 AO nur in­so­weit ver­zich­tet wer­den kann, als der ge­stun­dete An­spruch mehr als einen Mo­nat vor Fällig­keit ge­tilgt wird. Im Streit­fall er­folgte die Zah­lung je­doch nur sechs Tage vor der mit dem Ab­lauf der Stun­dung ein­ge­tre­te­nen Fällig­keit.

Hat die Fi­nanz­ver­wal­tung zur Ausfüllung des ihr zu­ste­hen­den Er­mes­sens­spiel­raums Richt­li­nien er­las­sen, so ha­ben die Ge­richte grundsätz­lich nur zu prüfen, ob die Richt­li­nien selbst ei­ner sach­ge­rech­ten Er­mes­sens­ausübung ent­spre­chen und ob sich die Fi­nanzämter an die Richt­li­nie ge­hal­ten ha­ben. Die er­mes­sens­len­kende Ver­wal­tungs­an­wei­sung in Nr. 1 Abs. 2 AEAO zu § 234 AO ent­spricht den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen an die Er­mes­sens­ausübung, da für die Er­he­bung von Stun­dungs­zin­sen gem. § 234 Abs. 1 AO eine Soll­ver­zin­sung nach der Dauer der gewähr­ten Stun­dung un­abhängig da­von vor­ge­se­hen ist, wann der ge­stun­dete Be­trag ge­zahlt wor­den ist.

Dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Übermaßver­bot wird durch die Be­schränkung des Zins­ver­zichts auf die Fälle der vor­zei­ti­gen Til­gung mehr als einen Mo­nat vor Fällig­keit des ge­stun­de­ten Steu­er­an­spruchs in aus­rei­chen­der Weise Rech­nung ge­tra­gen. Ein Ver­stoß ge­gen das Übermaßver­bot er­gibt sich im Streit­fall auch nicht aus der Höhe des tägli­chen Zins­be­trags von 4.360 €.

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