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Kein Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen

BFH 14.10.2015, V R 10/14

Das Zu­ord­nungs­wahl­recht gilt nur für die Her­stel­lung und An­schaf­fung von Ge­genständen. Der Be­zug von sons­ti­gen Leis­tun­gen (hier Ver­mie­tungs­leis­tun­gen) wird da­von nicht um­fasst; diese sind ent­spre­chend der (be­ab­sich­tig­ten) Ver­wen­dung gem. § 15 Abs. 4 UStG auf­zu­tei­len.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Ei­gentüme­rin ei­nes Gebäudes, das aus ei­ner Haupt­woh­nung und ei­ner Ein­lie­ger­woh­nung be­steht. Letz­tere um­fasst 20 % der Ge­samt­wohnfläche und wird vom Ehe­mann der Kläge­rin zum Be­trieb sei­ner Steu­er­be­ra­ter­pra­xis ge­nutzt. Der Rest des Gebäudes dient als Fa­mi­li­en­woh­nung.

Die Kläge­rin ver­mie­tete nach Fer­tig­stel­lung des Gebäudes zunächst nur die Ein­lie­ger­woh­nung an ih­ren Ehe­mann, ord­nete das ge­samte Gebäude ih­rem Un­ter­neh­mens­vermögen zu und ver­steu­erte die Pri­vat­nut­zung des Gebäudes als un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe. Sie machte den vollen Vor­steu­er­ab­zug aus den Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudes ein­schließlich des als Fa­mi­li­en­woh­nung pri­vat ge­nutz­ten Teils gel­tend. Auf die Pri­vat­woh­nung ent­fie­len Vor­steu­ern bis zum 31.12.2003 i.H.v. 42.978 €. Als Be­mes­sungs­grund­lage für die un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe legte die Kläge­rin bis ein­schließlich 2006 je­weils 10 % der auf die Pri­vat­woh­nung ent­fal­len­den Her­stel­lungs­kos­ten i.H.v. 270.226 € bis zum 31.12.2003 zu­grunde und un­ter­warf den sich hier­nach er­ge­ben­den Be­trag gem. § 3 Abs. 9a UStG der Um­satz­steuer.

Ab Ja­nuar 2007 ver­mie­tet die Kläge­rin dann das ge­samte Gebäude für mo­nat­lich 1.500 € zzgl. Um­satz­steuer an ih­ren Ehe­mann. Die Nut­zungs­an­teile änder­ten sich nicht. In ih­rer Um­satz­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2007 erklärte die Kläge­rin ent­spre­chend steu­er­pflich­tige Ver­mie­tungs­umsätze i.H.v. 18.000 €. Eine un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe gem. § 3 Abs. 9a UStG erklärte sie nicht mehr. Ihr Ehe­mann ord­nete das Nut­zungs­recht an dem Gebäude ins­ge­samt sei­nem Un­ter­neh­men zu und machte den vollen Vor­steu­er­ab­zug aus der An­mie­tung gel­tend. Hin­sicht­lich des un­verändert pri­vat ge­nutz­ten Gebäude­teils erklärte er nach § 3 Abs. 9a UStG ei­ner ent­gelt­li­chen Leis­tung gleich­ge­stellte steu­er­pflich­tige Umsätze.

Das Fi­nanz­amt er­kannte ab 2007 den Ver­zicht der Kläge­rin auf die Steu­er­be­frei­ung ih­rer Ver­mie­tungs­umsätze hin­sicht­lich des für Wohn­zwe­cke ge­nutz­ten Gebäude­teils nicht an. We­gen der in­so­weit steu­er­freien Ver­mie­tung des Gebäudes nahm es eine Be­rich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs i.H.v. von 4.297 € vor und legte als steu­er­pflich­tige Ver­mie­tungs­umsätze 3.600 € zu­grunde. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Be­rich­ti­gung der Vor­steu­er­beträge nach § 15a Abs. 1 UStG wa­ren erfüllt. War die Kläge­rin im Zeit­punkt der Er­rich­tung des Gebäudes zum vollen Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt ge­we­sen, so be­rech­tigte sie die Ver­mie­tung des ge­sam­ten Gebäudes ab Ja­nuar 2007 nur noch zu dem auf die als Steu­er­be­ra­tungs­pra­xis ge­nutzte Ein­lie­ger­woh­nung ent­fal­len­den An­teil zum Vor­steu­er­ab­zug.

Nach Art. 168 MwSt­Sys­tRL hat der Steu­er­pflich­tige das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug, so­weit die Ge­genstände und Dienst­leis­tun­gen für die Zwecke sei­ner be­steu­er­ten Umsätze ver­wen­det wer­den. Be­ab­sich­tigt der Un­ter­neh­mer bei Be­zug ei­ner Leis­tung, diese teil­weise für Zwecke sei­ner wirt­schaft­li­chen Tätig­keit und teil­weise für Zwecke ei­ner nicht­wirt­schaft­li­chen Tätig­keit zu ver­wen­den, ist er grundsätz­lich nur im Um­fang der be­ab­sich­tig­ten Ver­wen­dung für seine wirt­schaft­li­che Tätig­keit zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt. Hier­von macht die EuGH-Recht­spre­chung und ihm fol­gend die des BFH zwar für Ge­genstände/In­ves­ti­ti­onsgüter eine Aus­nahme, in­dem sie dem Un­ter­neh­mer ermöglicht, einen nur teil­weise un­ter­neh­me­ri­sch ge­nutz­ten Ge­gen­stand in vol­lem Um­fang sei­nem Un­ter­neh­men zu­zu­ord­nen. Die­ses Zu­ord­nungs­wahl­recht gilt aber nur für die Her­stel­lung und An­schaf­fung von Ge­genständen.

Der Be­zug von sons­ti­gen Leis­tun­gen (hier Ver­mie­tungs­leis­tun­gen) ist nicht in vol­ler Höhe zu­or­den­bar, son­dern ent­spre­chend der (be­ab­sich­tig­ten) Ver­wen­dung auf­zu­tei­len. Das er­gibt sich ins­be­son­dere aus dem EuGH-Ur­teil "Eon Aset" vom 16.2.2012 (C-118/11), in dem der Ge­richts­hof hin­sicht­lich der Ver­wen­dung ei­nes Leis­tungs­be­zu­ges ausdrück­lich zwi­schen dem Be­zug ei­ner Dienst­leis­tung und dem Er­werb ei­nes In­ves­ti­ti­ons­gu­tes un­ter­schei­det. Im Ge­gen­satz zur Ver­mie­tung hält der EuGH da­bei beim Lea­sing das Zu­ord­nungs­wahl­recht nur des­halb für möglich, weil er das Lea­sing dem Er­werb ei­nes In­ves­ti­ti­ons­gu­tes gleich­stellt. Die Begründung des EuGH für das Zu­ord­nungs­wahl­recht bei ge­mischt ge­nutz­ten Ge­genständen lässt sich nicht auf ge­mischt ge­nutzte Ver­mie­tungs­leis­tun­gen über­tra­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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