Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Gebäudes, das aus einer Hauptwohnung und einer Einliegerwohnung besteht. Letztere umfasst 20 % der Gesamtwohnfläche und wird vom Ehemann der Klägerin zum Betrieb seiner Steuerberaterpraxis genutzt. Der Rest des Gebäudes dient als Familienwohnung.
Ab Januar 2007 vermietet die Klägerin dann das gesamte Gebäude für monatlich 1.500 € zzgl. Umsatzsteuer an ihren Ehemann. Die Nutzungsanteile änderten sich nicht. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2007 erklärte die Klägerin entsprechend steuerpflichtige Vermietungsumsätze i.H.v. 18.000 €. Eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a UStG erklärte sie nicht mehr. Ihr Ehemann ordnete das Nutzungsrecht an dem Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zu und machte den vollen Vorsteuerabzug aus der Anmietung geltend. Hinsichtlich des unverändert privat genutzten Gebäudeteils erklärte er nach § 3 Abs. 9a UStG einer entgeltlichen Leistung gleichgestellte steuerpflichtige Umsätze.
Das Finanzamt erkannte ab 2007 den Verzicht der Klägerin auf die Steuerbefreiung ihrer Vermietungsumsätze hinsichtlich des für Wohnzwecke genutzten Gebäudeteils nicht an. Wegen der insoweit steuerfreien Vermietung des Gebäudes nahm es eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs i.H.v. von 4.297 € vor und legte als steuerpflichtige Vermietungsumsätze 3.600 € zugrunde. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Vorsteuerbeträge nach § 15a Abs. 1 UStG waren erfüllt. War die Klägerin im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, so berechtigte sie die Vermietung des gesamten Gebäudes ab Januar 2007 nur noch zu dem auf die als Steuerberatungspraxis genutzte Einliegerwohnung entfallenden Anteil zum Vorsteuerabzug.
Nach Art. 168 MwStSystRL hat der Steuerpflichtige das Recht auf Vorsteuerabzug, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Beabsichtigt der Unternehmer bei Bezug einer Leistung, diese teilweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und teilweise für Zwecke einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden, ist er grundsätzlich nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine wirtschaftliche Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hiervon macht die EuGH-Rechtsprechung und ihm folgend die des BFH zwar für Gegenstände/Investitionsgüter eine Ausnahme, indem sie dem Unternehmer ermöglicht, einen nur teilweise unternehmerisch genutzten Gegenstand in vollem Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen. Dieses Zuordnungswahlrecht gilt aber nur für die Herstellung und Anschaffung von Gegenständen.
Der Bezug von sonstigen Leistungen (hier Vermietungsleistungen) ist nicht in voller Höhe zuordenbar, sondern entsprechend der (beabsichtigten) Verwendung aufzuteilen. Das ergibt sich insbesondere aus dem EuGH-Urteil "Eon Aset" vom 16.2.2012 (C-118/11), in dem der Gerichtshof hinsichtlich der Verwendung eines Leistungsbezuges ausdrücklich zwischen dem Bezug einer Dienstleistung und dem Erwerb eines Investitionsgutes unterscheidet. Im Gegensatz zur Vermietung hält der EuGH dabei beim Leasing das Zuordnungswahlrecht nur deshalb für möglich, weil er das Leasing dem Erwerb eines Investitionsgutes gleichstellt. Die Begründung des EuGH für das Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen lässt sich nicht auf gemischt genutzte Vermietungsleistungen übertragen.
Linkhinweis:
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