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Steuerberatung

Keine Abgabe auf Ausfuhr von in Mitgliedstaaten erzeugtem Strom

EuGH v. 6.12.2018, C-305/17

Die Mit­glied­staa­ten dürfen keine Ab­gabe auf die Aus­fuhr von in ih­rem Ho­heits­ge­biet er­zeug­ter Elek­tri­zität einführen. Eine sol­che Ab­gabe (mit glei­cher Wir­kung wie ein Zoll) ist nicht durch das Ziel ge­recht­fer­tigt, im In­land die Si­cher­heit der Elek­tri­zitätsver­sor­gung zu gewähr­leis­ten.

Der Sach­ver­halt:

Nach­dem der Be­trieb von zwei Blöcken ei­nes slo­wa­ki­schen Kern­kraft­werks ein­ge­stellt wor­den war, wurde im Jahr 2008 ein spe­zi­el­les Ent­gelt für die Nut­zung des Elek­tri­zitätsnet­zes auf die Aus­fuhr von in der Slo­wa­kei er­zeug­ter Elek­tri­zität er­ho­ben, um die Zu­verlässig­keit und die Sta­bi­lität des Elek­tri­zitätsnet­zes in der Slo­wa­kei si­cher­zu­stel­len.

Der Kläge­rin, ei­ner Elek­tri­zitätsver­sor­ge­rin slo­wa­ki­schen Rechts, wurde da­her die Zah­lung ei­nes Be­trags von rd. 6,8 Mio. € als ent­spre­chen­des Ent­gelt auf­er­legt. Die Kläge­rin be­zwei­felt die Rechtmäßig­keit die­ses Ent­gelts, das in­zwi­schen nicht mehr an­ge­wandt wird. Mit ih­rer Klage vor den slo­wa­ki­schen Ge­rich­ten machte sie gel­tend, es stelle eine Ab­gabe mit glei­cher Wir­kung wie ein Zoll dar, de­ren Auf­er­le­gung der Grund­satz des freien Wa­ren­ver­kehrs ver­biete.

Das mit der Sa­che be­fasste slo­wa­ki­sche Be­zirks­ge­richt möchte im Wege ei­nes Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chens vom EuGH wis­sen, ob das frag­li­che Ent­gelt ge­gen die­sen Grund­satz des Uni­ons­rechts verstößt.

Die Gründe:

Das be­an­stan­dete Ent­gelt ist mit dem Grund­satz des freien Wa­ren­ver­kehrs nicht ver­ein­bar.

Elek­tri­zität ist eine Ware i.S.d. Uni­ons­rechts. Eine Ab­gabe, die nicht auf eine Ware als sol­che, son­dern auf die Nut­zung des Net­zes, das ih­rer Über­tra­gung dient, er­ho­ben wird, ist in­so­weit als eine die Ware selbst tref­fende Ab­gabe an­zu­se­hen. So­mit fällt das an­ge­grif­fene Ent­gelt un­ter die Vor­schrif­ten des AEU-Ver­trags über den freien Wa­ren­ver­kehr.

Die­ses Ent­gelt trifft aus­schließlich die in der Slo­wa­kei er­zeugte und aus­geführte Elek­tri­zität. Es wird auf­grund des Um­stands er­ho­ben, dass die Elek­tri­zität über die Grenze ver­bracht wird. Das Vor­brin­gen der Slo­wa­kei, auf­grund des Be­ste­hens der glei­chen Be­las­tung für die in der Slo­wa­kei ver­brauchte Elek­tri­zität werde die in der Slo­wa­kei er­zeugte und aus­geführte Elek­tri­zität auf die glei­che Weise be­han­delt wie die in der Slo­wa­kei er­zeugte und dort ver­brauchte Elek­tri­zität, über­zeugt nicht. Denn diese bei­den fi­nan­zi­el­len Be­las­tun­gen, von de­nen die eine vom Ausführer und die an­dere ins­be­son­dere vom End­kun­den ge­zahlt wer­den, tref­fen die Elek­tri­zität nicht auf der glei­chen Han­dels­stufe. Das strei­tige Ent­gelt trifft die Ware ge­rade auf­grund des Grenzüber­tritts.

Da­her stellt die­ses Ent­gelt eine Ab­gabe mit glei­cher Wir­kung wie ein Zoll dar, und zwar so­wohl für die in einen an­de­ren Mit­glied­staat aus­geführte Elek­tri­zität als auch für die aus dem Ge­biet der EU aus­geführte Elek­tri­zität. In Be­zug auf Aus­fuh­ren in an­dere Mit­glied­staa­ten ist fest­zu­stel­len, dass der Grund­satz des freien Wa­ren­ver­kehrs der Auf­er­le­gung ei­ner sol­chen Ab­gabe ent­ge­gen­steht. Hin­sicht­lich der Aus­fuh­ren in Nicht-EU-Staa­ten ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die Mit­glied­staa­ten zu ei­ner ge­mein­sa­men Han­dels­po­li­tik ver­pflich­tet sind, de­ren Funk­tio­nie­ren be­einträch­tigt wäre, wenn sie be­rech­tigt wären, ein­sei­tig Ab­ga­ben mit glei­cher Wir­kung wie Zölle auf Aus­fuh­ren in Dritt­staa­ten zu er­he­ben.

Das Ver­bot von Zöllen und Ab­ga­ben glei­cher Wir­kung stellt eine grund­le­gende Vor­schrift des Uni­ons­rechts dar, für die im AEU-Ver­trag keine Möglich­keit von Aus­nah­men oder Recht­fer­ti­gun­gen vor­ge­se­hen ist, un­abhängig da­von, ob es sich um Be­zie­hun­gen zwi­schen den Mit­glied­staa­ten oder de­ren Be­zie­hun­gen zu Nicht-EU-Staa­ten han­delt. Da­her ist das im vor­lie­gen­den Fall be­an­stan­dete Ent­gelt mit dem Grund­satz des freien Wa­ren­ver­kehrs nicht ver­ein­bar.

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