Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb ein Hotel, das er nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1992 übernommen hatte. Die Mutter des Klägers erhielt aufgrund eines Erbvertrags eine dauernde Last aus den Einnahmen des Hotels und seine Ehefrau war dort als Arbeitnehmerin beschäftigt. Seit der Übernahme stellten die Ehefrau und die Mutter dem Kläger immer wieder Beträge für den Betrieb zur Verfügung, die er als Darlehen passivierte. Schriftliche Vereinbarungen hierüber existieren nicht. Sicherheiten waren ebenfalls nicht gestellt worden und der Kläger nahm auch keine Zinszahlungen vor.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision, die wegen einer gegenteiligen Entscheidung des FG München in einem vergleichbaren Fall zugelassen wurde, ist beim BFH unter dem Az. X R 40/16 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb zu Unrecht um einen Gewinn i.H.v. 300.000 € aus der Abzinsung von Verbindlichkeiten gegenüber der Ehefrau und gegenüber der Mutter des Klägers erhöht.
Die Darlehen sind bereits nicht betrieblich veranlasst, weil sie dem Fremdvergleich nicht standhalten. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass keine schriftlichen Verträge existieren und auch die gesamte Durchführung nicht den Gepflogenheiten entspricht, die dem unter fremden Dritten Üblichen entspricht. Die Ehefrau und die Mutter konnten in Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung des Hotels niemals mit einer Rückzahlung der Darlehen rechnen und haben auch weder eine Rückzahlung noch eine Zinszahlung verlangt.
Darüber hinaus waren beide Darlehensgeberinnen wirtschaftlich vom Hotelbetrieb abhängig. Die Gewährung der Beträge war vielmehr durch private Unterhalts- und Zuwendungserwägungen motiviert. Statt der Bilanzierung der Darlehen hätten daher in gleicher Höhe nicht abzuzinsende Einlagen bzw. Eigenkapital bilanziert werden müssen.
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