Der Sachverhalt:
Im Jahre 2017 fand beim Antragsteller eine für die Einkommensteuer 2009 sowie die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2013 angeordnete steuerliche Außenprüfung (Betriebsprüfung) statt. Anlass war der Erwerb von Anteilen an einer GmbH durch den Antragsteller im Jahr 2004 sowie eine vom seinerzeitigen Veräußerer gegenüber dem Antragsteller im Jahr 2009 geltend gemachte (Rück-)Veräußerungspflicht der Beteiligung.
Das FG wies den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Zinsfestsetzung ab. Allerdings wurde die Beschwerde zugelassen.
Die Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern durch Verweis auf anhängige Verfahren dargelegten verfassungsrechtlichen Zweifel an dem in § 238 AO geregelten Zinssatz gebieten keine Aussetzung der Vollziehung.
Gegen die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % p.a. nach § 238 AO sind derzeit mehrere Revisionsverfahren beim BFH anhängig (etwa Az.: X R 15/17, zuvor Urteil des FG München vom 30.6.2016, Az.: 11 K 406/15 sowie Az.: III R 15/17, zuvor Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.4.2016, Az.: 6 K 3082/15). Diese Verfahren führen nach Überzeugung des Senats aber nicht dazu, dass ein Aussetzungsinteresse der Antragsteller so hoch zu gewichten wäre, dass dieses eine - faktisch auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus wirkende - Suspendierung der Verzinsungsregelung bewirkt. Angesichts der früheren Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG zur Verzinsungsregelung (vgl. Beschlüsse vom 3.9.2009, 1 BvR 2539/07 sowie 1 BvR 1098/08) ist ungewiss, ob das BVerfG den Zinssatz von 6 % p.a. bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in den jüngeren Jahren als verfassungswidrig einstufen wird.
Anderweitige spezifische Einwendungen (z.B. gegen die Zinsläufe und Teil(zins)beträge) wurden gegen den Zinsbescheid zur Einkommensteuer 2009 nicht geltend gemacht und sind nach Aktenlage auch nicht erkennbar; insbesondere bewirken die vom Antragsgegner nach § 233a Abs. 2a AO errechneten Zinsläufe (in Fällen rückwirkender Ereignisse) einen günstigeren Zinslauf als die reguläre Berechnung nach § 233a Abs. 2 AO.
Soweit der Antragsteller im hiesigen AdV-Verfahren Einwendungen gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 (als Grundlagenbescheid zur Zinsfestsetzung) geltend gemacht hatte, war der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig). Einkommensteuerbescheid und Zinsbescheid stehen - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - in einem Verhältnis von Grundlagenbescheid und Folgebescheid zueinander. Eine inzidente Prüfung von Einwendungen gegen einen (in der Hauptsache angefochtenen) Grundlagenbescheid ist jedoch auf Folgebescheidebene auch in Aussetzungsverfahren nicht vorgesehen.
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