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Keine Änderung der Grunderwerbsteuer bei Insolvenz des Käufers

BFH 12.5.2016, II R 39/14

Beim Grundstücks­kauf führt der Aus­fall der Kauf­preis­for­de­rung auf­grund ei­ner In­sol­venz des Käufers nicht zu ei­ner Ände­rung der Be­mes­sungs­grund­lage für die Grund­er­werb­steuer. Zwar kann die Her­ab­set­zung der Kauf­preis­for­de­rung nach Ab­schluss des Kauf­ver­trags zu ei­ner Ände­rung des Grund­er­werb­steu­er­be­scheids führen, der teil­weise Aus­fall der Kauf­preis­for­de­rung auf­grund der In­sol­venz des Käufers ist aber keine der­ar­tige Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses.

Der Sach­ver­halt:
Im Jahr 1998 hatte eine GmbH eine zu­vor land­wirt­schaft­lich ge­nutzte Fläche er­wor­ben, die sie er­schließen und in ein­zelne Bau­grundstücke auf­ge­teilt wei­ter­ver­kau­fen wollte. Der Kauf­preis be­trug ins­ge­samt 6.897.700 DM und war bis zum Ab­ver­kauf der ein­zel­nen Bau­grundstücke ge­stun­det. Der bis zum 31.12.2006 noch nicht fällig ge­wor­dene Rest­kauf­preis sollte am 15.1.2007 in ei­ner Summe fällig und zahl­bar sein.

Das Fi­nanz­amt setzte der­weil die Grund­er­werb­steuer i.H.v. 219.691 DM fest. Die Behörde ging da­bei von ei­ner Be­mes­sungs­grund­lage von 6.897.700 DM aus, zin­ste die­sen Be­trag je­doch we­gen der Stun­dung des Kauf­prei­ses um 620.793 DM ab.

IM Jahr 2006 ge­riet der Ver­kauf der Bau­grundstücke ins Sto­cken. Die GmbH konnte ihre Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht erfüllen. Über ihr Vermögen wurde das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Bis da­hin hatte die Ge­sell­schaft auf den Kauf­preis nur Teil­zah­lun­gen i.H.v. ins­ge­samt 2.567.800 € ge­leis­tet. Wei­tere Zah­lun­gen er­folg­ten nicht mehr. Dar­auf­hin be­an­tragte der Kläger und In­sol­venz­ver­wal­ter beim Fi­nanz­amt die Her­ab­set­zung der Grund­er­werb­steuer. Die Fi­nanz­behörde lehnte dies al­ler­dings ab. Sie war der An­sicht, eine Ände­rung der Steu­er­fest­set­zung we­gen Un­ein­bring­lich­keit der rest­li­chen Kauf­preis­for­de­rung sei we­der nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, § 165 Abs. 2 AO noch nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG ge­bo­ten.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage des In­sol­venz­ver­wal­ters ab. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Der teil­weise Aus­fall der Kauf­preis­for­de­rung und der ver­ein­bar­ten Stun­dungs­zin­sen auf­grund In­sol­venz des Käufers führte nicht zu ei­ner Ände­rung der Be­mes­sungs­grund­lage der Grund­er­werb­steuer für den Grundstücks­kauf.

Bei einem Grundstücks­kauf be­misst sich die Grund­er­werb­steuer nach dem Kauf­preis ein­schließlich der vom Käufer über­nom­me­nen sons­ti­gen Leis­tun­gen. Die Kauf­preis­for­de­rung ist mit ih­rem Nenn­wert an­zu­set­zen, wenn nicht be­son­dere Umstände einen höheren oder ge­rin­ge­ren Wert begründen. Da zum Zeit­punkt des Ab­schlus­ses des Kauf­ver­trags die Be­tei­lig­ten da­von aus­ge­hen, dass der Kauf­preis auch tatsäch­lich ent­rich­tet wird, ist die­ser mit sei­nem Nenn­wert als Be­mes­sungs­grund­lage der Grund­er­werb­steuer an­zu­set­zen. Un­er­heb­lich ist da­bei, ob der Grundstückskäufer den Kauf­preis später tatsäch­lich zahlt oder der Verkäufer mit der Kauf­preis­for­de­rung ganz oder zum Teil ausfällt. Dies hat keine Aus­wir­kun­gen auf die fest­ge­setzte Grund­er­werb­steuer.

Das Glei­che gilt, wenn über das Vermögen des Käufers das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net wird. Zwar wird dann die Kauf­preis­for­de­rung un­ein­bring­lich, so­weit der Verkäufer im In­sol­venz­ver­fah­ren nicht be­frie­digt wird. Dies berührt aber we­der die Wirk­sam­keit des Kauf­ver­trags noch kommt es zu ei­ner Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses, da für des­sen Be­stim­mung der Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses maßgeb­lich ist. Eine Ände­rung kommt auch nicht nach § 16 Abs. 3 GrEStG in Be­tracht. Da­nach kann zwar die Her­ab­set­zung der Kauf­preis­for­de­rung nach Ab­schluss des Kauf­ver­trags zu ei­ner Ände­rung des Grund­er­werb­steu­er­be­scheids führen. Der teil­weise Aus­fall der Kauf­preis­for­de­rung auf­grund der In­sol­venz des Käufers ist aber keine der­ar­tige Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses.

Der Ent­schei­dung kommt auch über den vor­lie­gen­den Streit­fall hin­aus all­ge­meine Be­deu­tung zu. So käme eine Min­de­rung der Grund­er­werb­steuer auf­grund ei­nes Zah­lungs­aus­falls des Käufers etwa auch dann nicht in Be­tracht, wenn der Verkäufer Grund­er­werb­steu­er­schuld­ner ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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