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Keine Änderung der Steuerfestsetzung nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes

BFH 22.10.2014, I R 39/13

Eine nach­in­sol­venz­li­che Ände­rung ei­ner vor­in­sol­venz­lich er­folg­ten Körper­schaft­steu­er­fest­set­zung gem. § 164 Abs. 2 AO ist nach rechtskräfti­ger Bestäti­gung des In­sol­venz­pla­nes, der die vom Fi­nanz­amt an­ge­mel­dete und im Prüfungs­ter­min vom Steu­er­pflich­ti­gen nicht be­strit­tene Körper­schaft­steu­er­for­de­rung er­fasst, nicht mehr zulässig. Der Rechts­schutz ist trotz Ver­sa­gung ei­ner nachträgli­chen Ände­rung gem. § 164 Abs. 2 AO gewähr­leis­tet.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt als AG ein Un­ter­neh­men der Be­schich­tungs­tech­no­lo­gie. Im Sep­tem­ber 2009 war zunächst das In­sol­venz­ver­fah­ren über ihr Vermögen eröff­net wor­den. Weil sie für das Jahr 2008 zunächst keine Steu­er­erklärun­gen ab­ge­ge­ben hatte, schätzte das Fi­nanz­amt die Be­steue­rungs­grund­la­gen. Es setzte die Körper­schaft­steuer für 2008 un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung auf 542.554 € fest. Nach Ab­zug der be­reits vor­aus ge­leis­te­ten Zah­lun­gen ver­blieb eine Ab­schluss­zah­lung i.H.v. 84.002 €.

Die­sen Be­trag so­wie die Nach­zah­lung des So­li­da­ritätszu­schlags zur Körper­schaft­steuer 2008 i.H.v. 4.620 € mel­dete das Fi­nanz­amt im Rah­men des In­sol­venz­ver­fah­rens zur In­sol­venz­ta­belle an. Die Kläge­rin legte Ein­spruch ge­gen den Körper­schaft­steu­er­be­scheid 2008 ein. Sie war der An­sicht, für das Jahr 2008 er­gebe sich ein ne­ga­ti­ves zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men. Den vom Fi­nanz­amt zur In­sol­venz­ta­belle an­ge­mel­de­ten For­de­rungs­beträgen zur Körper­schaft­steuer 2008 wurde sei­tens der Kläge­rin nicht wi­der­spro­chen. Die Fi­nanz­behörde sah dar­auf­hin den Ein­spruch ge­gen den Körper­schaft­steu­er­be­scheid 2008 als er­le­digt an.

Während des In­sol­venz­ver­fah­rens be­auf­trag­ten die Gläubi­ger den In­sol­venz­ver­wal­ter, mit dem Ziel der Fortführung des Ge­schäfts­be­trie­bes der Kläge­rin einen In­sol­venz­plan zu er­stel­len. Der In­sol­venz­plan wurde rechtskräftig ge­richt­lich bestätigt und erfüllt. Nach den Re­geln des Plans wur­den die sei­tens des Fi­nanz­am­tes als Gläubi­ger der Gruppe 3 zur In­sol­venz­ta­belle an­ge­mel­de­ten For­de­run­gen, so­weit diese fest­ge­stellt wor­den wa­ren, mit ei­ner Quote be­dient. Nach Plan­bestäti­gung wurde das In­sol­venz­ver­fah­ren auf­ge­ho­ben.

Dar­auf­hin reichte die Kläge­rin den Jah­res­ab­schluss und die Steu­er­erklärun­gen für das Streit­jahr 2008 beim Fi­nanz­amt ein. Die Behörde wer­tete die­ses Schrei­ben als An­trag auf Ände­rung des Körper­schaft­steu­er­be­scheids für 2008 und lehnte die­sen ab. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Der Körper­schaft­steu­er­be­scheid 2008 konnte nicht mehr geändert wer­den.

Die Fi­nanz­behörden wer­den mit ih­ren For­de­run­gen man­gels ab­wei­chen­der ge­setz­li­cher Re­ge­lun­gen im In­sol­venz­plan­ver­fah­ren wie an­dere In­sol­venzgläubi­ger be­han­delt. Sie un­ter­lie­gen wie diese der Grup­pen­bil­dung gem. § 222 InsO und sind in­ner­halb ih­rer Gruppe mit al­len Be­tei­lig­ten gleich zu be­han­deln. Ergänzend zu den Re­ge­lun­gen der InsO be­stimmt § 251 Abs. 2 S. 2 AO le­dig­lich, dass die Fi­nanz­behörde nach Be­en­di­gung des In­sol­venz­ver­fah­rens be­rech­tigt ist, im Fall des § 257 InsO ge­gen den Schuld­ner im Ver­wal­tungs­weg zu voll­stre­cken. Mit die­ser Re­ge­lung hat der Ge­setz­ge­ber klar­ge­stellt, dass die nach­in­sol­venz­li­che Bei­trei­bung der fest­ge­stell­ten Steu­er­for­de­rung nicht nach den Re­geln des zi­vil­pro­zes­sua­len Voll­stre­ckungs­rechts er­fol­gen muss, son­dern im Ver­wal­tungs­zwangs­ver­fah­ren durch­geführt wer­den darf.

In­fol­ge­des­sen ist nach der rechtskräfti­gen Bestäti­gung ei­nes In­sol­venz­pla­nes und der da­mit ver­bun­de­nen Auf­he­bung des In­sol­venz­ver­fah­rens eine Ände­rung der Steu­er­fest­set­zung gem. § 164 Abs. 2 AO, die zum Weg­fall der be­reits in der Ta­belle und dem In­sol­venz­plan fest­ge­stell­ten For­de­rung des Fi­nanz­am­tes führen soll, un­zulässig. Ein­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen ge­gen die For­de­rung sind durch Be­strei­ten im Prüfungs­ter­min gel­tend zu ma­chen. Ob und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen sons­tige Ände­run­gen ei­ner be­reits vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens er­folg­ten Steu­er­fest­set­zung in Be­tracht zu zie­hen sind (z.B. zwecks Berück­sich­ti­gung ei­nes rück­wir­ken­den Er­eig­nis­ses oder ei­nes später er­gan­ge­nen Grund­la­gen­be­scheids gem. § 175 AO), be­durfte im vor­lie­gen­den Fall kei­ner Ent­schei­dung, da vor­lie­gend al­lein die Kor­rek­tur­vor­schrift des § 164 Abs. 2 AO ein­schlägig war.

Die rechts­ge­stal­ten­den und ab­schließen­den Re­ge­lun­gen des In­sol­venz­pla­nes stand ei­ner nachträgli­chen Ände­rung der Steu­er­fest­set­zung gem. § 164 Abs. 2 AO, die zu ei­ner Erhöhung, Ver­rin­ge­rung oder dem Weg­fall der Steu­er­for­de­rung führen würde, ent­ge­gen. Der Rechts­schutz der Schuld­ne­rin war trotz Ver­sa­gung ei­ner nachträgli­chen Ände­rung gem. § 164 Abs. 2 AO gewähr­leis­tet. Die ur­teils­glei­che Wir­kung des rechtskräftig bestätig­ten In­sol­venz­pla­nes tritt nur ein, wenn der Schuld­ner die For­de­rung im Prüfter­min nicht be­strit­ten hat. So­mit hätte die Kläge­rin ihre Ein­wen­dun­gen ge­gen die Höhe der an­ge­mel­de­ten Körper­schaft­steu­er­for­de­rung 2008, die auf ei­ner Schätzung der Be­steue­rungs­grund­la­gen be­ruhte, ohne wei­te­res durch Wi­der­spruch gel­tend ma­chen können.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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