Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt als AG ein Unternehmen der Beschichtungstechnologie. Im September 2009 war zunächst das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden. Weil sie für das Jahr 2008 zunächst keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Es setzte die Körperschaftsteuer für 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 542.554 € fest. Nach Abzug der bereits voraus geleisteten Zahlungen verblieb eine Abschlusszahlung i.H.v. 84.002 €.
Während des Insolvenzverfahrens beauftragten die Gläubiger den Insolvenzverwalter, mit dem Ziel der Fortführung des Geschäftsbetriebes der Klägerin einen Insolvenzplan zu erstellen. Der Insolvenzplan wurde rechtskräftig gerichtlich bestätigt und erfüllt. Nach den Regeln des Plans wurden die seitens des Finanzamtes als Gläubiger der Gruppe 3 zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen, soweit diese festgestellt worden waren, mit einer Quote bedient. Nach Planbestätigung wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Daraufhin reichte die Klägerin den Jahresabschluss und die Steuererklärungen für das Streitjahr 2008 beim Finanzamt ein. Die Behörde wertete dieses Schreiben als Antrag auf Änderung des Körperschaftsteuerbescheids für 2008 und lehnte diesen ab. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Der Körperschaftsteuerbescheid 2008 konnte nicht mehr geändert werden.
Die Finanzbehörden werden mit ihren Forderungen mangels abweichender gesetzlicher Regelungen im Insolvenzplanverfahren wie andere Insolvenzgläubiger behandelt. Sie unterliegen wie diese der Gruppenbildung gem. § 222 InsO und sind innerhalb ihrer Gruppe mit allen Beteiligten gleich zu behandeln. Ergänzend zu den Regelungen der InsO bestimmt § 251 Abs. 2 S. 2 AO lediglich, dass die Finanzbehörde nach Beendigung des Insolvenzverfahrens berechtigt ist, im Fall des § 257 InsO gegen den Schuldner im Verwaltungsweg zu vollstrecken. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die nachinsolvenzliche Beitreibung der festgestellten Steuerforderung nicht nach den Regeln des zivilprozessualen Vollstreckungsrechts erfolgen muss, sondern im Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt werden darf.
Infolgedessen ist nach der rechtskräftigen Bestätigung eines Insolvenzplanes und der damit verbundenen Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Änderung der Steuerfestsetzung gem. § 164 Abs. 2 AO, die zum Wegfall der bereits in der Tabelle und dem Insolvenzplan festgestellten Forderung des Finanzamtes führen soll, unzulässig. Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die Forderung sind durch Bestreiten im Prüfungstermin geltend zu machen. Ob und unter welchen Voraussetzungen sonstige Änderungen einer bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Steuerfestsetzung in Betracht zu ziehen sind (z.B. zwecks Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses oder eines später ergangenen Grundlagenbescheids gem. § 175 AO), bedurfte im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da vorliegend allein die Korrekturvorschrift des § 164 Abs. 2 AO einschlägig war.
Die rechtsgestaltenden und abschließenden Regelungen des Insolvenzplanes stand einer nachträglichen Änderung der Steuerfestsetzung gem. § 164 Abs. 2 AO, die zu einer Erhöhung, Verringerung oder dem Wegfall der Steuerforderung führen würde, entgegen. Der Rechtsschutz der Schuldnerin war trotz Versagung einer nachträglichen Änderung gem. § 164 Abs. 2 AO gewährleistet. Die urteilsgleiche Wirkung des rechtskräftig bestätigten Insolvenzplanes tritt nur ein, wenn der Schuldner die Forderung im Prüftermin nicht bestritten hat. Somit hätte die Klägerin ihre Einwendungen gegen die Höhe der angemeldeten Körperschaftsteuerforderung 2008, die auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhte, ohne weiteres durch Widerspruch geltend machen können.
Linkhinweis:
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