Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Ihr Geschäftsbetrieb, bestand u.a. in der Herstellung, dem Verkauf und dem Vertrieb von Markenprodukten aus den USA. Sie war als Kommanditistin mit einem Anteil von 21,2 % am Gesellschaftsvermögen der B-GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Im August 2007 brachte die Klägerin den auf C. bezogenen Teil ihres Geschäftsbetriebs einschließlich ihres Kommanditanteils an der KG gegen Gewährung neuer Aktien zum gemeinen Wert in die D-AG, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, ein. Dabei wurde vereinbart, dass die Einbringung wirtschaftlich und im Hinblick auf die eingebrachte Kommanditbeteiligung an der KG auch steuerlich mit Rückwirkung zum 31.12.2006, 24 Uhr ("Stichtag") erfolgen sollte.
Die D-AG setzte die übernommenen Wirtschaftsgüter in ihrer Bilanz auf den 31.12.2006 mit dem gemeinen Wert an und berücksichtigte die übernommene Beteiligung auch in ihren Steuererklärungen für das Streitjahr 2006. Die KG erklärte in der Feststellungserklärung 2006 zunächst keinen Veräußerungsgewinn für die Klägerin. Das seinerzeit zuständige Finanzamt folgte dem unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Die KG ist im Februar 2009 liquidationslos erloschen; ihr Vermögen ist auf die AG übergegangen. Unmittelbar vor Beginn einer Außenprüfung bei der KG gab die AG am 2.4.2009 eine geänderte Feststellungserklärung der KG für das Streitjahr ab, in der sie für die Klägerin nunmehr einen Veräußerungsgewinn infolge der Einbringung des Kommanditanteils an der KG nacherklärte. Das Finanzamt folgte dem.
Die Klägerin wandte sich u.a. gegen die Einbeziehung des Veräußerungsgewinns im Streitjahr. Der steuerliche Übertragungsstichtag sei nachträglich vom 31.12.2006 auf den 1.1.2007 geändert worden. Das FG gab der Klage bezogen auf das Streitjahr statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die AG ihr zunächst auf den 31.12.2006 ausgeübtes Antragsrecht nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 nachträglich auf den 1.1.2007 ändern konnte; eine solche nachträgliche Änderung ist nämlich unzulässig.
Bei der Auslegung des § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 ist zu beachten, dass der dort genannte Antrag nicht lediglich die Rechtsfolgen eines einmal realisierten Lebenssachverhalts regelt, sondern (auch) den der Einbringungsbesteuerung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Dies schließt die Änderung des einmal ausgeübten Antrags aus. Dieser Rechtsauffassung entspricht auch der mit § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 verfolgte Vereinfachungszweck.
Das Antragsrecht in § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 geht auf § 17 Abs. 7 UmwStG 1969 zurück, durch den aus Vereinfachungsgründen für Umwandlungen aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften die Möglichkeit eröffnet werden sollte, den Vermögensübergang, der erst mit der Eintragung in das Handelsregister eintritt, auf den Stichtag zurückzubeziehen, für den die Umwandlungsbilanz aufgestellt wird. Im Rahmen der Beratungen eines Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts ist diese Vereinfachung auch auf die Fälle der Sacheinlage im Wege der Einzelrechtsnachfolge ausgedehnt worden.
Die intendierte Vereinfachung wird dadurch erreicht, dass der Steuerpflichtige einen entsprechenden Rückbeziehungsantrag stellen kann. Hingegen widerspricht es gerade dem Gedanken einer Vereinfachung, wenn ein einmal gestellter Antrag - ggf. wiederholt wieder geändert werden könnte.
Linkhinweis:
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