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Steuerberatung

Keine Änderung des Antrags nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006

BFH v. 19.12.2018 - I R 1/17

Die nachträgli­che Ände­rung ei­nes nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Um­wStG 2006 ge­stell­ten An­trags ist un­zulässig. Die in­ten­dierte Ver­ein­fa­chung wird da­durch er­reicht, dass der Steu­er­pflich­tige einen ent­spre­chen­den Rück­be­zie­hungs­an­trag stel­len kann. Hin­ge­gen wi­der­spricht es ge­rade dem Ge­dan­ken ei­ner Ver­ein­fa­chung, wenn ein ein­mal ge­stell­ter An­trag - ggf. wie­der­holt  wie­der geändert wer­den könnte.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH & Co. KG. Ihr Ge­schäfts­be­trieb, be­stand u.a. in der Her­stel­lung, dem Ver­kauf und dem Ver­trieb von Mar­ken­pro­duk­ten aus den USA. Sie war als Kom­man­di­tis­tin mit einem An­teil von 21,2 % am Ge­sell­schafts­vermögen der B-GmbH & Co. KG (KG) be­tei­ligt. Im Au­gust 2007 brachte die Kläge­rin den auf C. be­zo­ge­nen Teil ih­res Ge­schäfts­be­triebs ein­schließlich ih­res Kom­man­dit­an­teils an der KG ge­gen Gewährung neuer Ak­tien zum ge­mei­nen Wert in die D-AG, die Rechts­vorgänge­rin der Bei­ge­la­de­nen, ein. Da­bei wurde ver­ein­bart, dass die Ein­brin­gung wirt­schaft­lich und im Hin­blick auf die ein­ge­brachte Kom­man­dit­be­tei­li­gung an der KG auch steu­er­lich mit Rück­wir­kung zum 31.12.2006, 24 Uhr ("Stich­tag") er­fol­gen sollte.

Die D-AG setzte die über­nom­me­nen Wirt­schaftsgüter in ih­rer Bi­lanz auf den 31.12.2006 mit dem ge­mei­nen Wert an und berück­sich­tigte die über­nom­mene Be­tei­li­gung auch in ih­ren Steu­er­erklärun­gen für das Streit­jahr 2006. Die KG erklärte in der Fest­stel­lungs­erklärung 2006 zunächst kei­nen Veräußerungs­ge­winn für die Kläge­rin. Das sei­ner­zeit zuständige Fi­nanz­amt folgte dem un­ter Vor­be­halt der Nachprüfung.

Die KG ist im Fe­bruar 2009 li­qui­da­ti­ons­los er­lo­schen; ihr Vermögen ist auf die AG über­ge­gan­gen. Un­mit­tel­bar vor Be­ginn ei­ner Außenprüfung bei der KG gab die AG am 2.4.2009 eine geänderte Fest­stel­lungs­erklärung der KG für das Streit­jahr ab, in der sie für die Kläge­rin nun­mehr einen Veräußerungs­ge­winn in­folge der Ein­brin­gung des Kom­man­dit­an­teils an der KG nach­erklärte. Das Fi­nanz­amt folgte dem.

Die Kläge­rin wandte sich u.a. ge­gen die Ein­be­zie­hung des Veräußerungs­ge­winns im Streit­jahr. Der steu­er­li­che Über­tra­gungs­stich­tag sei nachträglich vom 31.12.2006 auf den 1.1.2007 geändert wor­den. Das FG gab der Klage be­zo­gen auf das Streit­jahr statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Das FG ist zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die AG ihr zunächst auf den 31.12.2006 ausgeübtes An­trags­recht nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Um­wStG 2006 nachträglich auf den 1.1.2007 ändern konnte; eine sol­che nachträgli­che Ände­rung ist nämlich un­zulässig.

Bei der Aus­le­gung des § 20 Abs. 5 Satz 1 Um­wStG 2006 ist zu be­ach­ten, dass der dort ge­nannte An­trag nicht le­dig­lich die Rechts­fol­gen ei­nes ein­mal rea­li­sier­ten Le­bens­sach­ver­halts re­gelt, son­dern (auch) den der Ein­brin­gungs­be­steue­rung zu­grunde lie­gen­den Le­bens­sach­ver­halt be­stimmt. Dies schließt die Ände­rung des ein­mal ausgeübten An­trags aus. Die­ser Rechts­auf­fas­sung ent­spricht auch der mit § 20 Abs. 5 Satz 1 Um­wStG 2006 ver­folgte Ver­ein­fa­chungs­zweck.

Das An­trags­recht in § 20 Abs. 5 Satz 1 Um­wStG 2006 geht auf § 17 Abs. 7 Um­wStG 1969 zurück, durch den aus Ver­ein­fa­chungsgründen für Um­wand­lun­gen auf­grund han­dels­recht­li­cher Vor­schrif­ten die Möglich­keit eröff­net wer­den sollte, den Vermögensüberg­ang, der erst mit der Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter ein­tritt, auf den Stich­tag zurück­zu­be­zie­hen, für den die Um­wand­lungs­bi­lanz auf­ge­stellt wird. Im Rah­men der Be­ra­tun­gen ei­nes Ge­set­zes zur Ände­rung des Um­wand­lungs­steu­er­rechts ist diese Ver­ein­fa­chung auch auf die Fälle der Sach­ein­lage im Wege der Ein­zel­rechts­nach­folge aus­ge­dehnt wor­den.

Die in­ten­dierte Ver­ein­fa­chung wird da­durch er­reicht, dass der Steu­er­pflich­tige einen ent­spre­chen­den Rück­be­zie­hungs­an­trag stel­len kann. Hin­ge­gen wi­der­spricht es ge­rade dem Ge­dan­ken ei­ner Ver­ein­fa­chung, wenn ein ein­mal ge­stell­ter An­trag - ggf. wie­der­holt  wie­der geändert wer­den könnte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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