Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage der Berechnung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG unter Berücksichtigung der teilweise für verfassungswidrig erklärten Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 1 Prozent.
Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. IX R 41/13 geführt.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Veräußerungsverlust i.S.d. § 17 EStG in Folge der Veräußerung im Veranlagungszeitraum 2008 nicht entstanden. Denn der erzielte Veräußerungserlös hat die historischen Anschaffungskosten tatsächlich überstiegen.
Ein gem. § 17 EStG zu berücksichtigender Verlust resultiert auch nicht daraus, dass anstelle der historischen Anschaffungskosten bei Ermittlungen des Veräußerungsgewinns gem. § 17 Abs. 2 EStG der gemeine Wert der veräußerten Beteiligung zum Aufteilungsstichtag als Anschaffungskosten zu berücksichtigen wäre. Eine Berücksichtigung derartiger fiktiver Anschaffungskosten ergibt sich nicht aus dem Gesetz und ist auch auf der Grundlage des Beschlusses des BVerfG vom 7.7.2010 nicht geboten.
Das BVerfG hat die Gesetzesänderung lediglich insoweit wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot für verfassungswidrig erklärt, als Wertzuwächse erfasst werden, die vor Verkündung des Gesetzes steuerfrei hätten realisiert werden können. Aus der Entscheidung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass auch ein fiktiver Veräußerungsverlust bei der Besteuerung zu berücksichtigen wäre. Ausgangspunkt der Berechnung ist stets der tatsächlich erzielte Veräußerungsgewinn. Denn allein dies ist der Gewinn, der sich aufgrund des akkumulierten Zuwachses an Leistungsfähigkeit über den vorangegangenen Haltenszeitraum der Beteiligung ergibt.
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