Der Sachverhalt:
Der Kläger war Inhaber von Aktien eines amerikanischen Unternehmens (A.). Das Kreditinstitut hatte aufgrund einer "Entflechtung (Spin-off)" dieser Wertpapiere einen Steuerabzugsbetrag für Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer i.H.v. insgesamt 919 € einbehalten und diesen Betrag mit der Kapitalertragsteuer-Anmeldung für Oktober 2012 beim Finanzamt angemeldet.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Entflechtung der Wertpapiere nicht steuerpflichtig sei und erhob nach dem Erlass des Einkommensteuerbescheids, in den die Kapitalerträge aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG einbezogen worden waren, eine Drittanfechtungsklage gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des Geldinstituts. Das FG hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen. Der BFH hat die Entscheidung bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Die Revision ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage unzulässig ist.
Zwar war der Kläger als Gläubiger der Kapitalerträge grundsätzlich befugt, die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des Geldinstituts anzufechten. Jedoch hatte sich diese durch den Erlass des Einkommensteuerbescheids erledigt, da dieser aufgrund des Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG den Regelungsgehalt der Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufgenommen hat. Die Klage war danach mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Die Beschränkung der Drittanfechtungsklage gegen eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist auch grundsätzlich verfassungs- und europarechtlich zulässig. Die Beschränkung verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, denn der Rechtsschutz des Klägers wird hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Die Abführung der Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut führt auch nicht zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG) oder einer Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Letztlich verstößt die Beschränkung der Drittanfechtung durch das nationale Prozessrecht auch nicht gegen die unionsrechtlich geschützte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, Art. 63 AEUV).
Nicht zu entscheiden war die Frage, wie eine Drittanfechtungsklage ohne einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG zu beurteilen wäre und ob aufgrund der ab dem Veranlagungszeitraum 2016 geltenden Bindung des Geldinstituts an die Verwaltungsauffassung nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG der Prüfungsumfang bei einer Drittanfechtungsklage weiter eingeschränkt wird.
Linkhinweis:
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