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Steuerberatung

Keine Anfechtung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach ESt-Festsetzung

BFH v. 20.11.2018 - VIII R 45/15

Die An­mel­dung der Ka­pi­tal­er­trag­steuer durch ein Geld­in­sti­tut kann von dem Gläubi­ger der Ka­pi­tal­erträge nicht mehr im Wege ei­ner Dritt­an­fech­tungs­klage an­ge­foch­ten wer­den, wenn die Ka­pi­tal­erträge auf­grund ei­nes An­trags nach § 32d Abs. 4 EStG be­reits in die Steu­er­fest­set­zung mit ein­be­zo­gen wur­den und die ab­geführte Ka­pi­tal­er­trag­steuer auf die Steu­er­schuld an­ge­rech­net wurde. Die Be­schränkung der Dritt­an­fech­tungs­klage ge­gen eine Ka­pi­tal­er­trag­steuer-An­mel­dung ist auch grundsätz­lich ver­fas­sungs- und eu­ro­pa­recht­lich zulässig.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war In­ha­ber von Ak­tien ei­nes ame­ri­ka­ni­schen Un­ter­neh­mens (A.). Das Kre­dit­in­sti­tut hatte auf­grund ei­ner "Ent­flech­tung (Spin-off)" die­ser Wert­pa­piere einen Steu­er­ab­zugs­be­trag für Ka­pi­tal­er­trag­steuer, So­li­da­ritätszu­schlag und Kir­chen­steuer i.H.v. ins­ge­samt 919 € ein­be­hal­ten und die­sen Be­trag mit der Ka­pi­tal­er­trag­steuer-An­mel­dung für Ok­to­ber 2012 beim Fi­nanz­amt an­ge­mel­det.

Der Kläger war der Auf­fas­sung, dass die Ent­flech­tung der Wert­pa­piere nicht steu­er­pflich­tig sei und er­hob nach dem Er­lass des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids, in den die Ka­pi­tal­erträge auf­grund ei­nes An­trags nach § 32d Abs. 4 EStG ein­be­zo­gen wor­den wa­ren, eine Dritt­an­fech­tungs­klage ge­gen die Ka­pi­tal­er­trag­steuer-An­mel­dung des Geld­in­sti­tuts. Das FG hat die Klage man­gels Rechts­schutz­bedürf­nis­ses als un­zulässig ver­wor­fen. Der BFH hat die Ent­schei­dung bestätigt und die Re­vi­sion des Klägers zurück­ge­wie­sen.

Gründe:
Die Re­vi­sion ist mit der Maßgabe zurück­zu­wei­sen, dass die Klage un­zulässig ist.

Zwar war der Kläger als Gläubi­ger der Ka­pi­tal­erträge grundsätz­lich be­fugt, die Ka­pi­tal­er­trag­steuer-An­mel­dung des Geld­in­sti­tuts an­zu­fech­ten. Je­doch hatte sich diese durch den Er­lass des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids er­le­digt, da die­ser auf­grund des An­trags nach § 32d Abs. 4 EStG den Re­ge­lungs­ge­halt der Ka­pi­tal­er­trag­steuer-An­mel­dung auf­ge­nom­men hat. Die Klage war da­nach man­gels Rechts­schutz­bedürf­nis­ses un­zulässig.

Die Be­schränkung der Dritt­an­fech­tungs­klage ge­gen eine Ka­pi­tal­er­trag­steuer-An­mel­dung ist auch grundsätz­lich ver­fas­sungs- und eu­ro­pa­recht­lich zulässig. Die Be­schränkung verstößt nicht ge­gen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, denn der Rechts­schutz des Klägers wird hier­durch nicht un­an­ge­mes­sen be­einträch­tigt. Die Abführung der Ka­pi­tal­er­trag­steuer durch das Kre­dit­in­sti­tut führt auch nicht zu ei­ner ver­fas­sungs­wid­ri­gen Übermaßbe­steue­rung (Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG) oder ei­ner Ver­let­zung des Gleich­heits­sat­zes (Art. 3 Abs. 1 GG). Letzt­lich verstößt die Be­schränkung der Dritt­an­fech­tung durch das na­tio­nale Pro­zess­recht auch nicht ge­gen die uni­ons­recht­lich ge­schützte Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit (Art. 56 EG, Art. 63 AEUV).

Nicht zu ent­schei­den war die Frage, wie eine Dritt­an­fech­tungs­klage ohne einen An­trag nach § 32d Abs. 4 EStG zu be­ur­tei­len wäre und ob auf­grund der ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2016 gel­ten­den Bin­dung des Geld­in­sti­tuts an die Ver­wal­tungs­auf­fas­sung nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG der Prüfungs­um­fang bei ei­ner Dritt­an­fech­tungs­klage wei­ter ein­ge­schränkt wird.

Link­hin­weis:

 

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