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Keine Anschaffungskosten bei Zuführung von Eigenkapital, um Sicherheiten abzulösen

FG Düsseldorf 18.12.2014, 11 K 3615/13 E u.a.

Zwar sind Zah­lun­gen in die Ka­pi­talrück­lage grundsätz­lich als nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten berück­sich­ti­gungsfähig. Dies gilt je­doch dann nicht ohne wei­te­res, wenn die Zah­lun­gen dazu dien­ten, die In­an­spruch­nahme des Ge­sell­schaf­ters als Si­che­rungs­ge­ber ab­zu­wen­den. Der Auf­wand ist dann durch die Ablösung der Si­cher­hei­ten ver­an­lasst und teilt de­ren steu­er­li­che Be­ur­tei­lung.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war zu mehr als 1% an ei­ner GmbH be­tei­ligt. Für Bank­ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft hatte er Si­cher­hei­ten (Grund­schuld und Bürg­schaft) zur Verfügung ge­stellt. Die GmbH ge­riet 2008 in die Krise und stellte 2009 ih­ren ope­ra­ti­ven Ge­schäfts­be­trieb ein. Um eine Li­qui­da­tion zu ver­hin­dern, veräußerte der Kläger - in Ab­stim­mung mit der Bank - das mit der Grund­schuld be­las­tete Grundstück und zahlte den Erlös in die Ka­pi­talrück­lage ein.

Die GmbH über­wies den Be­trag an die Bank, die dar­auf­hin auf wei­tere For­de­run­gen ver­zich­tete. Im An­schluss daran veräußerte der Kläger sei­nen An­teil an der GmbH. Den Ver­lust aus der Veräußerung machte er in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung gel­tend. Da­bei be­han­delte er die Ein­zah­lung in die Ka­pi­talrück­lage als nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten auf die Be­tei­li­gung. Dem ist das Fi­nanz­amt nicht ge­folgt. Ein­zah­lun­gen in die Ka­pi­talrück­lage stell­ten zwar grundsätz­lich An­schaf­fungs­kos­ten dar, dies gelte je­doch nicht, wenn durch diese (ver­deckte) Ein­lage letzt­lich Ver­bind­lich­kei­ten be­gli­chen würden, für die der Ge­sell­schaf­ter oh­ne­hin hätte ein­ste­hen müssen.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde  we­gen grund­le­gen­der Be­deu­tung der Sa­che und zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat es zu Recht ab­ge­lehnt, wei­tere nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten an­zu­er­ken­nen, so­weit die Ein­zah­lung in die Ka­pi­talrück­lage zur Ablösung der vom Kläger gewähr­ten Si­cher­hei­ten ver­wen­det wor­den war.

Zwar sind Zah­lun­gen in die Ka­pi­talrück­lage grundsätz­lich als nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten berück­sich­ti­gungsfähig. Dies gilt je­doch dann nicht ohne wei­te­res, wenn die Zah­lun­gen dazu dien­ten, die In­an­spruch­nahme des Ge­sell­schaf­ters als Si­che­rungs­ge­ber ab­zu­wen­den. Der Auf­wand ist dann durch die Ablösung der Si­cher­hei­ten ver­an­lasst und teilt de­ren steu­er­li­che Be­ur­tei­lung.

Die Ablösung we­der der Grund­schuld noch der Bürg­schaft hatte im vor­lie­gen­den Fall nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten auslösen können. Schließlich hatte der Kläger kei­nen wert­hal­ti­gen Rück­griffs­an­spruch ge­gen die GmbH be­ses­sen. Die Grundsätze des Ei­gen­ka­pi­ta­ler­satz­rechts wa­ren in­so­weit - im Streit­fall im Hin­blick auf die Bürg­schaft - wei­ter an­zu­wen­den. Dies galt un­ge­ach­tet der Tat­sa­che, dass das im GmbH-Ge­setz ver­an­kerte Ei­gen­ka­pi­ta­ler­satz­recht mit Wir­kung zum 1.11.2008 ab­ge­schafft wurde.

Da der Kläger die Bürg­schaft vor die­sem Zeit­punkt gewährt hatte und die GmbH sich auch schon vor­her in der Krise be­fand, muss­ten die bis da­hin gülti­gen steu­er­li­chen Fol­gen des Ei­gen­ka­pi­ta­ler­satz­rechts fort­gel­ten. Durch das "Ste­hen­las­sen" der Bürg­schaft im Jahr 2008 un­ter­fiel diese den al­ten Re­geln.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
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  • Um di­rekt zu dem Voll­text von Az.: 11 K 3617/13 E zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
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