Der Sachverhalt:
Der Kläger war zu mehr als 1% an einer GmbH beteiligt. Für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft hatte er Sicherheiten (Grundschuld und Bürgschaft) zur Verfügung gestellt. Die GmbH geriet 2008 in die Krise und stellte 2009 ihren operativen Geschäftsbetrieb ein. Um eine Liquidation zu verhindern, veräußerte der Kläger - in Abstimmung mit der Bank - das mit der Grundschuld belastete Grundstück und zahlte den Erlös in die Kapitalrücklage ein.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen grundlegender Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, weitere nachträgliche Anschaffungskosten anzuerkennen, soweit die Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Ablösung der vom Kläger gewährten Sicherheiten verwendet worden war.
Zwar sind Zahlungen in die Kapitalrücklage grundsätzlich als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigungsfähig. Dies gilt jedoch dann nicht ohne weiteres, wenn die Zahlungen dazu dienten, die Inanspruchnahme des Gesellschafters als Sicherungsgeber abzuwenden. Der Aufwand ist dann durch die Ablösung der Sicherheiten veranlasst und teilt deren steuerliche Beurteilung.
Die Ablösung weder der Grundschuld noch der Bürgschaft hatte im vorliegenden Fall nachträgliche Anschaffungskosten auslösen können. Schließlich hatte der Kläger keinen werthaltigen Rückgriffsanspruch gegen die GmbH besessen. Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts waren insoweit - im Streitfall im Hinblick auf die Bürgschaft - weiter anzuwenden. Dies galt ungeachtet der Tatsache, dass das im GmbH-Gesetz verankerte Eigenkapitalersatzrecht mit Wirkung zum 1.11.2008 abgeschafft wurde.
Da der Kläger die Bürgschaft vor diesem Zeitpunkt gewährt hatte und die GmbH sich auch schon vorher in der Krise befand, mussten die bis dahin gültigen steuerlichen Folgen des Eigenkapitalersatzrechts fortgelten. Durch das "Stehenlassen" der Bürgschaft im Jahr 2008 unterfiel diese den alten Regeln.
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