Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte im privaten Wohnhaus des Klägers den alten Teppichboden entfernt und einen neuen Bodenbelag beschafft sowie verlegt. Später trat er wegen Mängeln der Arbeiten vom Vertrag zurück und begehrte die Rückerstattung des gezahlten Werklohns i.H.v. rund 15.000 €. LG und OLG wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht stellte nämlich fest, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von über 16.164 € geschlossen hatten. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über 8.619 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere - in der Höhe streitige - Zahlungen leistete er in bar.
Für das Berufungsgericht war der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Infolgedessen waren keine Mängelansprüche möglich und die Rückzahlung konnte weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangt werden. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Der BGH hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (vgl. § 14 UStG). In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH-Urt. v. 1.8.2013, Az.: VII ZR 6/13; v. 10.4,2014, Az.: VII ZR 241/13; v. 11.6.2015, Az.:VII ZR 216/14).
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.
Linkhinweise:
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