Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht, die im August 2009 bei einer außerordentlichen Hauptversammlung der Alleingesellschafterin, der in Deutschland ansässigen A-GmbH, in Liquidation gesetzt wurde. Die Alleingesellschafterin wurde als Liquidatorin eingesetzt und die Liquidation am selben Tag im Rahmen eines vereinfachten Liquidationsverfahrens abgeschlossen.
Nach luxemburgischem Recht bestehe eine Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern. Ein Gesellschafter könne empfangene Leistungen nur dann als steuerfrei behandeln, soweit entsprechend Beträge der Einlagenrückgewähr gesondert festgestellt worden seien. Insoweit sei die Klägerin auch aus ihrer Treuepflicht der Gesellschafterin gegenüber verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die notwendigen steuerlichen Feststellungen getroffen werden, um die Steuerfreiheit der empfangenen Leistungen zu erreichen.
Das FG wies die gegen die Ablehnung des Antrags auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr gerichtete Klage dennoch ab.
Die Gründe:
Zwar konnte die Vertretung der Klägerin durch die (frühere) Liquidatorin erfolgen, da nach luxemburgischen Recht ein Liquidator innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Abschluss der Liquidation noch befugt ist, im Namen der liquidierten Gesellschaft gegen belastende Rechtsakte vorzugehen. Allerdings hatte es das Finanzamt zu Recht abgelehnt, die begehrte Feststellung einer Einlagenrückgewähr vorzunehmen, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der abgeschlossenen Liquidation hinsichtlich einer aktiven Antragstellung nicht mehr steuerrechtsfähig war.
Maßgeblich war hier das Recht Luxemburgs. Nach § 155 FGO i.V.m. § 293 ZPO obliegt es dem zur Entscheidung berufenen Gericht, das in einem anderen Staat geltende Recht zu erforschen. Die Art und Weise der Ermittlung steht im Ermessen des Gerichts. Infolgedessen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass nach dem Recht Luxemburgs Gesellschaften gem. Art. 141 des Gesetzes vom 10.8.1915 (GHG) nach ihrer Auflösung für Zwecke der Liquidation weiterbestehen. Unter Rückgriff auf Art. 157 GHG gilt, dass nach Abschluss und Bekanntmachung einer Liquidation das Erlöschen einer Gesellschaft nicht absolut ist, sondern eine Gesellschaft weiterbesteht, um auf Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft reagieren zu können, solange nicht eine Verjährung nach Ablauf einer Fünfjahresfrist nach Bekanntmachung des Liquidationsbeschlusses eingetreten ist.
Im Hinblick auf die Reichweite dieser sog. "passiven Rechtsfähigkeit" haben Luxemburgischen Gerichte entschieden, dass eine bereits liquidierte Gesellschaft sich noch mit einer Berufung gegen bereits ergangene Urteile wenden könne, da eine Berufung ein Verteidigungsmittel gegen eine geltend gemachte Forderung darstelle. Dasselbe gelte für eine Streitverkündung. Nach Abschluss der Liquidation kann auch noch ein auf ein Urteil bezogener Fehlerberichtigungsanspruch geltend gemacht werden. Darüber hinaus wird vertreten, dass nach Abschluss der Liquidation die Rechtspersönlichkeit weiterbestehe, solange "nicht alle gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten liquidiert" seien. Weiterhin wird zum belgischen Gesellschaftsrecht - das auch zur Auslegung des luxemburgischen Rechts herangezogen wird - die Auffassung vertreten, dass eine Kapitalgesellschaft nach Beendigung der Liquidation noch eine Steuererklärung abgeben könne.
Infolgedessen konnte die Klägerin keinen wirksamen Antrag stellen, da sie weder steuerrechtliche noch gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen hinsichtlich einer Antragstellung hatte. Im Streitfall bestand keine steuerrechtliche Verpflichtung, einen Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG zu stellen. Eine Pflicht zur Antragstellung ließ sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableiten. Dies verstößt auch nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Dass inländische Gesellschaften einen entsprechenden Antrag nicht stellen müssen, liegt daran, dass für inländische Gesellschaften gem. § 27 Abs. 1 KStG von Amts wegen ein steuerliches Einlagekonto geführt wird. Ein solches steuerliches Einlagekonto kann mangels fiskalischer Hoheit deutscher Finanzbehörden für ausländische Gesellschaften naturgemäß nicht von Amts wegen geführt werden.
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