deen

Aktuelles

Keine Anwendung der Fremdvergleichsgrundsätze bei Arbeitsverhältnissen zwischen (nahestehenden) fremden Dritten

Niedersächsisches FG 16.11.2016, 9 K 316/15

Die Grundsätze für die steu­er­li­che An­er­ken­nung von An­gehöri­gen­verträgen, ins­be­son­dere der Fremd­ver­gleich, auf Ar­beits­verhält­nisse zwi­schen frem­den Drit­ten sind grundsätz­lich nicht an­zu­wen­den und eine An­wen­dung ist auch dann aus­ge­schlos­sen, wenn zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer ein ge­wis­ses Näheverhält­nis be­steht (hier: ehe­ma­lige nicht­ehe­li­che Le­bens­ge­mein­schaft). Da­mit stellt sich der 9. Se­nat ge­gen auf­kom­mende Ten­den­zen in der ak­tu­el­len Recht­spre­chung ei­ni­ger Se­nate des BFH.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­treibt ein In­ge­nieurbüro für Kraft­werks-Ser­vice und Werk­stoffprüfung und er­zielt hier­aus Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit. Zwi­schen ihm und sei­ner ehe­ma­li­gen Le­bens­part­ne­rin, die auch nach der Tren­nung mit Rück­sicht auf das ge­mein­same Kind in räum­li­cher Nähe zu­ein­an­der wohn­ten, be­stand seit 2006 ein steu­er­lich an­er­kann­tes Ar­beits­verhält­nis (Mi­ni­job). Im An­schluss an eine Be­triebsprüfung ließ das Fi­nanz­amt die Kos­ten des Ar­beits­verhält­nis­ses ab Mitte des Streit­jah­res 2009 nicht mehr zum Ab­zug zu, weil der Kläger sei­ner ein­zi­gen Büro­kraft an­statt des Loh­nes von mo­nat­lich 400 € die Nut­zung ei­nes Pkw der un­teren Mit­tel­klasse zu be­trieb­li­chen (35%) und pri­va­ten Zwecken ge­stat­tete. Die Behörde war der An­sicht, dass das Ar­beits­verhält­nis ab dem Zeit­punkt der Pkw-Über­las­sung einem Fremd­ver­gleich, der auch bei Ver­trags­verhält­nis­sen zwi­schen nur na­he­ste­hen­den Per­so­nen an­zu­wen­den sei, nicht stand­halte.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung und zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Zu Un­recht hatte das Fi­nanz­amt das Ar­beits­verhält­nis mit der ehe­ma­li­gen Le­bens­part­ne­rin we­gen feh­len­der Fremdüblich­keit steu­er­lich nicht an­er­kannt und den steu­er­pflich­ti­gen Ge­winn des Klägers aus selbständi­ger Ar­beit zu hoch der Be­steue­rung zu­grunde ge­legt. Die Kos­ten für das Ar­beits­verhält­nis und die streit­be­fan­ge­nen Kfz-Kos­ten wa­ren viel­mehr wie erklärt als Be­triebs­aus­ga­ben steu­er­min­dernd bei den Einkünf­ten die Klägers aus selbständi­ger Ar­beit zu berück­sich­ti­gen (§§ 4 Abs. 4, 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.

Die Grundsätze für die steu­er­li­che An­er­ken­nung von An­gehöri­gen­verträgen, ins­be­son­dere der Fremd­ver­gleich, sind auf Ar­beits­verhält­nisse zwi­schen frem­den Drit­ten nicht an­zu­wen­den. Dies gilt auch dann, wenn zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer ein ge­wis­ses Näheverhält­nis be­steht (hier: ehe­ma­lige Le­bens­ge­mein­schaft). Dem Bedürf­nis, für be­stimmte Ver­trags­verhält­nisse wie wech­sel­sei­tige Ar­beits- oder Miet­verhält­nisse stren­gere Maßstäbe für die steu­er­li­che An­er­ken­nung auch bei (nur) na­he­ste­hen­den Per­so­nen an­zu­le­gen, kann bei An­halts­punk­ten für einen Ge­stal­tungs­miss­brauch oder ein Schein­ver­trags­verhält­nis durch An­wen­dung der §§ 41 Abs. 2, 42 AO aus­rei­chend Rech­nung ge­tra­gen wer­den.

Da­mit stellt sich der Se­nat ge­gen auf­kom­mende Ten­den­zen in der ak­tu­el­len Recht­spre­chung ei­ni­ger Se­nate des BFH, die die An­gehöri­gen­grundsätze auch auf (nur) nahe ste­hende Per­so­nen (etwa langjährige Freunde), die kein ver­wandt­schaft­li­ches Verhält­nis ver­bin­det, an­wen­den (ins­be­son­dere in Fällen wech­sel­sei­ti­ger Ar­beits- oder Miet­verhält­nisse). Für eine sol­che Aus­deh­nung der stren­ge­ren Ab­zugs­vor­aus­set­zun­gen be­steht je­doch keine Not­wen­dig­keit (s.o.).

Un­abhängig da­von hält die Über­las­sung ei­nes Fahr­zeugs der un­teren Mit­tel­klasse an eine (na­he­ste­hende) Mi­ni­job­be­rin auch zur pri­va­ten Nut­zung an­statt des zu­vor ver­ein­bar­ten Bar­lohns von 400 € zu­min­dest dann einem Fremd­ver­gleich stand, wenn der Pkw we­gen ei­ner si­gni­fi­kan­ten be­trieb­li­chen Nut­zung (im Streit­fall: 35%) Be­triebs­vermögen dar­stellt, die Ar­beit­neh­me­rin die ein­zige Büroan­ge­stellte ist und der geld­werte Vor­teil für die Pri­vat­nut­zung gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG eben­falls mit 400 € zu be­wer­ten ist. Der 9. Se­nat grenzt sich da­bei auch ab von den bis­her im Nie­dersäch­si­schen FG zu die­ser Pro­ble­ma­tik er­gan­ge­nen Ur­tei­len, die Pkw-Über­las­sun­gen im Rah­men von An­gehöri­gen-Ar­beits­verhält­nis­sen be­tra­fen (vgl. Urt. v. 14.8.2007, Az.: 15 K 335/06; v. 31.8.2013, Az.: 3 K 475/11, nach­fol­gend BFH-Be­schl. v. 21.1.2014, Az.: X B 181/13).

Der Se­nat er­ach­tet eine höchstrich­ter­li­che Klärung der Rechts­frage, ob und ggf. un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Grundsätze für die steu­er­li­che An­er­ken­nung von Verträgen zwi­schen na­hen An­gehöri­gen auch auf fremde Dritte über­tra­gen wer­den können, für er­for­der­lich. In­fol­ge­des­sen wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen OLG veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

nach oben