Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro für Kraftwerks-Service und Werkstoffprüfung und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Zwischen ihm und seiner ehemaligen Lebenspartnerin, die auch nach der Trennung mit Rücksicht auf das gemeinsame Kind in räumlicher Nähe zueinander wohnten, bestand seit 2006 ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis (Minijob). Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ließ das Finanzamt die Kosten des Arbeitsverhältnisses ab Mitte des Streitjahres 2009 nicht mehr zum Abzug zu, weil der Kläger seiner einzigen Bürokraft anstatt des Lohnes von monatlich 400 € die Nutzung eines Pkw der unteren Mittelklasse zu betrieblichen (35%) und privaten Zwecken gestattete. Die Behörde war der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Pkw-Überlassung einem Fremdvergleich, der auch bei Vertragsverhältnissen zwischen nur nahestehenden Personen anzuwenden sei, nicht standhalte.
Die Gründe:
Zu Unrecht hatte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis mit der ehemaligen Lebenspartnerin wegen fehlender Fremdüblichkeit steuerlich nicht anerkannt und den steuerpflichtigen Gewinn des Klägers aus selbständiger Arbeit zu hoch der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Kosten für das Arbeitsverhältnis und die streitbefangenen Kfz-Kosten waren vielmehr wie erklärt als Betriebsausgaben steuermindernd bei den Einkünften die Klägers aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen (§§ 4 Abs. 4, 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der Fremdvergleich, sind auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten nicht anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis besteht (hier: ehemalige Lebensgemeinschaft). Dem Bedürfnis, für bestimmte Vertragsverhältnisse wie wechselseitige Arbeits- oder Mietverhältnisse strengere Maßstäbe für die steuerliche Anerkennung auch bei (nur) nahestehenden Personen anzulegen, kann bei Anhaltspunkten für einen Gestaltungsmissbrauch oder ein Scheinvertragsverhältnis durch Anwendung der §§ 41 Abs. 2, 42 AO ausreichend Rechnung getragen werden.
Damit stellt sich der Senat gegen aufkommende Tendenzen in der aktuellen Rechtsprechung einiger Senate des BFH, die die Angehörigengrundsätze auch auf (nur) nahe stehende Personen (etwa langjährige Freunde), die kein verwandtschaftliches Verhältnis verbindet, anwenden (insbesondere in Fällen wechselseitiger Arbeits- oder Mietverhältnisse). Für eine solche Ausdehnung der strengeren Abzugsvoraussetzungen besteht jedoch keine Notwendigkeit (s.o.).
Unabhängig davon hält die Überlassung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse an eine (nahestehende) Minijobberin auch zur privaten Nutzung anstatt des zuvor vereinbarten Barlohns von 400 € zumindest dann einem Fremdvergleich stand, wenn der Pkw wegen einer signifikanten betrieblichen Nutzung (im Streitfall: 35%) Betriebsvermögen darstellt, die Arbeitnehmerin die einzige Büroangestellte ist und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ebenfalls mit 400 € zu bewerten ist. Der 9. Senat grenzt sich dabei auch ab von den bisher im Niedersächsischen FG zu dieser Problematik ergangenen Urteilen, die Pkw-Überlassungen im Rahmen von Angehörigen-Arbeitsverhältnissen betrafen (vgl. Urt. v. 14.8.2007, Az.: 15 K 335/06; v. 31.8.2013, Az.: 3 K 475/11, nachfolgend BFH-Beschl. v. 21.1.2014, Az.: X B 181/13).
Der Senat erachtet eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch auf fremde Dritte übertragen werden können, für erforderlich. Infolgedessen wurde die Revision zum BFH zugelassen.
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