Der Große Senat des BFH erklärte den Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 (Az. GrS 1/15) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für rechtswidrig. Daraufhin hat das BMF die Finanzämter mit Schreiben vom 27.4.2017 (BStBl I 2017, 741) angewiesen, den Sanierungserlass gleichwohl in sog. Altfällen noch uneingeschränkt anzuwenden. Hierunter fallen die Fälle, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8.2.2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung BFH-Beschlusses) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben.
Nun entschied der BFH mit Urteilen vom 23.8.2017 (Az. I R 52/14 und X R 38/15), dass der Sanierungserlass auch in diesen Altfällen nicht angewendet werden darf. Er begründet seine Entscheidung damit, dass die Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der Sanierungserlass selbst und betont, dass eine solche Regelung nur der Gesetzgeber hätte treffen können.
Hinweis
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 (BGBl. I 2017, S. 2074) hat der Gesetzgeber bereits Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen (§ 3a EStG und § 7b GewStG). Das Inkrafttreten der Regelungen steht allerdings unter dem Vorbehalt des von der EU-Kommission noch einzuholenden Beschlusses, dass darin keine staatliche Beihilfe gesehen wird. § 3a EStG und § 7b GewStG finden jedoch auf Altfälle keine Anwendung. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber nachträglich noch die rückwirkende Anwendung dieser Regelungen anordnet (...mehr zum Thema).