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Steuerberatung

Keine Anwendung des Zollrechts auf die Ortsbestimmung zur Einfuhrumsatzsteuer

In sei­nem Ur­teil zur Be­stim­mung des Orts der Ent­ste­hung der Ein­fuhr­um­satz­steuer bei il­le­ga­ler Wa­ren­ein­fuhr nimmt der EuGH Stel­lung zum Zu­sam­men­spiel von Zoll- und Mehr­wert­steu­er­recht.

Im Streit­fall er­warb der in Po­len wohn­hafte Kläger G. A. auf einem Markt in Po­len Zi­ga­ret­ten, de­ren Ver­pa­ckung nur mit ukrai­ni­schen und bela­rus­si­schen Steu­er­ban­de­ro­len ver­se­hen war. Die Ver­brin­gung nach Deutsch­land und die an­schließende Überg­abe an einen deut­schen Ab­neh­mer er­folgte ohne In­for­ma­tion der Zoll­stel­len. Das Haupt­zoll­amt Braun­schweig, das die Ware be­schlag­nahmte, ver­trat die An­sicht, dass die Zi­ga­ret­ten zoll­rechts­wid­rig in das Ge­biet der Union ver­bracht wor­den seien und G. A. Schuld­ner der ent­stan­de­nen Zoll­schuld sei. Die nach Auf­fas­sung der Behörde zu­dem gemäß § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 215 Abs. 4 des Zoll­ko­dex in Deutsch­land ent­stan­dene Ein­fuhr­um­satz­steu­er­schuld wurde eben­falls fest­ge­setzt.

Auf­grund der ge­gen den Steu­er­be­scheid er­ho­be­nen Klage hat nun das Fi­nanz­ge­richt Ham­burg darüber zu ent­schei­den, wel­che Vor­schrift für den Ort der Ent­ste­hung der Ein­fuhr­um­satz­steuer maßgeb­lich ist. Das Fi­nanz­ge­richt wandte sich dies­bezüglich in einem Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen zunächst an den EuGH. Kon­kret wollte das Fi­nanz­ge­richt mit der Vor­lage an den EuGH wis­sen, ob die ent­spre­chende An­wen­dung der zoll­recht­li­chen Vor­schrif­ten (Art. 215 Abs. 4 des Zoll­ko­dex) auf die Be­stim­mung der Ein­fuhr­um­satz­steu­er­schuld ge­gen Uni­ons­recht (Art. 30 Abs. 1, Art. 60 und Art. 71 Abs. 1 Un­ter­abs. 2 RL 2006/112) verstößt.

Mit Ver­weis auf den für die Mehr­wert­steuer gel­ten­den Grund­satz der steu­er­li­chen Ter­ri­to­ria­lität hat der EuGH hierzu in sei­nem Ur­teil vom 18.01.2024 (Rs. C-791/22, HZA Braun­schweig) fest­ge­stellt, dass die Ein­fuhr­um­satz­steuer dem Mit­glied­staat zu­steht, in dem der End­ver­brauch er­fol­gen soll. Dies sei im Streit­fall Po­len. Würde sich die Steu­er­schuld da­ge­gen auf­grund der Ver­wei­sungs­norm des § 21 Abs. 2 UStG nach den Vor­schrif­ten des Zoll­ko­dex be­stim­men, stünden die Ein­nah­men dem Mit­glied­staat zu, in dem die Ent­ste­hung der Zoll­schuld fest­ge­stellt wor­den sei, also Deutsch­land. Da­mit kam der EuGH zu dem Er­geb­nis, dass die na­tio­nale Ver­wei­sungs­norm den uni­ons­recht­li­chen Vor­ga­ben für die Be­stim­mung der Ein­fuhr­um­satz­steu­er­schuld ent­ge­gen­steht.

Die­ses Ur­teil un­ter­streicht ein­mal mehr eine „Tren­nung“ der Ein­fuhr­um­satz­steuer vom Zoll und ist so­mit Teil ei­ner Reihe ähn­li­cher Ur­teile, so dass im Er­geb­nis nun un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen der Schuld­ner der Ein­fuhr­um­satz­steuer, de­ren Ent­ste­hung selbst und nun eben auch den Ort der Ent­ste­hung nicht mehr au­to­ma­ti­sch im­mer im Gleich­lauf mit dem Zoll ab­ge­han­delt wer­den kann. Wie­der wird die Frage des „Ein­tritts in den Wirt­schafts­kreis­lauf“ für die Ein­fuhr­um­satz­steuer in den Vor­der­grund ge­stellt; es fehlt je­doch noch im­mer an ei­ner ein­deu­ti­gen De­fi­ni­tion die­ses Be­grif­fes.

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