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Keine Anwendung von § 237 Abs. 5 AO bei der erstmaligen Festsetzung von Zinsen

FG Düsseldorf 28.10.2015, 4 K 2963/14 AO

Für die Fälle der erst­ma­li­gen Fest­set­zung von Zin­sen enthält § 237 Abs. 5 AO keine ein­schränkende Re­ge­lung. Die Re­ge­lung fin­det dem­zu­folge in die­sen Fällen keine An­wen­dung.

Der Sach­ver­halt:
Das Fi­nanz­amt setzte ge­gen die Kläge­rin mit Be­scheid vom 12.12.2011 die Vor­aus­zah­lun­gen zur Körper­schaft­steuer und zum So­li­da­ritätszu­schlag für das Ka­len­der­jahr 2012 fest. Da­nach hatte die Kläge­rin zum 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.2012 Vor­aus­zah­lun­gen von je­weils 48.750 € Körper­schaft­steuer und 2.681 € So­li­da­ritätszu­schlag zu leis­ten. Die Be­steue­rungs­grund­la­gen wur­den ge­schätzt, weil dem be­klag­ten Fi­nanz­amt Mit­tei­lun­gen über die Veräußerun­gen von Grundstücken vor­la­gen. Ge­gen die­sen Be­scheid legte die Kläge­rin Ein­spruch ein und be­an­tragte die Aus­set­zung der Voll­zie­hung.

Mit Verfügun­gen vom 4.4., 12.6., 4.9. und 20.11.2012 setzte das be­klagte Fi­nanz­amt die Voll­zie­hung des Be­scheids vom 12.12.2011 je­weils ab Fällig­keit bis einen Mo­nat nach Be­kannt­gabe ei­ner Ein­spruchs­ent­schei­dung in Höhe der je­weils fällig ge­wor­de­nen Vor­aus­zah­lungs­beträge aus. Das Fi­nanz­amt setzte die Vor­aus­zah­lun­gen für das Jahr 2012 mit Ein­spruchs­ent­schei­dung vom 25.1.2013 auf 162.000 € Körper­schaft­steuer und 8.910 € So­li­da­ritätszu­schlag neu fest.

Im An­schluss an ein im Hin­blick auf an­dere Ver­an­la­gungs­zeiträume beim FG anhängi­ges Kla­ge­ver­fah­ren setzte das Fi­nanz­amt die Vor­aus­zah­lun­gen für das Jahr 2012 mit Be­scheid vom 15.5.2013 auf 0 € Körper­schaft­steuer und 0 € So­li­da­ritätszu­schlag fest. Mit Be­scheid vom 21.3.2014 setzte es auch die Körper­schaft­steuer und den So­li­da­ritätszu­schlag für das Jahr 2012 auf je­weils 0 € fest. Mit Be­scheid vom 14.4.2014 setzte es we­gen der Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Vor­aus­zah­lungs­be­scheids vom 12.12.2011 ge­gen die Kläger ins­ge­samt 6.323 € Zin­sen fest. Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage.

Das FG gab der Klage statt. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das be­klagte Fi­nanz­amt hat die Zin­sen zu Un­recht ge­gen die Kläge­rin fest­ge­setzt.

So­weit ein Ein­spruch oder eine An­fech­tungs­klage ge­gen einen Steu­er­be­scheid, eine Steu­er­an­mel­dung oder einen Ver­wal­tungs­akt, der einen Steu­er­vergütungs­be­scheid auf­hebt oder ändert, oder ge­gen eine Ein­spruchs­ent­schei­dung über einen die­ser Ver­wal­tungs­akte endgültig kei­nen Er­folg ge­habt hat, ist der ge­schul­dete Be­trag, hin­sicht­lich des­sen die Voll­zie­hung des an­ge­foch­te­nen Ver­wal­tungs­akts aus­ge­setzt wurde, zu ver­zin­sen (§ 237 Abs. 1 S. 1 AO). Der Ein­spruch ge­gen den Vor­aus­zah­lungs­be­scheid vom 12.12.2011 hatte zwar i.H.v. 162.000 € Körper­schaft­steuer und 8.910 € So­li­da­ritätszu­schlag endgültig kei­nen Er­folg, weil mit der un­an­fecht­bar ge­wor­de­nen Ein­spruchs­ent­schei­dung vom 25.1.2013 die Vor­aus­zah­lun­gen für das Jahr 2012 auf diese Beträge her­ab­ge­setzt wor­den sind.

Die mit der Ein­spruchs­ent­schei­dung fest­ge­setz­ten 162.000 € Körper­schaft­steuer und 8.910 € So­li­da­ritätszu­schlag wa­ren je­doch letzt­lich nicht die ge­schul­de­ten Beträge i.S.d. § 237 Abs. 1 S. 1 AO. Denn die Vor­aus­zah­lun­gen sind noch vor dem Er­ge­hen des an­ge­foch­te­nen Zins­be­scheids mit Be­scheid vom 15.5.2013 auf je­weils 0 € her­ab­ge­setzt wor­den. Das Fi­nanz­amt konnte sich für die Fest­set­zung der Zin­sen auch nicht auf § 237 Abs. 5 AO stützen. Da­nach ist ein Zins­be­scheid nicht auf­zu­he­ben oder zu ändern, wenn der Steu­er­be­scheid nach Ab­schluss des Rechts­be­helfs­ver­fah­rens auf­ge­ho­ben, geändert oder nach § 129 be­rich­tigt wird. Die Vor­schrift schränkt den an sich gel­ten­den Ak­zess­orietätsgrund­satz ein.

Die Ak­zess­orietät des Zins­an­spruchs führte bis zum In­kraft­tre­ten des § 237 Abs. 5 AO dazu, dass sich die Be­mes­sungs­grund­lage für die Aus­set­zungs­zin­sen auch dann min­derte, wenn nach Ab­schluss ei­nes Rechts­be­helfs- oder Kla­ge­ver­fah­rens der Steu­er­be­trag, hin­sicht­lich des­sen die Voll­zie­hung aus­ge­setzt wor­den war, her­ab­ge­setzt wurde. Wurde der Steu­er­be­scheid vor Er­lass des Zins­be­scheids zu­guns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen geändert, war dies be­reits bei der Zins­fest­set­zung zu berück­sich­ti­gen.

Die­sen Ak­zess­orietätsgrund­satz schränkt § 237 Abs. 5 AO sei­nem Wort­laut nach nur für die Fälle ein, wel­che die Auf­he­bung oder Ände­rung ei­nes Zins­be­scheids be­tref­fen. Für die Fälle der erst­ma­li­gen Fest­set­zung von Zin­sen enthält § 237 Abs. 5 AO keine ein­schränkende Re­ge­lung. Da­her muss es in die­sen Fällen in Er­man­ge­lung ei­ner ausdrück­li­chen Re­ge­lung des Ge­setz­ge­bers bei der bis­he­ri­gen Rechts­lage ver­blei­ben. Vor­lie­gend mus­ste da­her nicht ent­schei­den wer­den, ob die Be­rech­nung der Zin­sen mit dem an­ge­foch­te­nen Be­scheid zu­tref­fend ist, weil das Fi­nanz­amt die mit der Ein­spruchs­ent­schei­dung vom 25.1.2013 fest­ge­setz­ten Vor­aus­zah­lungs­beträge von 162.000 € Körper­schaft­steuer und 8.910 € So­li­da­ritätszu­schlag nicht gleichmäßig auf die vier Fällig­keits­tage des Jah­res 2012 ver­teilt hat.

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