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Steuerberatung

Keine außergewöhnlichen Belastungen nach Biberschaden im Garten

FG Köln 1.12.2017, 3 K 625/17

Auf­wen­dun­gen für die Er­rich­tung ei­ner Bi­ber­sperre und zur Be­sei­ti­gung von Bi­ber­schäden im Gar­ten sind keine steu­er­min­dern­den außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen. Der­ar­tige Schäden sind zwar außer­gewöhn­lich, aber nicht von exis­ten­zi­ell wich­ti­ger Be­deu­tung.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darum, ob Auf­wen­dun­gen der Kläger für die Be­sei­ti­gung von Bi­ber­schäden im Gar­ten und an der Ter­rasse so­wie die Auf­wen­dun­gen für die Er­rich­tung ei­ner Bi­ber­sperre als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen nach § 33 Abs. 1 EStG berück­sich­tigt wer­den können.

Das Fi­nanz­amt er­kannte diese von den Klägern gel­ten ge­mach­ten Kos­ten nicht an. Mit der hier­ge­gen er­ho­be­nen Klage be­rie­fen sich die Kläger dar­auf, dass nur we­nige Steu­er­zah­ler von sol­chen Schäden be­trof­fen seien und sie sich den Kos­ten aus tatsäch­li­chen Gründen nicht hätten ent­zie­hen können.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen. Die da­ge­gen ge­rich­tete Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Kläger wird dort un­ter dem Az. VI B 14/18 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht die von den Klägern gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für die Be­sei­ti­gung der Bi­ber­schäden und für die Er­rich­tung der Bi­ber­sperre nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen nach § 33 Abs. 1 EStG an­er­kannt.

Grundsätz­lich können auch Kos­ten zur Be­sei­ti­gung von Schäden an einem Vermögens­ge­gen­stand des Steu­er­pflich­ti­gen nach § 33 EStG zu berück­sich­ti­gende Auf­wen­dun­gen sein. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass ein für den Steu­er­pflich­ti­gen exis­ten­zi­ell wich­ti­ger Be­reich berührt ist, keine An­halts­punkte für ein Ver­schul­den des Steu­er­pflich­ti­gen er­kenn­bar und rea­li­sier­bare Er­satz­an­sprüche ge­gen Dritte nicht ge­ge­ben sind. Zu­dem muss die Be­schädi­gung durch ein un­ab­wend­ba­res Er­eig­nis wie Brand, Hoch­was­ser, Kriegs­ein­wir­kung, Ver­trei­bung oder po­li­ti­sche Ver­fol­gung ver­ur­sacht wor­den sein.

Zu den Vermögens­ge­genständen, die für den Steu­er­pflich­ti­gen von exis­ten­zi­ell wich­ti­ger Be­deu­tung sind, gehört auch die selbst­ge­nutzte Woh­nung oder das selbst­ge­nutzte Ein­fa­mi­li­en­haus. Das (tatsäch­li­che) Woh­nen des Steu­er­pflich­ti­gen ist al­ler­dings nur dann ent­schei­dend be­einträch­tigt, wenn die Be­wohn­bar­keit der selbst ge­nutz­ten Woh­nung oder des selbst­ge­nutz­ten Hau­ses selbst nach Ein­tritt ei­nes außer­gewöhn­li­chen Scha­dens­er­eig­nis­ses be­trof­fen ist. Nur not­wen­dige Auf­wen­dun­gen zur Wie­der­her­stel­lung der Be­wohn­bar­keit des selbst­ge­nutz­ten Ein­fa­mi­li­en­hau­ses können da­her zu außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen nach § 33 EStG führen.

Nach fi­nanz­ge­richt­li­cher Recht­spre­chung gehören in die­sem Zu­sam­men­hang schon nicht zu dem exis­ten­zi­ell not­wen­di­gen Be­reich z.B. eine Ga­rage, eine Grundstücks­mauer oder sons­tige Außen­an­la­gen. Selbst der Kel­ler ei­nes pri­va­ten Ein­fa­mi­li­en­hau­ses berührt den exis­ten­zi­ell not­wen­di­gen Be­reich des Steu­er­pflich­ti­gen nicht. Der BFH fasst den exis­tenz­not­wen­di­gen Wohn­be­darf be­zo­gen auf ein selbst­ge­nutz­tes Ein­fa­mi­li­en­haus da­ge­gen wei­ter. Da­nach gehört zum exis­tenz­not­wen­di­gen Wohn­be­darf nicht nur der un­mit­tel­bare Wohn­be­reich, son­dern auch das Haus­grundstück, je­den­falls so­weit es nach sei­ner Größe nicht über das Not­wen­dige und Übli­che hin­aus­geht.

Da­nach können die von den Klägern im Streit­jahr als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für die Be­sei­ti­gung der durch die Bi­ber ver­ur­sach­ten Schäden und für die Er­rich­tung der Bi­ber­sperre nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend ge­macht wer­den. Die Schäden sind zwar außer­gewöhn­lich, aber nicht von exis­ten­zi­ell wich­ti­ger Be­deu­tung. Die Bi­ber­schäden im Gar­ten führen we­der zur Un­be­wohn­bar­keit des Hau­ses noch ver­ur­sa­chen sie kon­krete Ge­sund­heits­gefähr­dun­gen. Da­durch ha­ben sie nicht den Schwe­re­grad er­reicht, der zur steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen er­for­der­lich wäre.

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