Der Sachverhalt:
Das klagende Kreditinstitut war Adressat einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts. Dieses vollstreckte in gegen die Klägerin gerichtete Forderungen ihrer Kunden wegen deren Abgabenschulden. Die Klägerin teilte dem Finanzamt mit, dass die von der Pfändung betroffenen Konten keine pfändbaren Guthaben ausweisen. Sie werde die Pfändung in Zukunft beachten. Eine Aussetzung von Pfändungen nehme sie nicht mehr an.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die gerichtliche Feststellung, dass der Bescheid vom 30.6.2014 rechtswidrig gewesen ist. Die Beschränkung sei mangels Ermächtigungsgrundlage ein rechtswidriger Verwaltungsakt gewesen, der sie in ihren Rechten beeinträchtige. Habe sie ruhend gestellte Pfändungen zu überwachen, erfordere dies einen erheblichen Verwaltungsaufwand und setze sie der Gefahr von Schadensersatzansprüchen aus. Es bestehe Wiederholungsgefahr.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Finanzbehörde war nicht berechtigt, gegenüber der Klägerin die vorübergehende Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzuordnen. Hierfür existiert keine Rechtsgrundlage. Das Gesetz sieht keine sog. Ruhendstellung vor.
Das Schreiben vom 30.6.2014 ist ein Verwaltungsakt, der den Regelungsinhalt der Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit Außenwirkung verändert. Das Finanzamt ist nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass, unter Aufrechterhaltung der Verstrickung, die sich aus einem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen.
Die ZPO sieht keine Ruhendstellung oder Aussetzung der Wirkungen einer Pfändung vor. Die Behörde kann jedoch keine Anordnungen treffen, die nach der ZPO nicht gestattet sind. Die von der Behörde zitierte Norm (§ 258 AO) regelt das Verhältnis zwischen der Vollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungsschuldner; sie rechtfertigt keine Beeinträchtigung der Rechte Dritter. Eingriffe in die Rechtsstellung Dritter, der Klägerin, bedürfen einer Ermächtigungsgrundlage oder deren Zustimmung. Hieran aber fehlt es.