Zur Begründung wurde bisher angeführt, dass ein Arbeitnehmer vorläufig an die durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung u. a. des Inhalts der Arbeitsleistung gebunden ist (Befolgungspflicht), bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststeht.
Auf die Anfrage des 10. Senats teilte nun der 5. Senat mit Antwortbeschluss vom 14.9.2017 (Az. 5 AS 7/17) mit, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält. Dies hat zur Folge, dass für einen Arbeitnehmer nunmehr keine Befolgungspflicht unbilliger Weisungen besteht, bis die Unbilligkeit rechtskräftig feststeht.
Hinweis
Unklar ist allerdings, welche Konsequenzen dieser Rechtsprechungswandel in der Praxis haben wird. Denn eine unbillige Leistungsbestimmung ist nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich, jedoch nicht nichtig. Der Arbeitnehmer kann sich somit über eine unbillige Anweisung, die nicht aus anderen Gründen unwirksam oder offensichtlich unbillig ist, nicht ohne weiteres hinwegsetzen. Verweigert der Arbeitnehmer dennoch die ihm zugewiesene Arbeit, könnten seine Vergütungsansprüche verloren gehen. Selbst eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung könnte wirksam sein.