Der Sachverhalt:
Die Schwester des Klägers hatte nach dem Tod des Vaters als Alleinerbin u.a. eine Eigentumswohnung nebst Sondernutzungsrecht an der dazugehörigen Grundstücksfläche geerbt und wurde im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Zu Gunsten des Klägers hatte der Vater folgendes Vermächtnis angeordnet:
Der Kläger übte das ihm vermachte Ankaufsrecht im Januar 2013 aus und kaufte die Eigentumswohnung zum übereinstimmend im notariellen Vertrag festgesetzten aktuellen Verkehrswert von 45.000 €. Unter Berücksichtigung dieses Vorganges setzte das Finanzamt gegenüber dem Kläger eine Grunderwerbsteuer i.H.v. 2.250 € fest. Der Kläger machte hingegen geltend, es handele sich vorliegend um einen Grundstückserwerb von Todes wegen, der gem. § 3 Nr. 2 S.1 Alt. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sei.
Das FG war andrer Ansicht und wies die Klage ab. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az.: II R 7/16 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt war zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Nr. 2 GrEStG nicht vorlagen.
Durch Vermächtnis nach § 2174 BGB wird eine Forderung gegen den Beschwerten auf Leistung des vermachten Gegenstandes erworben. Dabei kann - wie hier - Inhalt des Vermächtnisses auch das Recht sein, ein bestimmtes zu einem Nachlass gehörendes Grundstück von den Erben zu einem bestimmten Preis zu erwerben, sog. Kaufrechtsvermächtnis. Das Vermächtnis verschafft dem Begünstigten gem. § 1939 BGB einen Vermögensvorteil in Form einer Forderung gegen den Erben.
Nach der neuesten BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 13.8.2008, Az.: II R 7/07) ist Gegenstand des Kaufrechtsvermächtnisses ein Gestaltungsrecht. Vermächtnisgegenstand ist der mit einer Entgeltverpflichtung verbundene Sachleistungsanspruch. Der gemeine Wert des Anspruchsgegenstandes bestimmt den Wert des Vermächtniserwerbs. Hiervon abzuziehen ist für erbschaftsteuerliche Zwecke der zu zahlende Kaufpreis. Erbschaftsteuerrechtlich ist Erwerbsgegenstand eines Kaufrechtsvermächtnisses die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten.
Der Grundstückserwerb durch Kaufrechtsvermächtnis ist grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. § 3 Nr. 2 GrEStG erfasst nicht nur die Fälle, in denen ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Tatbestand bereits durch den Erwerb von Todes wegen selbst verwirklicht wird. Auch ein Grundstückserwerb, der durch Ausübung des vermachten Kaufrechts verwirklicht wird, erfolgt aufgrund des Vermächtnisses und damit von Todes wegen. Kauft der Vermächtnisnehmer das Nachlassgrundstück vom Erben zu einem mäßigen oder geringen Preis, ist der Erwerb in vollem Umfang nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Anders ist es allerdings, wenn dem Bedachten nur das Recht vermacht ist, das Grundstück vom Erben (oder dem sonst Beschwerten) zum Verkehrswert zu kaufen. In einem derartigen Fall hat das Vermächtnis eines Kaufrechts keinen Zuwendungscharakter, sondern bloße instrumentale Bedeutung.
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