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Keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei voreiliger Erbteilung

FG Rheinland-Pfalz 16.4.2015, 4 K 1380/13

Er­ben, die Grundstücke bzw. Mit­ei­gen­tums­an­teile an Grundstücken im Rah­men der Er­bau­sein­an­der­set­zung er­hal­ten, da­nach aber tau­schen, müssen für die­sen Tausch­vor­gang Grund­er­werb­steuer zah­len. Eine Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 3 GrEStG bleibt ih­nen ver­sagt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger gehörte zu­sam­men mit sei­nen bei­den Ge­schwis­tern und ih­rem Großva­ter zu ei­ner Er­ben­ge­mein­schaft. Im Nach­lass der ver­stor­be­nen Großmut­ter des Klägers be­fan­den sich meh­rere in der Südpfalz ge­le­gene Grundstücke. Zwei die­ser Grundstücke wur­den im Rah­men der Aus­ein­an­der­set­zung der Er­ben­ge­mein­schaft auf den Kläger und seine bei­den Ge­schwis­ter über­tra­gen. Alle drei Ge­schwis­ter er­hiel­ten Mit­ei­gen­tum an je­dem der bei­den Grundstücke zu je 1/3. Ei­nige Zeit später im Jahr 2012 tausch­ten die Ge­schwis­ter ihre Mit­ei­gen­tums­an­teile, wo­durch der Kläger Al­lein­ei­gentümer ei­nes der bei­den Grundstücke wurde.

Un­ter Hin­weis auf die­sen Tausch­vor­gang setzte das Fi­nanz­amt ge­gen den Kläger eine Grund­er­werb­steuer i.H.v. rund 1.900 € fest. Hier­ge­gen wandte sich der Kläger und machte gel­tend, dass die bei­den Grundstücke ei­ner Er­ben­ge­mein­schaft gehört hätten, so dass der Er­werb nach § 3 Nr. 3 GrEStG steu­er­frei sei. Die Grundstücke seien ihm und sei­nen Ge­schwis­tern zu je 1/3 über­tra­gen wor­den, weil sei­ner­zeit noch nicht ab­seh­bar ge­we­sen sei, wer von ih­nen ein­mal dort bauen werde. Mit dem Tausch­vor­gang sei le­dig­lich der Wille des Großva­ters um­ge­setzt und ge­mein­sam ge­erbte Grundstücke ge­tauscht wor­den. Ihr Großva­ter habe je­dem sei­ner En­kel­kin­der die Möglich­keit of­fen hal­ten wol­len, aus dem Nach­lass einen Bau­platz zu er­hal­ten.

Das FG wies die Klage al­ler­dings ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht eine Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 3 GrEStG ver­sagt. Da­nach ist ein Grundstück­ser­werb nur dann steu­er­frei, wenn das Grundstück vor der Ei­gen­tumsüber­tra­gung zum un­ge­teil­ten Nach­lass gehört hat bzw. von der Er­ben­ge­mein­schaft über­tra­gen wurde. Die zur Er­bau­sein­an­der­set­zung sei­ner­zeit er­folgte Über­tra­gung der bei­den Grundstücke auf den Kläger und seine Ge­schwis­ter war da­her un­strei­tig steu­er­frei.

Mit die­ser Über­tra­gung wa­ren die Nach­lass­grundstücke al­ler­dings zu Bruch­teils­ei­gen­tum ge­wor­den und aus dem  Nach­lass aus­ge­schie­den. Fortan wa­ren so­mit we­der der Kläger noch seine bei­den Ge­schwis­ter an den Wil­len des Großva­ters oder der Er­ben­ge­mein­schaft recht­lich ge­bun­den. Sie konn­ten ihr Bruch­teils­ei­gen­tum (Mit­ei­gen­tums­an­teil zu je 1/3) auch an­der­wei­tig veräußern. In­fol­ge­des­sen wurde der nach­fol­gende Tausch von Mit­ei­gen­tums­an­tei­len nach der Er­bau­sein­an­der­set­zung außer­halb des Nach­las­ses ab­ge­wi­ckelt.

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