Der Sachverhalt:
Der Kläger gehörte zusammen mit seinen beiden Geschwistern und ihrem Großvater zu einer Erbengemeinschaft. Im Nachlass der verstorbenen Großmutter des Klägers befanden sich mehrere in der Südpfalz gelegene Grundstücke. Zwei dieser Grundstücke wurden im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf den Kläger und seine beiden Geschwister übertragen. Alle drei Geschwister erhielten Miteigentum an jedem der beiden Grundstücke zu je 1/3. Einige Zeit später im Jahr 2012 tauschten die Geschwister ihre Miteigentumsanteile, wodurch der Kläger Alleineigentümer eines der beiden Grundstücke wurde.
Das FG wies die Klage allerdings ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG versagt. Danach ist ein Grundstückserwerb nur dann steuerfrei, wenn das Grundstück vor der Eigentumsübertragung zum ungeteilten Nachlass gehört hat bzw. von der Erbengemeinschaft übertragen wurde. Die zur Erbauseinandersetzung seinerzeit erfolgte Übertragung der beiden Grundstücke auf den Kläger und seine Geschwister war daher unstreitig steuerfrei.
Mit dieser Übertragung waren die Nachlassgrundstücke allerdings zu Bruchteilseigentum geworden und aus dem Nachlass ausgeschieden. Fortan waren somit weder der Kläger noch seine beiden Geschwister an den Willen des Großvaters oder der Erbengemeinschaft rechtlich gebunden. Sie konnten ihr Bruchteilseigentum (Miteigentumsanteil zu je 1/3) auch anderweitig veräußern. Infolgedessen wurde der nachfolgende Tausch von Miteigentumsanteilen nach der Erbauseinandersetzung außerhalb des Nachlasses abgewickelt.