Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Verwertung von Resten von Kuper- und Aluminiumkabeln aus Kabelschrott ist. In einem mehrstufigen Produktionsprozess werden diese Materialien zu Metallgranulaten sowie Granulaten verschiedener Kunststoffe verarbeitet. Die Klägerin verarbeitet hauptsächlich Kupferschrott. Das von der Klägerin hergestellte Produkt kann zu Kupferkathoden und Kupferhalbzeug sodann weiterverarbeitet werden. An den beiden Standorten der Klägerin wird durch die Aufarbeitung von Kupferschrott und Trennung von Ummantelungen und Isolationen und Beschichtungen ein sauberes Kupfergranulat hergestellt, welches direkt als Recyclingmaterial in die Herstellung neuer Kupferprodukte eingesetzt werden kann.
Umfasst werde lediglich die Herstellung von Metall(end)produkten wie Bauelemente, Bürorartikel etc., nicht jedoch von Metallgranulaten als Ausgangsstoffe für die Weiterverarbeitung in der Kupfer- und Kunststoffindustrie. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass aufgrund der Vergleichbarkeit der Produktionsprozesse eine entsprechende Einordnung erfolgen und damit eine Begrenzung der EEG Umlage gewährt werden müsse.
Das VG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit die Zulassung der Berufung bei dem Hessischen VGH zu beantragen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG für das im Streit stehende Jahr 2013.
Das EEG dient der Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien. Netzbetreiber sind zur Zahlung eines garantierten Mindestabnahmepreises an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien verpflichtet, der deutlich höher liege als der Marktpreis für Strom. Diese Mehrkosten werden von den Netzbetreibern an die Endverbrauer weitergegeben. Dies wiederum führt zu erhöhten Energiekosten der Endverbraucher, was bei stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einem internationalen Wettbewerbsnachteil führen kann. Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen vor, die auf entsprechenden Antrag für ein bestimmtes Kalenderjahr bewilligt werden kann. Vorliegend ist für das Begrenzungsjahr 2013 das Gesetz für den Vorrang erneuerbaren Energien in der Fassung vom 28.7.2011 (in Kraft getreten am 1.1.2012) maßgeblich. Eine Begrenzung der Umlage bei Unternehmen des sog. produzierenden Gewerbes erfolgt nach § 41 Abs. 1 EEG.
Der Begriff des produzierenden Gewerbes wird in § 3 Ziffer 14 EEG wie folgt definiert: Im Sinn dieses Gesetzes ist ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes jedes Unternehmen, das an der zu begünstigenden Abnahmestelle dem Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte b) und c) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen ist. Die Klägerin ist insoweit nicht als privilegiertes Unternehmen des produzierenden Gewerbes anzusehen, weil sie nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte b) und c) zuzuordnen ist. Hauptsächlich verarbeitet die Klägerin Kupferschrott, wobei das hergestellte Produkt zu Kupferkathoden und Kupferhalbzeug weiterverarbeitet werden kann. Diese Tätigkeit ist nicht als verarbeitendes Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte b) und c) anzusehen.
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass für die Eingruppierung der wirtschaftlichen Handlungen und damit entstehenden Produkte der Klägerin von einer verbindlichen Anwendung der Klassifikationen der Wirtschaftszweige, die durch das Bundesamt für Wirtschaft erfolgt, auszugehen ist. In Anlehnung an eine Entscheidung des BVerfG ist festzuhalten, dass der gesetzliche Verweis auf die Klassifikation des Statistischen Bundesamtes zur Bestimmung eines gesetzlichen Begriffes rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich einwandfrei, dass der Gesetzesgeber bei der Definition des Begriffs des produzierendes Gewerbes in dem zugrundeliegenden EEG 2012 die verbindliche Anwendung der Klassifikationen der Wirtschaftszweige beabsichtigt und diese auf bestimmte Branchen beschränkt hat. Der Beklagten steht weder ein Beurteilungsspielraum noch ein Ermessensspielraum zur Beantwortung der Frage zu, ob ein Gewerbe, das nicht den Abschnitten b) und c) der Wirtschaftszweige zugeordnet werden kann, gleichwohl als produzierendes Gewerbe angesehen werden kann.
Darüber hinaus ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Befreiungsregelungen der §§ 40 ff. EEG eng ausgelegt werden müssen. Denn mit der Befreiung von stromintensiven Unternehmen geht zwingend eine höhere Belastung der anderen Stromverbraucher einher, weil die Kosten die umgelegt würden, sich nicht verringern können. Es ist auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erkennen, soweit sich die Klägerin gegenüber Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes benachteiligt sieht. Auch der Umstand, dass die Klägerin aufgrund einer Neuregelung des EEG 2014 als Recyclingunternehmen wieder in den Genuss der Befreiung kommen kann, kann nicht als Beleg für eine Ungleichbehandlung herangezogen werden. Denn die Beweggründe des Gesetzgebers für die geänderte Fassung können wirtschaftspolitischen Überlegungen geschuldet worden sein, weil zum Beispiel verhindert werden soll, dass Recyclingunternehmen ihre Tätigkeit in das außereuropäische Ausland verlegen.