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Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme "vermeintlicher" mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen

BFH 16.9.2015, IX R 37/14

Feh­ler bei der Aus­le­gung oder (Nicht-)An­wen­dung ei­ner Rechts­norm schließen die An­nahme ei­ner of­fen­ba­ren Un­rich­tig­keit und da­mit die An­wen­dung des § 129 AO aus. Die Vor­schrift ermöglicht auch dann nicht die Be­rich­ti­gung "ver­meint­li­cher" me­cha­ni­scher Feh­ler des Steu­er­pflich­ti­gen, die tatsäch­lich auf der un­zu­tref­fen­den An­wen­dung ei­ner Rechts­norm be­ru­hen, wenn sie aus der Sicht der den Feh­ler über­neh­men­den Fi­nanz­behörde als of­fen­bare Un­rich­tig­kei­ten er­schei­nen mögen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Streit­jahr 2005 Einkünfte aus Still­hal­ter­ge­schäften er­zielt, de­ren Höhe von dem mit der Ab­wick­lung der Ge­schäfte be­auf­trag­ten Bank­in­sti­tut er­mit­telt und de­ren Um­fang in ei­ner sechs­sei­ti­gen Ein­ze­lum­satz­auf­stel­lung dar­ge­stellt wurde. Der Steu­er­be­ra­ter des Klägers ord­nete die - nicht dem Hal­beinkünf­te­ver­fah­ren un­ter­lie­gen­den - Einkünfte aus Still­hal­ter­ge­schäften i.H.v. 41.295 € den Einkünf­ten aus "pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften" i.S.d. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG zu.

Auf der Vor­der­seite der "An­lage SO" im Feld "Leis­tun­gen", in dem Steu­er­pflich­tige auf­ge­for­dert wer­den, "Ein­nah­men aus Still­hal­ter­ge­schäften im Op­ti­ons­han­del" ein­zu­tra­gen, nahm der Steu­er­be­ra­ter nach um­fang­rei­chen recht­li­chen Erwägun­gen keine Ein­tra­gun­gen vor. Die Sach­be­ar­bei­te­rin im Fi­nanz­amt hakte den un­ter Kenn­zif­fer 116 in der Steu­er­erklärung ein­ge­tra­ge­nen Be­trag i.H.v. 41.109 € ab und nahm im Feld "Pri­vate Veräußerungs­ge­schäfte - An­dere Wirt­schaftsgüter" auf der Rück­seite der "An­lage SO" mit brau­ner Farbe fol­gende Ein­tra­gung vor: "≠ HEV ./. 187 lt. Ergänzungs­liste".

Durch das Be­las­sen der Einkünfte aus dem Still­hal­ter­ge­schäft in dem un­ter Kenn­zif­fer 116 ein­ge­tra­ge­nen Ge­samt­be­trag wur­den die in­so­weit er­ziel­ten Einkünfte bei den Einkünf­ten aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften im dort an­ge­setz­ten Ge­samt­be­trag von 40.759 € berück­sich­tigt und ka­men da­durch mit einem Ver­lust­vor­trag aus Einkünf­ten aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften in glei­cher Höhe zur Ver­rech­nung. Im Fall ei­ner Ein­tra­gung des Still­hal­ter­ge­schäftes im Feld "Leis­tun­gen" auf der Vor­der­seite der "An­lage SO" wäre es zu ei­ner Berück­sich­ti­gung als sons­tige Leis­tung (§ 22 Nr. 3 EStG) ge­kom­men, ohne dass hier­auf Ver­lust­vorträge ver­rech­net wor­den wären. Der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid aus Au­gust 2007 wurde be­standskräftig.

Im An­schluss an eine beim Kläger durch­geführte Außenprüfung im März 2011 er­ließ das Fi­nanz­amt einen nach § 129 AO geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr, in dem die Einkünfte aus den Still­hal­ter­ge­schäften bei den Einkünf­ten aus Leis­tun­gen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG i.H.v. 45.488 € berück­sich­tigt wur­den. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr 2005 konnte nicht mehr nach § 129 AO be­rich­tigt wer­den.

Feh­ler bei der Aus­le­gung oder (Nicht-)An­wen­dung ei­ner Rechts­norm schließen die An­nahme ei­ner of­fen­ba­ren Un­rich­tig­keit und da­mit die An­wen­dung des § 129 AO aus. Die Vor­schrift ermöglicht auch dann nicht die Be­rich­ti­gung "ver­meint­li­cher" me­cha­ni­scher Feh­ler des Steu­er­pflich­ti­gen, die tatsäch­lich auf der un­zu­tref­fen­den An­wen­dung ei­ner Rechts­norm be­ru­hen, wenn sie aus der Sicht der den Feh­ler über­neh­men­den Fi­nanz­behörde als of­fen­bare Un­rich­tig­kei­ten er­schei­nen mögen.

In­fol­ge­des­sen war das an­ge­foch­tene Ur­teil auf­zu­he­ben, da es die­sen Grundsätzen nicht ent­sprach. Un­strei­tig blieb, dass dem Kläger kein Feh­ler i.S.d. § 129 AO un­ter­lau­fen war. Viel­mehr hat die Vor­in­stanz bin­dend fest­ge­stellt, dass der Steu­er­be­ra­ter des Klägers im Rah­men der Zu­ord­nung der Still­hal­ter­ge­schäfte zu den "pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften" i.S.d. § 23 EStG um­fang­rei­che recht­li­che Erwägun­gen an­ge­stellt hatte, als er die Zu­ord­nungs­frage in­tern mit der Sach­be­ar­bei­te­rin, die in der Steu­er­kanz­lei für die Er­stel­lung der Ein­kom­men­steu­er­erklärung ver­ant­wort­lich war, erörterte. Vor die­sem Hin­ter­grund fehlte es im vor­lie­gen­den Fall an of­fen­bar feh­ler­haf­ten An­ga­ben des Steu­er­pflich­ti­gen, die das Fi­nanz­amt als ei­gene (me­cha­ni­sche) Feh­ler hätte über­neh­men können; denn Feh­ler bei der Aus­le­gung oder (Nicht-)An­wen­dung ei­ner Rechts­norm schließen die An­nahme ei­ner of­fen­ba­ren Un­rich­tig­keit und da­mit die An­wen­dung des § 129 AO aus.

Link­hin­weis:

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