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Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum

BFH 8.9.2016, III R 62/11

Auf­wen­dun­gen für einen in die häus­li­che Sphäre ein­ge­bun­de­nen Raum, der so­wohl zur Er­zie­lung von Ein­nah­men als auch zu pri­va­ten Wohn­zwe­cken ein­ge­rich­tet ist und ent­spre­chend ge­nutzt wird, können we­der ins­ge­samt noch an­tei­lig als Be­triebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den. Ein mit Büromöbeln und ei­ner Küchen­zeile aus­ge­stat­te­ter Raum, der aus­schließlich über einen dem Pri­vat­be­reich zu­gehöri­gen Flur zugäng­lich ist, verfügt über kein be­triebsstättenähn­li­ches Gepräge.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Steu­er­fach­wirt. Er be­trieb im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2007 ein ge­werb­li­ches Büro für Buchführungs- und Schreib­ar­bei­ten. Sei­nen hier­aus er­ziel­ten Ge­winn er­mit­telte er da­mals nach § 4 Abs. 3 EStG.

Der Kläger wohnte im Streit­jahr 2007 in einem rd. 73 qm großen an­ge­mie­te­ten Zwei-Zim­mera­part­ment mit teil­weise of­fe­ner Bau­weise. Das räum­lich ab­ge­schlos­sene Schlaf­zim­mer um­fasste 17,7 qm, der in dem Grund­riss der Woh­nung als Wohn­zim­mer aus­ge­wie­sene Raum­teil 38 qm. Den letzt­ge­nann­ten Be­reich, der nach den An­ga­ben des Klägers mit zwei Schreib­ti­schen, zwei Com­pu­tern, Re­gal­schränken, zwei Tisch­rech­nern, zwei Dru­ckern, ei­ner Te­le­fon­an­lage so­wie einem Fax­gerät aus­ge­stat­tet war, nutzte er für seine ge­werb­li­che Tätig­keit. Die Küche mit ei­ner Größe von rd. 3,6 qm ragte in of­fe­ner Bau­weise in die­sen als Büro ge­nutz­ten Be­reich hin­ein. Die rest­li­che Wohnfläche ent­fiel ins­be­son­dere auf den Flur (2,7 qm) und das Ba­de­zim­mer (8,3 qm). Außer­halb sei­ner Woh­nung un­ter­hielt der Kläger kei­nen be­trieb­lich ge­nutz­ten Raum.

In der Ge­winn­er­mitt­lung für 2007 brachte der Kläger die an­tei­lige Miete und Ne­ben­kos­ten i.H.v. 3.393 € für den von ihm als Büro ge­nutz­ten Be­reich als Be­triebs­aus­ga­ben zum Ab­zug. Das Fi­nanz­amt er­kannte diese Auf­wen­dun­gen nicht als Be­triebs­aus­ga­ben an. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Der Se­nat mus­ste die ein­ge­tre­tene Rechtsände­rung zu berück­sich­ti­gen und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 - der ak­tu­el­len Ge­set­zes­fas­sung - an­wen­den, da gem. § 52 Abs. 12 S. 9 EStG i.d.F. des JStG 2010 die Neu­re­ge­lung erst­mals ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2007 an­zu­wen­den ist.

Auf­wen­dun­gen für einen in die häus­li­che Sphäre ein­ge­bun­de­nen Raum, der so­wohl zur Er­zie­lung von Ein­nah­men als auch zu pri­va­ten Wohn­zwe­cken ein­ge­rich­tet ist und ent­spre­chend ge­nutzt wird, können we­der ins­ge­samt noch an­tei­lig als Be­triebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den (An­schluss an den Be­schluss des Großen Se­nats des BFH vom 27.7.2015, Grs 1/14). In­fol­ge­des­sen hatte das FG zu Recht den als Büro ge­nutz­ten Be­reich nicht als be­triebsstättenähn­li­chen Raum qua­li­fi­ziert und zu­tref­fend keine un­be­schränkte Ab­zugsmöglich­keit der gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen an­ge­nom­men.

Der streit­ge­genständ­li­che Be­reich war we­der einem be­triebsstättenähn­li­chen Raum ver­gleich­bar aus­ge­stat­tet (z.B. Not­fall­pra­xis, Ton­stu­dio, Werk­statt) noch in der er­for­der­li­chen Weise für den Pu­bli­kums­ver­kehr geöff­net. Ein mit Büromöbeln und ei­ner Küchen­zeile aus­ge­stat­te­ter Raum, der aus­schließlich über einen dem Pri­vat­be­reich zu­gehöri­gen Flur zugäng­lich ist, verfügt über kein be­triebsstättenähn­li­ches Gepräge.

Link­hin­weis:

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