Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Steuerfachwirt. Er betrieb im Veranlagungszeitraum 2007 ein gewerbliches Büro für Buchführungs- und Schreibarbeiten. Seinen hieraus erzielten Gewinn ermittelte er damals nach § 4 Abs. 3 EStG.
In der Gewinnermittlung für 2007 brachte der Kläger die anteilige Miete und Nebenkosten i.H.v. 3.393 € für den von ihm als Büro genutzten Bereich als Betriebsausgaben zum Abzug. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Der Senat musste die eingetretene Rechtsänderung zu berücksichtigen und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 - der aktuellen Gesetzesfassung - anwenden, da gem. § 52 Abs. 12 S. 9 EStG i.d.F. des JStG 2010 die Neuregelung erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden ist.
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.7.2015, Grs 1/14). Infolgedessen hatte das FG zu Recht den als Büro genutzten Bereich nicht als betriebsstättenähnlichen Raum qualifiziert und zutreffend keine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit der geltend gemachten Aufwendungen angenommen.
Der streitgegenständliche Bereich war weder einem betriebsstättenähnlichen Raum vergleichbar ausgestattet (z.B. Notfallpraxis, Tonstudio, Werkstatt) noch in der erforderlichen Weise für den Publikumsverkehr geöffnet. Ein mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteter Raum, der ausschließlich über einen dem Privatbereich zugehörigen Flur zugänglich ist, verfügt über kein betriebsstättenähnliches Gepräge.
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