Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie war seit 1999 mit einer Einlage von 10 Mio. US-Dollar und einem Anteil von 24,29335 % an der X-LP, einer Personengesellschaft US-amerikanischen Rechts (Limited Partnership), beteiligt. Die US-Gesellschaft wurde liquidiert. Da sich bei der KG aufgrund von Wechselkursänderungen aus der Rückzahlung ihrer Einlage ein Währungsverlust i.H.v. rund 1 Mio. € ergab, machte sie diesen Verlust gewerbesteuermindernd geltend.
Die Gründe:
Der geltend gemachte Währungsverlust konnte im vorliegend angefochtenen und gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin ergangenen Feststellungsbescheid nicht mehr berücksichtigt werden.
Entscheidend ist, dass der Gewerbesteuer nur die Erträge inländischer Betriebsstätten unterliegen. Zudem ist gewerbesteuerrechtlich jede Personengesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin. Für doppelstöckige Personengesellschaften sehen deshalb § 8 Nr. 8 und § 9 Nr. 8 GewStG vor, dass aus dem Gewerbeertrag einer inländischen Gesellschaft sowohl Gewinne als auch Verluste aus ihren Beteiligungen (an inländischen und ausländischen) Personengesellschaften herauszurechnen sind. Diese Regelungen gelten nicht nur für laufende Beteiligungserträge, sondern auch für den Fall, dass eine ausländische Unterpersonengesellschaft liquidiert wird und hierbei ein Währungsverlust entsteht.
Diese Ansicht ist auch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung (Urteil X v. 10.6.2015, C-686/13) mit dem Unionsrecht vereinbar. Danach besteht keine Verpflichtung, Währungsverluste zur Gewährleistung der auch gegenüber Drittstaaten (hier: USA) geltenden Kapitalverkehrsfreiheit bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags der KG abzuziehen. Es kann nach den Grundsätzen des Urteils X nicht fraglich sein, dass die Sonderung von Wechselkursverlusten, die anlässlich der Rückzahlung von Einlagen in das Vermögen der Unterpersonengesellschaft anfallen, aus dem Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft nicht geeignet ist, die unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu beschränken.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.