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Keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung bei Mitbenutzung der Zweitwohnung durch Angehörige

FG Münster 15.11.2013, 14 K 1196/10 E

Kos­ten für eine Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort sind nicht be­ruf­lich ver­an­lasst, wenn die Woh­nung zu­gleich von einem un­ter­halts­be­rech­tig­ten An­gehöri­gen (mit-)ge­nutzt wird. In sol­chen Fällen wird die ur­sprüng­lich bei der Begründung des dop­pel­ten Haus­halts vor­han­dene be­ruf­li­che Ver­an­las­sung durch eine pri­vate Ver­an­las­sung über­la­gert, ohne dass sich klar und ein­deu­tig ab­gren­zen lässt, wel­che der an­fal­len­den Woh­nungs­kos­ten (noch) be­ruf­lich und wel­che (be­reits) pri­vat ver­an­lasst sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind ver­hei­ra­tet und wur­den für das Streit­jahr 2008 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Sie un­ter­hiel­ten eine Woh­nung an ih­rem Haupt­wohn­sitz und eine wei­tere 75 m² große Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort des Klägers. Letz­tere nutzte die­ser, wenn er sich dort aus be­ruf­li­chen Gründen auf­hielt. In die­ser Woh­nung lebte al­ler­dings auch die er­wach­sene Toch­ter, die ihr Stu­dium be­reits ab­ge­schlos­sen hatte, aber im Streit­jahr noch nicht über ein ei­ge­nes Ein­kom­men verfügte.

Von den erklärten Auf­wen­dun­gen für eine dop­pelte Haus­haltsführung er­kannte das Fi­nanz­amt le­dig­lich die Fahrt­kos­ten, nicht je­doch die Kos­ten für die Woh­nung an. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Auf­wen­dun­gen des Klägers für die Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort wa­ren nicht als Mehr­auf­wen­dun­gen für eine aus be­ruf­li­chem An­lass begründete dop­pelte Haus­haltsführung zu qua­li­fi­zie­ren und führ­ten nicht zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug bei des­sen Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit.

Eine dop­pelte Haus­haltsführung i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG liegt nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG in sei­ner für das Streit­jahr maßgeb­li­chen Fas­sung vor, wenn der Ar­beit­neh­mer außer­halb des Or­tes, in dem er einen ei­ge­nen Haus­stand un­terhält, be­schäftigt ist und auch am Be­schäfti­gungs­ort wohnt. Da­bei ist es un­er­heb­lich, ob der Ar­beit­neh­mer die­sen zwei­ten Haus­halt al­lein führt oder ge­mein­sam mit Freun­den oder Ar­beits­kol­le­gen im Rah­men ei­ner Wohn­ge­mein­schaft, wo­bei es auch keine Rolle spielt, ob es sich bei der gegründe­ten Wohn­ge­mein­schaft um eine reine Zweck­ge­mein­schaft han­delt oder sich die Wohn­ge­mein­schaft auch auf be­reits be­ste­hen­den oder sich im Laufe der Zeit ent­wi­ckeln­den persönli­chen und freund­schaft­li­chen Be­zie­hun­gen zwi­schen den Mit­be­woh­nern gründet.

Von ei­ner be­ruf­li­chen Ver­an­las­sung von Auf­wen­dun­gen ei­nes Ar­beit­neh­mers für seine Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort kann je­doch dann nicht mehr aus­ge­gan­gen wer­den, wenn diese Woh­nung nicht nur von dem Ar­beit­neh­mer selbst, son­dern zu­gleich ganzjährig einem An­gehöri­gen in Erfüllung ei­ner die­sem ge­genüber - tatsäch­lich oder ver­meint­lich - be­ste­hen­den Un­ter­halts­ver­pflich­tung zur (Mit-)Nut­zung über­las­sen wird. In sol­chen Fällen wird die ur­sprüng­lich bei der Begründung des dop­pel­ten Haus­halts vor­han­dene be­ruf­li­che Ver­an­las­sung durch eine pri­vate Ver­an­las­sung über­la­gert, ohne dass sich klar und ein­deu­tig ab­gren­zen lässt, wel­che der an­fal­len­den Woh­nungs­kos­ten (noch) be­ruf­lich und wel­che (be­reits) pri­vat ver­an­lasst sind.

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