In dem durch den BFH entschiedenen Streitfall hatte die in 2013 verstorbene Erblasserin ihrer Nichte ein Vermächtnis über den Anteil an einem im Inland belegenen Grundstück zugewandt. Beide verfügten in Deutschland weder über einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. 2014 wurde in Erfüllung des Vermächtnisses ein entsprechender Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf die Nichte übertragen.
Mit Urteil vom 23.11.2022 (Az. II R 37/19) kommt der BFH zu dem Schluss, dass hier keine beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG besteht und somit durch das Vermächtnis keine Erbschaftsteuer angefallen ist. Zwar umfasst die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht neben dem Erwerb durch Erbanfall auch den Erwerb durch Vermächtnis. Allerdings muss der Gegenstand des daraus resultierenden Vermögensanfalls Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG sein. Durch das Vermächtnis sei aber nicht das anteilige inländische Grundstück, sondern vielmehr lediglich ein Sachleistungsanspruch auf Verschaffung von Miteigentum an diesem Grundstück erworben worden. Dabei handele es sich weder um inländisches Grundvermögen i. S. d. § 121 Nr. 2 BewG noch könne der Anspruch einer der anderen in § 121 BewG abschließend aufgezählten Kategorien zugeordnet werden.
Hinweis: Damit besteht eine Besteuerungslücke bei einem Grundstücksvermächtnis in Fällen, in denen keine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht besteht. Zu einem entsprechenden Ergebnis könnte man auch im Fall eines Vermächtnisses über einen anderen Vermögensgegenstand i. S. d. § 121 BewG kommen.