Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage, in welcher Höhe Kürzungen nach § 4 Abs. 4a EStG in den Streitjahren 2004 bis 2007 vorzunehmen sind. Der Kläger trat einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis bei. Den Kaufpreis für den Praxisanteil finanzierte er mit einem (Haupt-)Darlehen. Als er die Darlehenszinsen nicht mehr aufbringen konnte, nahm er ein weiteres Darlehen zur Finanzierung der Zinsen auf.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Hinzurechnungen nach § 4 Abs. 4a EStG sind nur in dem von den Klägern beantragten Umfang vorzunehmen.
§ 4 Abs. 4a EStG begrenzt den Schuldzinsenabzug. Ohne nachteilige Folgen für den betrieblichen Schuldzinsenabzug soll der Unternehmer nicht mehr die gesamten Betriebseinnahmen, sondern lediglich den im Unternehmen erwirtschafteten Gewinn sowie die geleisteten Einlagen entnehmen können. Von diesem Grundsatz sieht der Gesetzgeber nur in § 4 Abs. 4a S. 5 EStG eine Ausnahme vor und nimmt Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von der Abzugsbeschränkung aus.
Die Ausnahmevorschrift für Investitionskredite muss erweiternd ausgelegt werden. Auch solche Zinsen, die nicht unmittelbar für das Investitionsdarlehen, sondern für ein Darlehen anfallen, mit dem die Zinsen des Investitionsdarlehens bezahlt werden, stehen in einem hinreichend engen Finanzierungszusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Nur eine derartige Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach anstehende betriebliche Investitionen in das Anlagevermögen durch die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nicht erschwert werden sollen, zumal eine gegenteilige Auslegung gerade im Falle monatlich neu anwachsender Zinsen auch erhebliche Aufteilungsprobleme mit sich bringen würde.
Vorliegend verhält es sich letztlich ähnlich. Zwar entfallen die streitbefangenen Schuldzinsen nicht unmittelbar auf das ursprünglich zwecks Finanzierung des Mitunternehmeranteils aufgenommene Hauptdarlehen. Sie stehen jedoch in einem hinreichend engen und deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anschaffung eines von § 4 Abs. 4a S. 5 EStG begünstigten Wirtschaftsguts, da feststeht, dass die zugehörigen Darlehensmittel ausschließlich dazu verwendet wurden, Zinszahlungen auf das Hauptdarlehen zu finanzieren. Ein derart konkreter Zusammenhang reicht aus.
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