Der Sachverhalt:
Die seit Mitte 2006 verwitwete Klägerin erzielte im Streitjahr (2008) als Steuerberaterin Einkünfte aus selbständiger Arbeit und lebte mit ihren beiden 1993 und 1998 geborenen Töchtern zusammen.
Das FG wies die Klage, mit der die Klägerin neben der Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 32a Abs. 5 EStG) u.a. den Abzug ihrer Krankheitskosten i.H.v. rd. 1.500 € ohne Abzug einer zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) begehrte, ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zutreffend entschieden, dass das zu versteuernde Einkommen der Klägerin dem sog. Grundtarif zu unterwerfen ist und die außergewöhnlichen Belastungen um die zumutbare Belastung zu vermindern sind; die jeweiligen Regelungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich.
Das Finanzamt hat die Einkommensteuer der Klägerin für das Streitjahr zu Recht nach dem in § 32a Abs. 1 EStG normierten Einkommensteuertarif und nicht nach dem Splitting-Verfahren festgesetzt. Das zu versteuernde Einkommen unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen ist grundsätzlich der tariflichen Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 EStG) - sog. Grundtarif - zu unterwerfen. Die tarifliche Einkommensteuer ist dagegen nach dem Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 EStG) zu ermitteln, wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (§ 2 Abs. 8 EStG) nach den §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagt werden und daher das addierte Einkommen zweier Steuerpflichtiger der Besteuerung unterworfen ist.
Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des Splitting-Verfahrens nicht, da sie weder mit einem Ehegatten noch mit einer Lebenspartnerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird und ihr Ehegatte auch nicht im Vorjahr verstorben war. Der Senat hat bereits im Aussetzungsverfahren entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die allein erziehende Klägerin vom Splitting-Verfahren ausgeschlossen ist (BFH 17.10.2012, III B 68/12). Ein Anspruch Alleinerziehender auf Anwendung des Splitting-Verfahrens ergibt sich weder aus dem aus Art. 3 GG abzuleitenden Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch unter Berücksichtigung des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG.
Das FG hat auch zutreffend angenommen, dass die außergewöhnlichen Belastungen der Klägerin nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Typische und unmittelbare Krankheitskosten werden als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Abs. 1 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, ohne dass die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen dem Grunde oder der Höhe nach geprüft wird; ihre Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen und ihre Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall werden wie ihre Außergewöhnlichkeit unwiderleglich unterstellt.
Nach § 33 Abs. 3 EStG hängt die zumutbare Belastung von der Höhe der Einkünfte, der Anwendung des Grund- oder des Splitting-Verfahrens sowie der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder ab; sie beträgt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass die Krankheitskosten der Klägerin ihre nach § 33 Abs. 3 EStG ermittelte zumutbare Belastung nicht übersteigen. Der BFH hat mit Urteil vom 2.9.2015 (VI R 32/13) entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten sei, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Dem schließt sich der Senat an
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